Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_96/2020 KI-generiert

Patient Complaint Against Clinic Employees Denied Investigation Authorization

Geschäftsnummer 1C_96/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A plaintiff filed several criminal complaints against three employees of a psychiatric university clinic, alleging illegal coercive measures, unauthorized removal of documents from his cell, and unlawful imposition of a 23-hour isolation. The prosecutor's office referred the case to the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber to determine whether to authorize a criminal investigation. On February 6, 2020, the Chamber decided not to grant authorization, citing a lack of initial suspicion of criminal conduct. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case but chose not to proceed with the complaint due to insufficient legal grounds in the appeal submission.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Patient Complaint Against Clinic Employees Denied Investigation Authorization: The prosecutor's office referred the case to the Zurich Cantonal Court's Third Criminal Chamber to determine whether to authorize a criminal investigation. On February 6, 2020, the Chamber decided not to grant authorization, citing a lack of initial suspicion of criminal conduct. The plaintiff then appealed to the Swiss Federal Tribunal, which reviewed the case but chose not to proceed with the complaint due to insufficient legal grounds in the appeal submission.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Ermittlungsakten psychiatrische Universitätsklinik Klagebewilligung Beweislosigkeit unbefugte Rechtsausübung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision based on the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled that no court costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_96/2020

Urteil vom 18. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, c/o Psychiatriezentrum Rheinau,

2. C.________, c/o Psychiatriezentrum Rheinau,

3. D.________, c/o Psychiatriezentrum Rheinau,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Hermann Götz-Strasse 24, Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,

Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des

Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2020

(TB190141-O/U/PFE).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Schreiben vom 14. Juli 2019 sowie 18. und 26. August 2019 Strafanzeige gegen drei Angestellte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich. Er warf ihnen vor, ihm gegenüber unrechtmässig Zwangsmassnahmen angeordnet zu haben, unberechtigterweise Akten aus seiner Zelle entwendet zu haben und unrechtmässig eine dreiundzwanzigstündige Isolation angeordnet zu haben.

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Akten mit Verfügung vom 30. September 2019 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 erteilte die III. Strafkammer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass in keiner Weise von einem Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ausgegangen werden könne.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte ausführlich dar, weshalb sie im Verhalten der Angezeigten keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten sah. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli