Complainant v. Canton Government (Denial of Justice/Building Stop)
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint against the government of a Swiss canton regarding delays in response to a request for immediate construction halts and demolition prohibitions related to properties in a specific city. The complainant initiated a procedure after a departmental ruling declared it lacked authority to intervene in legally approved construction projects. Subsequently, the complainant raised concerns about the government's inaction, asserting that the necessary measures had not been taken within a reasonable timeframe. However, the complaint was found to not meet legal requirements for acceptance, leading to a dismissal of the case.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Canton Government (Denial of Justice/Building Stop): The complainant initiated a procedure after a departmental ruling declared it lacked authority to intervene in legally approved construction projects. Subsequently, the complainant raised concerns about the government's inaction, asserting that the necessary measures had not been taken within a reasonable timeframe. However, the complaint was found to not meet legal requirements for acceptance, leading to a dismissal of the case.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted (no entry upon the appeal) due to the defectiveness of the appeal document under the simplified procedure.
The decision waived the imposition of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_905/2013
Urteil vom 19. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Baudirektion und Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen ,
Einwohnergemeinderat der Stadt Grenchen ,
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn .
Gegenstand
Rechtsverweigerung / -verzögerung,
Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn.
In Erwägung,
dass das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn betreffend Aufsichtsbeschwerde am 5. Dezember 2013 prozessleitend verfügt hat, auf das Gesuch vom 3. Dezember 2013 um superprovisorische Anordnung eines sofortigen Baustopps sowie Abbruchverbots von Liegenschaften in Grenchen sei nicht einzutreten;
dass das Bau- und Justizdepartement dabei u.a. ausgeführt hat, die Aufsichtsbehörde sei nicht zuständig, bei der Realisierung von rechtskräftig bewilligten Bauvorhaben einzugreifen;
dass X.________ diese Verfügung am 6. Dezember 2013 beim Regierungsrat des Kantons Solothurn angefochten und um Gutheissung ihres Gesuchs um Anordnung superprovisorischer Massnahmen ersucht hat;
dass X.________ mit Eingabe vom 18. Dezember 2013 (direkt dem Bundesgericht überbracht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen den Regierungsrat des Kantons Solothurn erhoben hat, weil dieser immer noch nicht (superprovisorisch) die erforderlichen Massnahmen getroffen habe;
dass bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) eine qualifizierte Rügepflicht besteht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen);
dass sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht ergibt, inwiefern der Regierungsrat im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gegen eine prozessleitende Verfügung gesetzlich verpflichtet sein sollte, innerhalb von nicht einmal zwei Wochen einen Baustopp zu verfügen, nachdem das Bau- und Justizdepartement in seiner Verfügung ausgeführt hatte, erteilte Baubewilligungen könnten nicht durch Aufsichtsbehörden aufgehoben werden;
dass sich somit aus der Beschwerde nicht ergibt, inwiefern der Regierungsrat den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte;
dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen ( Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) offensichtlich nicht genügt, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist;
dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion und Bau-, Planungs- und Umweltkommission der Stadt Grenchen, dem Einwohnergemeinderat der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Regierungsrat des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli