Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_94/2024 KI-generiert

Occupants v. Police Officer Regarding Use of Force During Welfare Check

Geschäftsnummer 1C_94/2024
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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On March 2, 2022, during a police intervention at the home of two individuals following a suicide threat, a scuffle occurred involving police officers from the Zurich cantonal police. The residents subsequently filed a criminal complaint against one of the officers for abuse of authority, simple assault, and coercion. The case was forwarded to the Zurich Obergericht, which decided not to authorize a criminal investigation against the officer, citing insufficient evidence of excessive force or unjustified behavior. Dissatisfied with this decision, the residents appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Obergericht's ruling violated their legal rights.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Occupants v. Police Officer Regarding Use of Force During Welfare Check: The residents subsequently filed a criminal complaint against one of the officers for abuse of authority, simple assault, and coercion. The case was forwarded to the Zurich Obergericht, which decided not to authorize a criminal investigation against the officer, citing insufficient evidence of excessive force or unjustified behavior. Dissatisfied with this decision, the residents appealed to the Swiss Federal Tribunal, arguing that the Obergericht's ruling violated their legal rights.

Schlagwörter

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Ermächtigung Polizeibeamte Strafanzeige strafrechtliche Nötigung Störung der öffentlichen Ordnung Amtsträger Widerhandlungen gegen die Bestimmungen zum Schutz der Mieter

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted to the procedure due to insufficient substantiation according to this procedural rule.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellants were ordered to pay the court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_94/2024

Urteil vom 20. Februar 2024

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

1. A.A.________,

2. B.A.________,

Beschwerdeführende,

gegen

C.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Schwere Gewaltkriminalität, Güterstrasse 33,

Postfach, 8010 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. Januar 2024 (TB230017-O/U).

Erwägungen:

1. Bei einer polizeilichen Intervention am 2. März 2022 kam es beim Zutritt der beiden ausgerückten Angehörigen der Kantonspolizei Zürich zur Wohnung von A.A.________ und B.A.________ zu einem Gerangel. In der Folge erhoben A.A.________ und B.A.________ gegen den Kantonspolizisten C.________ Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs, einfacher Körperverletzung und Nötigung. Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich übermittelte die Sache auf dem Dienstweg an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Sie beantragte, die Ermächtigung nicht zu erteilen. Mit Beschluss vom 5. Januar 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung.

2. Mit Eingabe vom 7. Februar 2024 (Posteingang) erheben A.A.________ und B.A.________ (u.a.) gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. Januar 2024 Beschwerde beim Bundesgericht.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG . Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird ( Art. 106 Abs. 2 BGG ). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten ( BGE 140 V 136 E. 1.1 ; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid Sinn und Zweck des Ermächtigungserfordernisses sowie die Voraussetzungen für die Erteilung der Ermächtigung dargelegt. Sie hat sodann erwogen, insgesamt ergäben sich weder aus den Akten noch aus der von den Beschwerdeführenden eingereichten Videosequenz Anhaltspunkte für einen unverhältnismässigen Einsatz von Gewalt durch den Beschwerdegegner beim Vorfall vom 2. März 2022. Der Beschwerdegegner könne sich vielmehr auf - von der Vorinstanz erläuterte - Rechtfertigungsgründe bzw. Amts- und Berufspflichten gemäss dem Polizeigesetz stützen, zumal der Einsatz von unmittelbarem Zwang beim Zutritt zur Wohnung der Beschwerdeführenden zwecks Überprüfung des Zustands der Beschwerdeführenden 1 nach deren Suizidandrohung notwendig gewesen sei und das Verhalten des Beschwerdegegners auch als angemessene Reaktion auf dasjenige der Beschwerdeführenden erscheine. Da es diesen nicht gelungen sei, in vertretbarer Weise darzulegen, inwiefern sie vom Beschwerdegegner ungerechtfertigt bzw. unverhältnismässig angegangen oder misshandelt worden sein sollen, bestehe kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners und sei die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen diesen nicht zu erteilen.

3.3. Die Beschwerdeführenden setzen sich vor Bundesgericht mit den Erwägungen im angefochtenen Beschluss nicht weiter und sachgerecht auseinander. Sie legen nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder deren Entscheid selbst Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen soll. Soweit ihre Vorbringen sachbezogen sind, begnügen sie sich vielmehr im Wesentlichen damit, ihre als richtig vorausgesetzte eigene Sicht der Dinge vorzutragen und unter anderem auf die von ihnen eingereichte Videoaufzeichnung zu verweisen. Ihre im Wesentlichen appellatorische Kritik genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

4. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführenden kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften ( Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG ). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Februar 2024

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Baur