Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_93/2018 KI-generiert

Refusal of Legal Aid in Weapon Seizure Appeal

Geschäftsnummer 1C_93/2018
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed a complaint against a decision made by the regional council concerning the confiscation of a weapon and ammunition. The administrative court instructed the individual to pay a procedural fee, which led to the individual requesting free legal assistance. This request was denied by the administrative court, which deemed the complaint as unlikely to succeed and set a deadline for the payment of the fee. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, but the appeal was not accepted due to insufficient legal grounds and failure to address the administrative court's reasoning.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Refusal of Legal Aid in Weapon Seizure Appeal: The administrative court instructed the individual to pay a procedural fee, which led to the individual requesting free legal assistance. This request was denied by the administrative court, which deemed the complaint as unlikely to succeed and set a deadline for the payment of the fee. Subsequently, the individual appealed this decision to the Federal Tribunal, but the appeal was not accepted due to insufficient legal grounds and failure to address the administrative court's reasoning.

Schlagwörter

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Unentgeltliche Rechtspflege Nichtleistung des Kostenvorschusses Widerhandlung gegen das Waffengesetz unentgeltliche Rechtspflege Pfändungsbegehren Verwaltungsbeschwerde gesetzliche Voraussetzungen Kostenvorschuss

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon it under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to waive any cost imposition in the final orders.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_93/2018

Urteil vom 23. Februar 2018

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Merkli, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Kantonspolizei, Fachstelle SIWAS, Postfach 2742, 5001 Aarau,

Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, Regierungsgebäude, 5001 Aarau.

Gegenstand

Unentgeltliche Rechtspflege; Nichtleistung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 18. Januar 2018 (WBE.2017.537 / MI / jb (SKRD.17.6280)).

Erwägungen:

1. A.________ erhob Beschwerde gegen den Entscheid des Regierungsrats des Kantons Aargau vom 1. Dezember 2017 betreffend Beschlagnahme einer Waffe und von Munition. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau forderte ihn mit Verfügung vom 3. Januar 2018 auf, einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu bezahlen, worauf A.________ mit Schreiben vom 17. Januar 2018 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 18. Januar 2018 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte zur Bezahlung des Kostenvorschusses eine letzte Frist von 10 Tagen an. Zur Begründung führte das Verwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als aussichtslos zu qualifizieren und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege deshalb abzuweisen sei.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Mit seinen kaum verständlichen Ausführungen vermag er nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts, die zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege führte, bzw. die Verfügung des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, dem Regierungsrat des Kantons Aargau, Rechtsdienst, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Februar 2018

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Merkli

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli