Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_96/2012 KI-generiert

Complainant v. Federal Supreme Court on Denial of Investigation Authorization

Geschäftsnummer 1C_96/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual filed a complaint against various public officials, other individuals, and a transportation company, accusing them of negligent forgery, fraud, and favoritism. The local public prosecutor's office forwarded the complaint to a higher court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. However, the higher court denied the request for authorization on December 21, 2011. The individual then challenged this decision in a higher tribunal, seeking to have the ruling overturned and to compel the prosecutor's office to initiate a criminal investigation. The higher tribunal found the complaint to lack specificity and sufficient legal grounds, ultimately deciding not to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Complainant v. Federal Supreme Court on Denial of Investigation Authorization: The local public prosecutor's office forwarded the complaint to a higher court for a decision on whether to authorize a criminal investigation. However, the higher court denied the request for authorization on December 21, 2011. The individual then challenged this decision in a higher tribunal, seeking to have the ruling overturned and to compel the prosecutor's office to initiate a criminal investigation. The higher tribunal found the complaint to lack specificity and sufficient legal grounds, ultimately deciding not to proceed with the case.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige Ermächtigung zur Strafverfolgung Betrugsermittlung ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Fälschung dienstlicher Aktenstücke Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 106 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal did not meet, leading to non-admittance.

Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide on the appeal in a simplified procedure because the defect in meeting the formal requirements was obvious.

Art. 42 Abs. 2 BGG

Cited as a formal requirement that the appeal did not meet, leading to non-admittance.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_96/2012

Urteil vom 17. Februar 2012

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft See/Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 21. Dezember 2011 des Obergerichts des Kantons Zürich,

III. Strafkammer.

In Erwägung,

dass X.________ gegen verschiedene (kommunale und kantonale) Beamte, weitere Personen und die SBB Strafanzeige erstattete wegen fahrlässiger Urkundenfälschung im Amt, Betrugs und Begünstigung;

dass die Staatsanwaltschaft See/Oberland die Anzeige am 14. Juli 2011 an das Obergericht des Kantons Zürich überwies mit dem Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden;

dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. Dezember 2011 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die angezeigten Personen nicht erteilt hat, soweit sie auf das Gesuch eingetreten ist;

dass X.________ hiergegen Beschwerde ans Bundesgericht führt im Wesentlichen mit dem Begehren, der Entscheid vom 21. Dezember 2011 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Strafuntersuchung zu eröffnen;

dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Vernehmlassungen einzuholen;

dass der Beschwerdeführer zunächst drei Bundesrichter ablehnt, wovon zwei inzwischen bereits nicht mehr amten und der dritte ohnehin nicht am vorliegenden Entscheid mitwirkt, weshalb das Ausstandsbegehren als gegenstandslos abzuschreiben ist;

der Beschwerdeführer sodann den obergerichtlichen Beschluss und mehrere vorangegangene Verfahren ganz allgemein beanstandet sowie verschiedene Rechtsverletzungen pauschal behauptet;

dass er sich dabei aber nicht im Einzelnen mit dem ausführlich begründeten obergerichtlichen Beschluss auseinandersetzt und nicht im Einzelnen darlegt, inwiefern die diesem zugrunde liegenden Erwägungen bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollen;

dass die Beschwerde daher den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag;

dass demgemäss schon aus diesem Grund auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, womit es sich erübrigt, die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich rechtfertigt, für das vorliegende Verfahren keine Kosten zu erheben;

erkennt der Präsident:

1. Das Ausstandsbegehren wird als gegenstandslos abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft See/Oberland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Februar 2012

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp