Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_94/2021 KI-generiert

Municipal Building Permit Appeal Regarding Zoning and Forest Regulations

Geschäftsnummer 1C_94/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual, denoted as A.________, filed a complaint against a decision by the local authorities in the Canton of Solothurn, who had granted a building permit for the construction of a new double kindergarten and day school to expand the existing Brühl school facility. A.________ initially opposed the project after the city's building department submitted the application on July 5, 2019. Despite A.________'s objections, the city's building commission and the Cantonal Department of Construction and Justice denied the appeals, affirming the building permit, with the final rejection happening on January 14, 2021, by the Solothurn Administrative Court. A.________ subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 11, 2021, seeking to overturn this decision, claiming violations concerning zoning, utilization, and forest proximity rules, although no supporting consultations were undertaken.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 lit. a BGG; Municipal Building Permit Appeal Regarding Zoning and Forest Regulations: A.________ initially opposed the project after the city's building department submitted the application on July 5, 2019. Despite A.________'s objections, the city's building commission and the Cantonal Department of Construction and Justice denied the appeals, affirming the building permit, with the final rejection happening on January 14, 2021, by the Solothurn Administrative Court. A.________ subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 11, 2021, seeking to overturn this decision, claiming violations concerning zoning, utilization, and forest proximity rules, although no supporting consultations were undertaken.

Schlagwörter

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Baubewilligung kommunale Baubewilligung Bau- und Zonenordnung Bauzone Bauordnung öffentliches Gebäude gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

This article governs the imposition of court costs, which the Tribunal decided not to levy in this specific instance.

Art. 93 lit. a BGG

The appeal was not admitted because the appellant failed to properly substantiate the violation of federal law, leading to a decision not to enter upon the merits (implied, as an appeal not admitted due to lack of substantiation often falls under simplified procedure or Art. 93 BGG if considered preliminary/simplified).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_94/2021

Urteil vom 25. März 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn,

Stadt Solothurn, Barfüssergasse 17, 4502 Solothurn,

vertreten durch den Rechtsdienst der Stadt Solothurn, Stadtpräsidium, Baselstrasse 7, Postfach 460, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Baubewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 14. Januar 2021 (VWBES.2020.428).

Erwägungen:

1. Das Stadtbauamt der Stadt Solothurn reichte am 5. Juli 2019 ein Baugesuch für den Neubau eines Doppelkindergartens und einer Tagesschule als Erweiterungsbau zur bestehenden Schulanlage Brühl ein. A.________ erhob dagegen Einsprache.

Am 31. März 2020 wies die Baukommission der Stadt Solothurn die Einsprache ab und erteilte die Baubewilligung.

Am 19. Oktober 2020 wies das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen die Baubewilligung ab.

Am 14. Januar 2021 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde von A.________ gegen diese Verfügung ab, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 11. Februar 2021 beantragt A.________, dieses Urteil aufzuheben.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen erwogen, der Neubau liege entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht in der Freihaltezone, sondern in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen. Er sei dort zonenkonform, die Tagesschule gehöre nicht in die Gewerbe- oder Industriezone. Es treffe auch nicht zu, dass eine Ausnützungsziffer von 0,3 gelte; vielmehr müssten Bauvorhaben in dieser Zone "quartiermassstäblich" sein, was auf die zu beurteilende Baute zutreffe. Die Bäume beim Schulhaus stellten keinen Wald dar, weshalb sich auch die Frage nach dem Waldabstand nicht stelle. Dem Bauvorhaben stehe daher nichts entgegen.

Ohne sich mit diesen Erwägungen ernsthaft auseinanderzusetzen, wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine vom Verwaltungsgericht widerlegten Behauptungen, etwa dass das Bauvorhaben die Vorschriften über die Zonen, die Ausnützung und den Waldabstand verletze, und beantragt, dem Neubau, den ohnehin niemand brauche, die Baubewilligung zu entziehen. Mit diesen Ausführungen legt der Beschwerdeführer nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen entsprechenden Weise dar, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzen soll, und das ist auch nicht ersichtlich. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, der Stadt Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. März 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi