License Revocation Appeal Justification Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertAm 17. Dezember 2024 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wegen fehlender Rechtsbegehren und Begründung auf die Beschwerde von A.________ gegen den gegen diesen verfügten Warnungsentzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; License Revocation Appeal Justification Deficiency: Am 17. Dezember 2024 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wegen fehlender Rechtsbegehren und Begründung auf die Beschwerde von A.________ gegen den gegen diesen verfügten Warnungsentzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to rule that the appeal will not be entertained in the simplified procedure because it did not meet the grounds for appeal requirements.
Used to rule that no costs will be levied, although the appellant would normally be liable for costs.
Used to confirm that no party compensation is awarded.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_96/2025
Urteil vom 20. Februar 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
*gegen*
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal.
Gegenstand
Warnungsentzug des Führerausweises,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, vom 15. Januar 2025
(810 25 11).
Erwägungen:
1. Am 17. Dezember 2024 trat der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wegen fehlender Rechtsbegehren und Begründung auf die Beschwerde von A.________ gegen den gegen diesen verfügten Warnungsentzug des Führerausweises nicht ein. Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Regierungsrat. Dieser leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Kantonsgericht Basel-Landschaft weiter. Mit Urteil vom 15. Januar 2025 trat die Präsidentin des Kantonsgerichts auf die Beschwerde nicht ein, da diese nach Ablauf der Beschwerdefrist und damit verspätet erhoben worden sei.
2. Mit Eingabe vom 12. Februar 2025 (Postaufgabe) erhebt A.________ beim Bundesgericht durch Einreichung seiner Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil der Präsidentin des Kantonsgerichts vom 15. Januar 2025.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1.
Nach
Art. 42 Abs. 1 BGG
haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss
Art. 42 Abs. 2 BGG
ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den
Art. 95 ff. BGG
. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (
Art. 106 Abs. 2 BGG
). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (
BGE 140 V 136
E. 1.1
;
138 I 171
E. 1.4).
3.2.
Der Beschwerdeführer setzt sich in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht ansatzweise mit den Erwägungen des sinngemäss angefochtenen Nichteintretensentscheids der Vorinstanz auseinander und legt nicht dar, inwiefern deren Begründung bzw. Entscheid Recht im Sinne von
Art. 42 Abs. 2 BGG
verletzen soll. Seine Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach
Art. 108 Abs. 1 BGG
auf sie nicht einzutreten ist.
4. Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (
Art. 66 Abs. 1 BGG
). Ein allfälliges Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers ist damit gegenstandslos. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (
Art. 68 BGG
).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. Februar 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur