Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_95/2009 KI-generiert

Faction's Lack of Standing to Challenge Committee Election Results

Geschäftsnummer 1C_95/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge by a political faction against the commission elections conducted by the Grand Council of a Swiss canton in February 2009. The faction disputes the election results, alleging that the Grand Council misapplied the relevant laws regarding representation and failed to adhere to the agreed "election key" after initially voting on it. The faction seeks to annul the elections for several commissions, arguing that their right to representation was violated. The Grand Council contends that the complaint should not be admitted and cites changes in membership as a reason for the complaint potentially becoming moot. The legal arguments hinge on issues of representation, procedural fairness, and the qualifications for bringing a formal complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 82 lit. a BGG, Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG; Faction's Lack of Standing to Challenge Committee Election Results: The faction disputes the election results, alleging that the Grand Council misapplied the relevant laws regarding representation and failed to adhere to the agreed "election key" after initially voting on it. The faction seeks to annul the elections for several commissions, arguing that their right to representation was violated. The Grand Council contends that the complaint should not be admitted and cites changes in membership as a reason for the complaint potentially becoming moot. The legal arguments hinge on issues of representation, procedural fairness, and the qualifications for bringing a formal complaint.

Schlagwörter

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Kommissionswahlen für die Legislaturperiode 2009 bis 2013 Proporz fehlende Legitimation Wahlrecht Wahlfälschung Verletzung von Verfahrensvorschriften Widerspruchsverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used in the dispositive to order the appellants to bear the court costs due to the outcome of the decision.

Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG

Used in the dispositive to deny compensation for party costs.

Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG

This article was cited to establish that only those who were not elected despite being nominated have formal standing to appeal (Beschwerdebefugnis).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_95/2009

Urteil vom 15. Februar 2010

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Raselli,

Gerichtsschreiber Dold.

Parteien

Fraktion "Grünes Bündnis" des Grossen Rats

des Kantons Basel-Stadt,

Sämtliche Mitglieder, welche die Fraktion

"Grünes Bündnis" bilden:

1. A.________,

2. B.________,

3. C.________,

4. D.________,

5. E.________,

6. F.________,

7. G.________,

8. H.________,

9. I.________,

10. J.________,

11. K.________,

12. L.________,

13. M.________,

14. N.________,

Beschwerdeführer, alle vertreten durch die Rechtsanwälte Andreas Miescher und David Studer,

gegen

Grosser Rat des Kantons Basel-Stadt, Marktplatz 9, 4001 Basel, vertreten durch die Rechtsanwälte

Werner Rufi und Claudia Bee.

Gegenstand

Kommissionswahlen für die Legislaturperiode 2009

bis 2013,

Beschwerde gegen die Kommissionswahlen vom 4. und 11. Februar 2009 des Grossen Rats des Kantons

Basel-Stadt.

Sachverhalt:

A. Der Grosse Rat des Kantons Basel-Stadt nahm am 4. und am 11. Februar 2009 die Wahlen von neun ständigen Kommissionen mit jeweils elf Mitgliedern vor. Die Wahlergebnisse wurden im Kantonsblatt vom 7. und vom 14. Februar 2009 veröffentlicht.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 27. Februar 2009 fechten einerseits die Fraktion "Grünes Bündnis" und andererseits sämtliche ihrer Mitglieder die betreffenden Wahlbeschlüsse an. Sie beantragen in erster Linie, die Wahlen in die Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission, die Bau- und Raumplanungskommission, die Wirtschafts- und Abgabekommission und die Regiokommission seien aufzuheben. Eventualiter seien auch die Wahlen in die Finanzkommission, die Geschäftsprüfungskommission, die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, die Gesundheits- und Sozialkommission sowie die Bildungs- und Kulturkommission aufzuheben.

Die Beschwerdeführer machen geltend, der Grosse Rat habe § 14 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 29. Juni 2006 über die Geschäftsordnung des Grossen Rates (OG; SG 152.100) willkürlich angewendet. Gemäss dieser Bestimmung sind bei der Bestellung der ständigen und der besonderen Kommissionen die Fraktionen im Verhältnis ihrer Stärke zu berücksichtigen. Weiter rügen die Beschwerdeführer, der Grosse Rat habe gegen Treu und Glauben verstossen, indem er zunächst über den "Wahlschlüssel" abgestimmt und diesen in der Folge nicht eingehalten habe.

In seiner Vernehmlassung vom 5. Juni 2009 beantragt der Grosse Rat, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels halten die Parteien im Wesentlichen an ihren Anträgen und Rechtsauffassungen fest. Der Grosse Rat beantragt jedoch neu zusätzlich, subeventualiter sei die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, da im August 2009 ein Mitglied des Grossen Rats die Fraktion gewechselt habe. Mit Schreiben vom 18. Januar 2010 nahmen die Beschwerdeführer zu dieser Frage Stellung.

Erwägungen:

1.

1.1 Die Beschwerdeführer fechten Wahlbeschlüsse des Grossen Rats des Kantons Basel-Stadt an. Bei einer indirekten Wahl durch ein Parlament kommt die Beschwerde gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts in Frage ( Art. 82 lit. a BGG ; BGE 131 I 366 E. 2.1 S. 367; 99 Ia 444 E. 1 S. 448; je mit Hinweisen). Nicht massgeblich ist, ob den Kommissionen des Grossen Rats, welche durch die Wahl zu besetzen waren, lediglich beratende Funktion zukommt.

1.2 Beschwerdeführende sind die Fraktion "Grünes Bündnis" und deren Mitglieder. Während Letzteren als natürlichen Personen Rechtspersönlichkeit zukommt, trifft dies auf Erstere nicht zu. Die Fraktion "Grünes Bündnis" hat keine eigene Rechtspersönlichkeit, die es ihr erlaubt, als politische Vereinigung oder Gruppierung im eigenen Namen Beschwerde führen zu können. Auf die Beschwerde der Fraktion "Grünes Bündnis" ist deshalb nicht einzutreten ( BGE 112 Ia 174 E. 3b S. 177 f. mit Hinweis ; 132 I 256 E. 1.1 S. 257 f.).

1.3

1.3.1 Die Beschwerdebefugnis setzt eine formelle Beschwer voraus. Beschwerde kann nur erheben, wer am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat und mit seinen Anträgen ganz oder teilweise unterlegen ist ( BGE 134 V 306 E. 3.3.1 S. 311 mit Hinweisen). Vorliegend haben die Mitglieder der Fraktion "Grünes Bündnis" am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen. Genauer zu untersuchen ist indessen, ob sie mit ihren Anträgen ganz oder teilweise unterlegen sind.

1.3.2 Für die Wahlen in die Finanzkommission, die Gesundheits- und Sozialkommission, die Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission sowie die Wirtschafts- und Abgabekommission nominierte die Fraktion "Grünes Bündnis" von vornherein nur einen Kandidaten, welcher auch gewählt wurde (wobei im Falle der Umwelt-, Verkehrs- und Energiekommission der Kandidat ausgewechselt wurde).

Für die Wahlen in die Geschäftsprüfungskommission, die Justiz-, Sicherheits- und Sportkommission, die Bildungs- und Kulturkommission, die Bau- und Raumplanungskommission sowie die Regiokommission nominierte die Fraktion "Grünes Bündnis" jeweils zwei Kandidaten. Diese wurden im ersten Wahlgang nicht gewählt. Eine Ausnahme war die Bildungs- und Kulturkommission, wo im ersten Wahlgang ein von der Fraktion "Grünes Bündnis" vorgeschlagener Grossrat gewählt wurde. Dieser lehnte die Wahl jedoch ab. Im zweiten Wahlgang schlug die Fraktion ausnahmslos jeweils nur noch einen Kandidaten vor, der in der Folge auch gewählt wurde.

1.3.3 Die Beschwerdeführer machen geltend, die Aufstellung zweier Kandidaten für den zweiten Wahlgang habe sich erübrigt. Gemäss dem "Kommissionsschlüssel" hätten die Fraktion "Grünes Bündnis" und die SVP-Fraktion je Anspruch auf 1.5 Sitze in den genannten Kommissionen gehabt. Zwischen den beiden Fraktionen hätten somit in Bezug auf jede Kommission drei Sitze aufgeteilt werden müssen. Nachdem im ersten Wahlgang jeweils zwei Vertreter der SVP-Fraktion gewählt worden seien, habe für die Fraktion "Grünes Bündnis" im zweiten Wahlgang jeweils nur noch ein Sitz zur Verfügung gestanden.

1.3.4 Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. In jenen Wahlen, für welche die Fraktion "Grünes Bündnis" zwei Kandidaten nominierte, wurden im ersten Wahlgang jeweils nicht alle 11 Kommissionssitze besetzt. Im zweiten Wahlgang wäre eine Wahl von zwei Fraktionsmitgliedern immer noch möglich gewesen. Welche tatsächlichen Chancen ein entsprechender Wahlvorschlag gehabt hätte, ist dabei nicht von Bedeutung. Eine rechtliche Verpflichtung, von einem Zweiervorschlag abzusehen, machen die Beschwerdeführer nicht geltend. Es ist denn auch nicht einzusehen, inwiefern die Fraktion "Grünes Bündnis" für die Untervertretung einer anderen Fraktion hätte verantwortlich gemacht werden können, solange sie selbst nicht über die ihr (nach eigenen Angaben) zustehenden Sitze verfügte.

Beschwert im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. a BGG ist demnach nur, wer trotz Kandidatur nicht gewählt wird. Nicht beschwert ist umgekehrt, wer zur Wahl gar nicht antritt. Dies gilt unabhängig von den Wahlchancen. Infolgedessen fehlt es bei sämtlichen Beschwerdeführern an der formellen Beschwer, sodass auf ihre Beschwerde nicht einzutreten ist.

2. Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen ( Art. 68 Abs. 2 und 3 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Grossen Rat des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2010

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Dold