Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_91/2008 KI-generiert

Federal Court Dismisses Appeal Regarding Legal Aid Denial Due to Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_91/2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a complaint that was filed by an individual seeking free legal assistance in a procedure against a federal data protection authority. The individual requested the waiving of court fees, but the court denied the request due to the lack of financial information or evidence of need. The court subsequently ordered the individual to pay a court fee by a specific deadline, failing which the case would be dismissed. The individual contested this decision but did not provide sufficient justification for the appeal, leading the higher court to reject the appeal without hearing further arguments.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 65 Abs. 1 VwVG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Court Dismisses Appeal Regarding Legal Aid Denial Due to Insufficient Substantiation: The individual requested the waiving of court fees, but the court denied the request due to the lack of financial information or evidence of need. The court subsequently ordered the individual to pay a court fee by a specific deadline, failing which the case would be dismissed. The individual contested this decision but did not provide sufficient justification for the appeal, leading the higher court to reject the appeal without hearing further arguments.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsverzögerung Kostenvorschuss unentgeltliche Rechtspflege Zwischenentscheid Gesetzlicher Schutz Beweislosigkeit Rückzug des Rechtsbegehrens Bedürftigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to an obvious defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal decided not to impose costs in this case.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_91/2008

Urteil vom 26. Februar 2008

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Eidgenössischer Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragter EDÖB, Feldeggweg 1, 3003 Bern.

Gegenstand

Rechtsverzögerung; Kostenvorschuss,

Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 des Bundesverwaltungsgerichts Abteilung I.

Erwägungen:

1. In einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gegen den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten ersuchte X.________ mit Schreiben vom 5. Dezember 2007 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts forderte ihn mit Verfügung vom 10. Dezember 2007 auf, nachzuweisen, dass er nicht über die nötigen Mittel zur Leistung eines Kostenvorschusses verfüge. Nachdem X.________ innert Frist weder Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen machte, noch entsprechende Unterlagen einreichte, wies das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 21. Januar 2008 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und forderte X.________ auf, bis zum 22. Februar 2008 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- zu leisten, ansonsten auf die Beschwerde unter Kostenfolge nicht eingetreten werde. In seiner Begründung verwies das Bundesverwaltungsgericht auf die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und führte aus, dass die Bedürftigkeit des Gesuchstellers aus den vorliegenden Akten nicht hervorgehe.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 22. Februar 2008 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ( Art. 82 ff. BGG ) gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Januar 2008. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Art. 65 Abs. 1 VwVG nennt die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Der Beschwerdeführer, der keinen Beschwerdegrund im Sinne von Art. 95 ff. BGG anruft, legt nicht dar, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht die Bestimmung von Art. 65 Abs. 1 VwVG rechtswidrig angewendet haben sollte. Mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ist somit auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Auf eine Kostenauflage kann vorliegend verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG .

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Februar 2008

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Féraud Pfäffli