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1C_95/2020 KI-generiert

Criminal complaint against forced medication and isolation during psychiatric measure; authorization to prosecute denied for lack of initial suspicion; appeal inadmissible for failure to substantiate constitutional violations.

Geschäftsnummer 1C_95/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court (Bundesgericht) declined to enter into the merits of the appellant’s public-law appeal and dismissed it, thereby leaving the lower court’s decision in force; no costs were imposed. The appellant had filed criminal complaints against two clinic employees for coercion, bodily harm, deprivation of liberty, and defamation, allegedly arising from forced medication and isolation during a psychiatric measure, and had challenged the cantonal Obergericht’s refusal to authorize the public prosecutor to open a criminal investigation. The Court held that the appellant failed to meet the statutory pleading requirements under Art. 42 para. 2 BGG and Art. 106 para. 2 BGG, because he did not engage with the lower court’s reasoning that there was no initial suspicion of criminal conduct, and thus did not demonstrate any constitutional or legal violation in the denial of authorization.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Criminal complaint against forced medication and isolation during psychiatric measure; authorization to prosecute denied for lack of initial suspicion; appeal inadmissible for failure to substantiate constitutional violations: The appellant had filed criminal complaints against two clinic employees for coercion, bodily harm, deprivation of liberty, and defamation, allegedly arising from forced medication and isolation during a psychiatric measure, and had challenged the cantonal Obergericht’s refusal to authorize the public prosecutor to open a criminal investigation. The Court held that the appellant failed to meet the statutory pleading requirements under Art. 42 para. 2 BGG and Art. 106 para. 2 BGG, because he did not engage with the lower court’s reasoning that there was no initial suspicion of criminal conduct, and thus did not demonstrate any constitutional or legal violation in the denial of authorization.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Körperverletzung psychiatrische Universitätsklinik Gefängnisstrafe Zwangsmedikation psychiatrische Arbeitsunfähigkeit verfassungsmässige Anforderung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare the appeal inadmissible in a simplified procedure due to insufficient legal reasoning.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive the imposition of court costs in the decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_95/2020

Urteil vom 18. Februar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________,

2. C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland,

Postfach, 8401 Winterthur,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 6. Februar 2020 (TB190125-O/U/PFE).

Erwägungen:

1. A.________ erhob mit Schreiben vom 14. und 24. Juli 2019 Strafanzeige gegen zwei Angestellte der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich wegen Körperverletzung, Nötigung, Freiheitsberaubung und Verleumdung. Er warf den Angezeigten vor, ihn und andere Patienten zwangsmediziert und ihn genötigt zu haben, diese Medikamente freiwillig zu nehmen, ansonsten er nicht aus der Massnahme entlassen werde. Ausserdem sei er zweimal unrechtmässig in seiner Zelle von anderen Personen isoliert und zwangsmediziert worden. Eine Angestellte habe zudem wahrheitswidrig behauptet, er hätte ihr gedroht und vor ihrem Gesicht Schlagbewegungen ausgeführt.

2. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland überwies die Akten mit Verfügung vom 2. September 2019 an die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 6. Februar 2020 erteilte die III. Strafkammer der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zur Strafverfolgung nicht. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass nicht ansatzweise von einem Anfangsverdacht auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten ausgegangen werden könne.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 12. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die III. Strafkammer legte ausführlich dar, weshalb sie im Verhalten der Angezeigten keine Hinweise auf ein strafbares Verhalten sah. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag nicht ansatzweise aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer, die zur Nichterteilung der Ermächtigung führte, bzw. der Beschluss der III. Strafkammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. Februar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli