Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_93/2007 KI-generiert

Netherlands v. Swiss Mutual Legal Assistance Appeal Dismissed.

Geschäftsnummer 1C_93/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from the Netherlands to Switzerland concerning an individual under investigation for embezzlement and forgery. On July 21, 2006, the Dutch authorities sought assistance, leading to a decision by the Zurich public prosecutor on January 8, 2007, to release various bank documents to the Dutch authorities. The individual contested this decision, but the Swiss Federal Criminal Court upheld the prosecutor's ruling on April 25, 2007. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to suspend the decision and refuse legal assistance, arguing the case should be reconsidered due to alleged procedural violations. However, the Tribunal found the complaint inadmissible, determining that it did not meet the criteria of being a particularly significant case as outlined by Swiss law.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 109 BGG, Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG; Netherlands v. Swiss Mutual Legal Assistance Appeal Dismissed: On July 21, 2006, the Dutch authorities sought assistance, leading to a decision by the Zurich public prosecutor on January 8, 2007, to release various bank documents to the Dutch authorities. The individual contested this decision, but the Swiss Federal Criminal Court upheld the prosecutor's ruling on April 25, 2007. Subsequently, the individual filed a complaint to the Swiss Federal Tribunal seeking to suspend the decision and refuse legal assistance, arguing the case should be reconsidered due to alleged procedural violations. However, the Tribunal found the complaint inadmissible, determining that it did not meet the criteria of being a particularly significant case as outlined by Swiss law.

Schlagwörter

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Rechtshilfe konnexe Verfahren ausländischer Entscheid Edition von Bankunterlagen Strafverfolgung Urkundenfälschung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited in the reasoning to clarify that the appeal already had a suspensive effect by law.

Art. 109 Abs. 1 BGG

Although not explicitly cited in the dispositive, the reasoning mentions that the Chamber decides on non-admission based on this article when no particularly serious case exists, which leads to the operative part's decision not to enter upon the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceedings.

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Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_93/2007 /ggs

Urteil vom 10. Mai 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Reeb,

Gerichtsschreiber Härri.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwälte Daniel Udry und Nadine Maier Vinas,

gegen

Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,

Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer,

Postfach 2720, 6501 Bellinzona.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Niederlande,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts,

II. Beschwerdekammer, vom 25. April 2007.

Sachverhalt:

A. Die niederländischen Behörden führen ein Strafverfahren gegen X.________ wegen Unterschlagung und Urkundenfälschung. Am 21. Juli 2006 ersuchten sie die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 8. Januar 2007 ordnete die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Herausgabe verschiedener Bankunterlagen an die niederländischen Behörden an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (II. Beschwerdekammer) am 25. April 2007 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ führt mit Eingabe vom 7. Mai 2007 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, dieser sei aufschiebende Wirkung zu gewähren; der Entscheid des Bundesstrafgerichtes sei aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern; eventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichtes aufzuheben und die Sache an dieses oder an die ausführende Behörde zur Vervollständigung des Verfahrens und neuen Beurteilung zurückzuweisen; subeventualiter sei der Entscheid des Bundesstrafgerichtes hinsichtlich der Herausgabe von Unterlagen betreffend die Konten Nr. 1 und 2, lautend auf den Namen des Beschwerdeführers, bei der Bank Y.________ (Zürich) aufzuheben und die Rechtshilfe zu verweigern.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.

1.1 Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig, wenn er unter anderem die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf eine Beschwerde, wenn kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet (Abs. 3).

1.2 Zwar geht es hier um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 84 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch nicht um einen besonders bedeutenden Fall. Der angefochtene Entscheid stützt sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, auf die zurückzukommen kein Anlass besteht. Auch sonst wie ist der Fall nicht von aussergewöhnlicher Tragweite. Hinreichende Anhaltspunkte für die Annahme, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist, fehlen ebenfalls.

Die Beschwerde ist daher unzulässig.

2. Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Mai 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: