Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_9/2020 KI-generiert

Cantonal Withdrawal of Driving License Upheld Due to Procedural Flaws in Appeal

Geschäftsnummer 1C_9/2020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person, referred to as A.________, challenged the decisions by the St. Gallen Road Traffic and Navigation Office to revoke their driver's license due to a medical condition affecting their fitness to drive. Initially, A.________ underwent a traffic medical examination as ordered on January 22, 2018, which concluded on July 2, 2019, revealing a significant psychological issue. As a result, the office withdrew the license indefinitely on July 17, 2019, citing medical reasons for unfitness to drive. A.________'s appeals to both the Administrative Appeals Commission and the Cantonal Administrative Court of St. Gallen were unsuccessful. Subsequently, A.________ filed a public law complaint against the Administrative Court's decision, which had confirmed the indefinite security withdrawal, as no legal errors were found.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Cantonal Withdrawal of Driving License Upheld Due to Procedural Flaws in Appeal: Gallen Road Traffic and Navigation Office to revoke their driver's license due to a medical condition affecting their fitness to drive. Initially, A.________ underwent a traffic medical examination as ordered on January 22, 2018, which concluded on July 2, 2019, revealing a significant psychological issue. As a result, the office withdrew the license indefinitely on July 17, 2019, citing medical reasons for unfitness to drive. A.________'s appeals to both the Administrative Appeals Commission and the Cantonal Administrative Court of St. Gallen were unsuccessful. Subsequently, A.________ filed a public law complaint against the Administrative Court's decision, which had confirmed the indefinite security withdrawal, as no legal errors were found.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug verwaltungsrechtlicher Widerruf Strassenverkehrsrecht Fahreignung Prozessvoraussetzung gesetzliche Voraussetzungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The Federal Tribunal decided not to enter into the appeal because it did not meet the formal requirements, applying the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal ruled that no court costs would be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_9/2020

Urteil vom 10. Januar 2020

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen,

Frongartenstrasse 5, 9001 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,

Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung III, vom 13. Dezember 2019 (B 2019/214).

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen ordnete mit Verfügung vom 22. Januar 2018 eine verkehrsmedizinische Untersuchung von A.________ an. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel an die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen blieben erfolglos.

Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen entzog A.________ mit Verfügung vom 7. August 2018 vorsorglich den Führerausweis. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos. Zuletzt trat das Bundesgericht mit Urteil 1C_575/2018 vom 2. November 2018 auf eine von A.________ gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 8. Oktober 2018 erhobene Beschwerde nicht ein.

2. Am 4. März 2019 unterzog sich A.________ der angeordneten verkehrsmedizinischen Untersuchung. Das Gutachten vom 2. Juli 2019 ergab, dass bei A.________ eine wesentliche, die Fahreignung beeinflussende psychische Problematik bestehe. Mit Verfügung vom 17. Juli 2019 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen A.________ den Führerausweis mangels Fahreignung aus medizinischen Gründen auf unbestimmte Zeit. Dagegen rekurrierte A.________ erfolglos bei der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 13. Dezember 2019 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von A.________ gegen den Entscheid der Verwaltungsrekurskommission ab. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, der Verwaltungsrekurskommission könne keine Rechtsfehler vorgeworfen werden, weil sie gestützt auf die verkehrsmedizinische Begutachtung den Sicherungsentzug des Führerausweises auf unbestimmte Zeit sowie die verfügten Bedingungen bestätigt habe.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 8. Januar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, setzt sich nicht rechtsgenüglich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander und vermag mit seinen Ausführungen nicht verständlich und substanziiert aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht die Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig behandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen und dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Januar 2020

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli