Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_90/2019 KI-generiert

Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal of Investigation Against Former Judge

Geschäftsnummer 1C_90/2019
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A complainant sought to initiate a criminal investigation against a former district judge, alleging that the judge committed several offenses, including forgery in office and abuse of authority, during his handling of a negative collocation lawsuit involving two parties. The Zurich Cantonal Court denied the request to authorize the prosecutor to open this investigation, leading the complainant to file an appeal against this decision, arguing for the reversal of the decision and for the recognition of his status as a victim, which would grant him the right to be heard in the procedure.

Legislator-Regeste

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Art. 317 StGB, Art. 312 StGB, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Complainant Lacks Standing to Appeal Refusal of Investigation Against Former Judge: The Zurich Cantonal Court denied the request to authorize the prosecutor to open this investigation, leading the complainant to file an appeal against this decision, arguing for the reversal of the decision and for the recognition of his status as a victim, which would grant him the right to be heard in the procedure.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung fehlende Legitimation Strafanzeige Beamteneigenschaft Fälschung dienstlicher Aktenstücke Amtsmissbrauch Fragepflicht

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

The request for free legal aid was rejected because the appeal was hopeless.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The appellant was ordered to pay the court costs because the appeal was not entered into.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning to establish the appealable nature of the decision, but not explicitly in the dispositive. However, the main order is 'Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten', a procedural decision based on lack of standing (Art. 42 etc. BGG), which typically leads to an order based on Art. 93 or Art. 108 LTF. Given the requirement to list provisions explicitly cited in the dispositive, and seeing no explicit procedural ground citation (like Art. 93 BGG, Art. 108 BGG) in the final orders 1-4, I must strictly adhere to the citation requirement in the dispositive.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_90/2019

Urteil vom 4. Juli 2019

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

B.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 25. Januar 2019 (TB180155-O/U/HON).

Sachverhalt:

A. Am 25. Januar 2019 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den ehemaligen Bezirksrichter B.________ nicht. Dieser soll sich nach der Strafanzeige von A.________ in einem von ihm als Bezirksrichter geleiteten Verfahren betreffend negative Kollokationsklage, an dem C.________ und die D.________AG als Parteien beteiligt waren, verschiedener Delikte (Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 StGB , Amtsmissbrauch gemäss Art. 312 StGB etc.) schuldig gemacht haben.

B. Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diesen Beschluss des Obergerichts aufzuheben und der Staatsanwaltschaft II die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung von B.________ zu erteilen. Zudem sei festzustellen, dass er in diesem Verfahren Geschädigtenstellung habe, weshalb ihm im Ermächtigungsverfahren der Anspruch auf rechtliches Gehör zustehe.

Erwägungen:

1.

1.1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung des Beschwerdegegners, der als (ehemaliger) Bezirksrichter unter diese Bestimmung fällt, zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1).

1.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG , wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat. In Ermächtigungsverfahren trifft dies namentlich auf den Geschädigten zu, der allenfalls Zivilansprüche geltend machen könnte (Art. 115, Art. 118 und Art. 122 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO ). Es ist Sache des Beschwerdeführers, seine Beschwerdebefugnis darzulegen, soweit sie nicht offensichtlich gegeben ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).

Der Beschwerdeführer äussert sich nicht direkt zu seiner Legitimation, behauptet aber sinngemäss, er sei als Geschädigter und "Angehöriger des Opfers" zur Beschwerde befugt. Wie ihm indessen bereits das Obergericht erläutert hat, war er am Prozess, bei dessen Durchführung sich der als Verfahrensleiter amtierende Beschwerdegegner strafbar gemacht haben soll, nicht als Partei beteiligt, weshalb er durch die angeblichen Delikte auch nicht unmittelbar verletzt worden sein kann. Er ist daher nicht Geschädigter im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO . Ob er in einem anderen Strafverfahren gegen B.________ wegen Ehrverletzung als Privatkläger agiert und dabei Geschädigtenstellung hat, ist dem Bundesgericht nicht bekannt, ändert aber von vornherein nichts an der Tatsache, dass ihm im vorliegenden Verfahren diese Stellung nicht zukommt. An der Sache vorbei geht seine Behauptung, er sei durch falsche Protokollierungen des Beschwerdegegners in seiner Ehre verletzt und damit unmittelbar geschädigt worden, weil Ehrverletzungsdelikte nicht Gegenstand des angefochtenen Ermächtigungsentscheids sind. Ob die Ehefrau des Beschwerdeführers durch die dem Beschwerdegegner vorgeworfenen Amtsdelikte in ihrer "körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität unmittelbar beeinträchtigt" wurde und sie damit als Opfer im Sinn von Art. 115 Abs. 1 StPO zu behandeln wäre, erscheint schon angesichts der Natur der angezeigten Delikte als fraglich und ist jedenfalls nicht belegt. Der Beschwerdeführer kann sich für seine Beschwerdebefugnis daher nicht auf seine Stellung als "Angehöriger des Opfers" (vgl. Art. 117 Abs. 3 StPO ) berufen. Der Beschwerdeführer ist damit nicht befugt, den Ermächtigungsentscheid des Obergerichts anzufechten. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Er hat zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, welches indessen abzuweisen ist, da die Beschwerde aussichtslos war ( Art. 64 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Juli 2019

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Störi