Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_96/2023 KI-generiert

Complainant v. Building Authority and Employees (Appeal Dismissed for Formal Defects)

Geschäftsnummer 1C_96/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a criminal complaint against the building authority of Stäfa and its employees, alleging document-related offenses and other crimes. The Regional Prosecution Office initially reviewed the case and transferred it to the Zurich High Court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. On January 23, 2023, the High Court decided not to grant this authorization. The complainant then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the High Court's decision but failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, including specifying claims and sufficient reasoning. The appeal was consequently not admitted for further proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Building Authority and Employees (Appeal Dismissed for Formal Defects): The Regional Prosecution Office initially reviewed the case and transferred it to the Zurich High Court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. On January 23, 2023, the High Court decided not to grant this authorization. The complainant then filed an appeal with the Swiss Federal Tribunal against the High Court's decision but failed to meet the necessary legal requirements for the appeal, including specifying claims and sufficient reasoning. The appeal was consequently not admitted for further proceedings.

Schlagwörter

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Ermächtigung Strafanzeige formeller Mangel Anspruch auf rechtliches Gehör Überschreitung der Gebäudehöhe Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it clearly did not meet the reasoning requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to waive the imposition of court costs under the circumstances.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_96/2023

Urteil vom 29. Juni 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Müller, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Baubehörde Stäfa,

Goethestrasse 16, 8712 Stäfa,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Januar 2023 (TB220143-O/U/GRO>MUL).

Erwägungen:

1. Mit Schreiben vom 6. Mai 2022 erstattete A.________ bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich Strafanzeige gegen die Baubehörde Stäfa bzw. deren Mitarbeitende wegen Urkundendelikten und weiteren Straftatbeständen. Die Oberstaatsanwaltschaft übermittelte die Akten zunächst zur Prüfung an die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, die sie daraufhin zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung ans Obergericht des Kantons Zürich weiterleitete.

Das Obergericht gab A.________ die Möglichkeit zur Stellungnahme und beschloss am 23. Januar 2023, die Ermächtigung nicht zu erteilen.

2. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 erhebt A.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss des Obergerichts, ohne einen Antrag zu stellen.

Die weiteren Verfahrensbeteiligten haben ausdrücklich oder stillschweigend auf eine Stellungnahme verzichtet.

3. Die Beschwerde hat ein Rechtsbegehren und eine Begründung zu enthalten ( Art. 42 Abs. 1 BGG ). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt ( Art. 42 Abs. 2 BGG ), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Erwägungen erfordert ( BGE 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).

Abgesehen davon, dass die Beschwerde kein Rechtsbegehren enthält, genügt sie den Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer wirft dem Obergericht zwar eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ( Art. 29 Abs. 2 BV ) vor, weil es nicht auf die von ihm besonders hervorgehobenen Punkte eingegangen sei und zudem die Begriffe "BZO", "Kernzonenplan" und "Baubereich" nicht nenne. Welche Punkte er meint und weshalb das Obergericht die erwähnten Begriffe hätte nennen müssen, legt er jedoch nicht dar. Da die Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss ( BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 141 V 509 E. 2; je mit Hinweis), ist auch der pauschale Verweis auf seine Strafanzeige unbeachtlich.

4. Da es offensichtlich ist, dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügt, ist auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.

Es rechtfertigt sich unter den vorliegenden Umständen, auf die Auferlegung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Baubehörde Stäfa, der Staatsanwaltschaft II, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. Juni 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Müller

Der Gerichtsschreiber: Dold