Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_95/2018 KI-generiert

Voter Challenge to Municipal Assembly Conduct and Voting Rights Dismissed for Formal Deficiencies

Geschäftsnummer 1C_95/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal complaint concerning the exercise of voting rights and the conduct of a municipal assembly. The individual initially filed a complaint on the grounds of improper handling by local authorities, which the department responsible for municipal affairs ultimately rejected due to insufficient information and failure to comply with procedural requirements. The individual then escalated the matter to the administrative court, which dismissed the complaint and the request for free legal aid, pointing out flaws in the submission. Subsequently, this dismissal was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought further review of the administrative court's decision. However, the Tribunal found the appeal to be inadequate and declined to proceed with the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Voter Challenge to Municipal Assembly Conduct and Voting Rights Dismissed for Formal Deficiencies: The individual initially filed a complaint on the grounds of improper handling by local authorities, which the department responsible for municipal affairs ultimately rejected due to insufficient information and failure to comply with procedural requirements. The individual then escalated the matter to the administrative court, which dismissed the complaint and the request for free legal aid, pointing out flaws in the submission. Subsequently, this dismissal was brought before the Swiss Federal Tribunal, where the individual sought further review of the administrative court's decision. However, the Tribunal found the appeal to be inadequate and declined to proceed with the case.

Schlagwörter

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Gemeindeversammlung Demonstrationsrecht Anfechtung von Verwaltungsverfügungen Wahlfälschung öffentliche Verhandlung unentgeltliche Rechtspflege

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter into the appeal because it did not meet the formal requirements (simplified procedure).

Art. 64 BGG

Used to deny the request for free legal assistance due to lack of prospect of success.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court fees will be levied for the federal court proceedings.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_95/2018

Urteil vom 6. März 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Einwohnergemeinde Reinach,

Hauptstrasse 66, 5734 Reinach AG,

handelnd durch den Gemeinderat Reinach, Hauptstrasse 66, 5734 Reinach AG,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Gemeindeabteilung,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau 1 Fächer.

Gegenstand

Beschwerdeverfahren betreffend Ausübung des Stimmrechts und Durchführung der Gemeindeversammlung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 24. Januar 2018 (WBE.2017.419).

Erwägungen:

1. A.________ gelangte mit einer als Stimmrechtsbeschwerde bezeichneten Eingabe vom 13. Juni 2017 an den Regierungsrat des Kantons Aargau. Dieser überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Gemeindeabteilung des Departements Volkswirtschaft und Inneres. Nachdem die von der Gemeindeabteilung A.________ gesetzte Nachfrist zur Verbesserung der Eingabe (fehlender Antrag) ohne Ergebnis abgelaufen war, trat die Gemeindeabteilung mit Entscheid vom 8. September 2017 auf die Beschwerde nicht ein. A.________ erhob dagegen am 9. Oktober 2017 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und stellte ein Ausstandsgesuch. Das Verwaltungsgericht forderte A.________ am 24. Oktober 2017 auf, die fehlenden Seiten 9 bis 16 der Beschwerde bis zum 3. November 2017 nachzureichen. A.________ holte diese Verfügung innerhalb der siebentägigen Abholfrist bei der Post nicht ab. Mit Urteil vom 24. Januar 2018 trat das Verwaltungsgericht auf das Ausstandsgesuch nicht ein und wies die Beschwerde ab. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte die Verfahrenskosten A.________. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer den Ausstand der Verwaltungsrichter beantragt habe, die an früheren Entscheiden gegen ihn mitgewirkt hätten. Eine nähere Begründung dazu fehle, allenfalls sei diese in den fehlenden Seiten enthalten. Das Ausstandsgesuch erweise sich somit als unzulässig. Aus der antragslosen Eingabe an die Vorinstanz sei nicht hervorgegangen, welche Beschlüsse konkret angefochten würden. Der Beschwerdeführer sei daher zu Recht zur Verbesserung seiner Beschwerde aufgefordert worden. Da er seine Beschwerde nicht verbessert habe, sei die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sei wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen und dem Beschwerdeführer seien die Verfahrenskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens aufzuerlegen.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer legt mit seinen weitschweifigen und nicht sachbezogenen Ausführungen nicht verständlich dar, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechtswidrig behandelt hätte. Er vermag mit seinen Ausführungen, soweit er sich überhaupt mit der verwaltungsgerichtlichen Begründung auseinandersetzt, nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ( Art. 64 BGG ). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Reinach, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. März 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli