Complainant's Repetitive Criminal Complaint Regarding Wife's Driving Test Denied by Courts
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complaint was filed by an individual against various courts, offices, and officials stemming from an incident involving the individual's wife's failed driving test in 2003. The prosecution chamber of a cantonal authority decided not to allow the opening of criminal proceedings, reasoning that the individual's submissions did not provide sufficient grounds to indicate any criminal behavior by those reported. The individual then appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not meet legal standards and lacked evidence of any wrongful conduct on the part of the original authority. Consequently, the appeal was dismissed without further proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant's Repetitive Criminal Complaint Regarding Wife's Driving Test Denied by Courts: The prosecution chamber of a cantonal authority decided not to allow the opening of criminal proceedings, reasoning that the individual's submissions did not provide sufficient grounds to indicate any criminal behavior by those reported. The individual then appealed this decision, but the higher court found that the appeal did not meet legal standards and lacked evidence of any wrongful conduct on the part of the original authority. Consequently, the appeal was dismissed without further proceedings.
Schlagwörter
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KI-generiertThe appeal was not admitted based on this procedural rule because it did not meet the formal requirements.
Applied in the dispositive to decide that no procedural costs would be levied.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_89/2018
Urteil vom 22. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Behördenmitglieder und Mitarbeitende des Kantons St. Gallen,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2018 (AK.2017.396-AK).
Erwägungen:
1. A.________ reichte am 15. November 2017 eine Strafanzeige gegen "verschiedene Gerichte, Ämter und Amtspersonen" ein. Hintergrund der Anzeige ist eine im Jahr 2003 nicht bestandene Kontrollfahrt der Ehefrau des Anzeigers. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 11. Januar 2018 keine Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren. Zur Begründung führte die Anklagekammer zusammenfassend aus, dass sich aus den Eingaben des Anzeigers keine Anhaltspunkte für ein allfällig strafbares Verhalten der Angezeigten ergeben würden. Der Anzeiger habe im gleichen Sachzusammenhang zum wiederholten Mal Strafanzeige eingereicht. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten sei nach wie vor nicht erkennbar.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 19. Februar 2018 (Postaufgabe 20. Februar 2018) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 11. Januar 2018. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Anklagekammer in rechtswidriger Weise ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten verneint haben sollte. Aus seinen nur schwer verständlichen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Anklagekammer, welche zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli