Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_881/2013 KI-generiert

Criminal Investigation Against Psychiatric Expert Denied on Grounds of Official Immunity and Insufficient Suspicion

Geschäftsnummer 1C_881/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a criminal investigation initiated by the Zurich Public Prosecutor's Office against an individual for threats and violence against officials, following the sending of intimidating emails. Subsequently, the individual was subjected to psychiatric evaluation. The same individual later filed a complaint against a psychiatrist, alleging coercion and false statements related to a possible treatment condition for release from custody. The prosecutor's office decided to forward the matter to the higher court for authorization to initiate a criminal probe against the psychiatrist, but the court ultimately rejected the request, stating that the allegations did not present sufficient grounds for suspicion of a crime. The individual then appealed this decision, seeking reassessment of the situation regarding the alleged coercion.

Legislator-Regeste

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Art. 110 Abs. 3 StGB, Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO, Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG; Criminal Investigation Against Psychiatric Expert Denied on Grounds of Official Immunity and Insufficient Suspicion: Subsequently, the individual was subjected to psychiatric evaluation. The same individual later filed a complaint against a psychiatrist, alleging coercion and false statements related to a possible treatment condition for release from custody. The prosecutor's office decided to forward the matter to the higher court for authorization to initiate a criminal probe against the psychiatrist, but the court ultimately rejected the request, stating that the allegations did not present sufficient grounds for suspicion of a crime. The individual then appealed this decision, seeking reassessment of the situation regarding the alleged coercion.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung psychiatrisches Gutachten sachverständiger Zeuge Strafuntersuchung Sexualdelikts Beweislosigkeit Bedingungen der Untersuchungshaft

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 110 Abs. 3 StGB
Zur Begründung führte sie an, die Strafanzeige richte sich gegen B.________ und damit gegen einen Beamten im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB und beziehe sich auf dessen amtliche Tätigkeit, weshalb das Obergericht über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden habe.
Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO
Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m.
Art. 90 BGG
Cited in the reasoning section to establish that the cantonal decision was a final decision (Endentscheid) subject to appeal, although not explicitly cited in the subsequent dispositive orders 1-4, I will keep it excluded based on strict interpretation (it is not in the final numbering 1-4).
Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG
90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E.
Art. 89 Abs. 1 BGG
Die Beschwerdeführerin, die am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und deren Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).
Art. 42 Abs. 2 BGG
Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als Rügen nicht sachgerecht oder nicht in der Beschwerdeschrift selber, sondern in den verschiedenen Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E.
Art. 181 StGB
Eine Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden.
Art. 66 Abs. 1 BGG
Cited in the dispositive to establish that the appellant is generally liable for court costs due to the outcome of the appeal.

Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to reject the request for free legal aid due to the hopelessness of the appeal.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to establish that the appellant is generally liable for court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 90 BGG

Cited in the reasoning section to establish that the cantonal decision was a final decision (Endentscheid) subject to appeal, although not explicitly cited in the subsequent dispositive orders 1-4, I will keep it excluded based on strict interpretation (it is not in the final numbering 1-4).

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_881/2013

Urteil vom 9. Februar 2015

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Merkli, Bundesrichterin Pont Veuthey,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

B.________, med. pract. Oberarzt, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie,

Beschwerdegegner,

vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Fingerhuth,

Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,

Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8026 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 29. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich eröffnete gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen Gewalt und Drohung gegen Beamte, nachdem sie am 23. April 2013 bedrohliche E-Mails an die Kantonspolizei Zürich geschickt hatte. Am 26. April 2013 gab die Staatsanwaltschaft bei B.________, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, ein Gutachten in Auftrag. A.________ wurde gleichentags in Untersuchungshaft versetzt und am 5. Juli 2013 daraus entlassen. Am 23. Juli 2013 teilte sie der Staatsanwaltschaft I unter Bezugnahme auf den Fall Kneubühl telefonisch mit, man brauche sich nicht zu wundern, wenn sie die Nächste sei, die Amok laufe. A.________ wurde erneut verhaftet und am 26. Juli 2013 in Untersuchungshaft versetzt.

B. Mit Strafanzeige vom 31. August 2013 beschuldigte A.________ B.________ der (mehrfachen) Nötigung und falscher Aussagen gegenüber Behörden. Sie machte im Wesentlichen geltend, B.________ habe am 12. August 2013 festgehalten, sie müsse sich vor einer allfälligen Entlassung aus der Untersuchungshaft einer "pharmakologischen Behandlung in ausreichender Dosierung" unterziehen. Er mache damit ihre Haftentlassung von der Einnahme gesundheitsschädlicher Drogen und Neuroleptika abhängig. Bei der körperlichen Untersuchung habe er darauf bestanden, ihre nackten Brüste zu sehen, obwohl sie sich geniert habe. Mit seiner Behauptung, sie leide an einer wahnhaften Störung, habe er sich eine falsche Aussage zuschulden kommen lassen.

Am 19. September 2013 verfügte die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, das Verfahren auf dem Dienstweg via Oberstaatsanwaltschaft ans Obergericht zu überweisen mit dem Antrag, über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Zur Begründung führte sie an, die Strafanzeige richte sich gegen B.________ und damit gegen einen Beamten im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB und beziehe sich auf dessen amtliche Tätigkeit, weshalb das Obergericht über die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens zu entscheiden habe. Nach summarischer Prüfung bestehe kein deliktsrelevanter Tatverdacht. Aussagen im Rahmen einer forensischen gutachterlichen Tätigkeit seien durch die Amtspflicht auch dann gedeckt, wenn sie von einer Partei bestritten würden, und auch die blosse Empfehlung einer pharmakologischen Behandlung erfülle keinen Straftatbestand.

Am 20. September 2013 verfügte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich die Weiterleitung dieser Verfügung ans Obergericht.

Am 29. Oktober 2013 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl unter Verweis auf deren Erwägungen die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gegen B.________ nicht.

C. Mit Beschwerde vom 25. November 2013 beantragt A.________, diesen Obergerichtsentscheid aufzuheben und die Ermächtigung zur Verfolgung von B.________ wegen sexueller Nötigung zu erteilen.

D. Die Staatsanwaltschaft Zürich - Sihl, die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf Vernehmlassung. B.________ liess sich nicht vernehmen mit der Begründung, er sei nicht vom Arztgeheimnis entbunden worden.

Mit Eingaben vom 27. Dezember 2013, 2. Januar 2014, 31. Januar 2014, 26. Februar 2014, 12. März 2014, 29. April 2014, 26. Juni 2014, 6. Juli 2014 und vom 3. Februar 2015 ergänzt und erläutert A.________ ihre Beschwerde. Im Weiteren ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Erwägungen:

1. Nach Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO i.V.m. § 148 des Zürcher Gerichtsorganisationsgesetzes vom 10. Mai 2010 (GOG) entscheidet das Obergericht über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinn von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Vergehen oder Verbrechen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es das Obergericht abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der angezeigten Personen zu ermächtigen. Damit fehlt es an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin, die am kantonalen Verfahren als Partei beteiligt war und deren Strafanzeige nicht mehr weiterbehandelt werden kann, ist befugt, sie zu erheben ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde allerdings insoweit, als Rügen nicht sachgerecht oder nicht in der Beschwerdeschrift selber, sondern in den verschiedenen Eingaben nach Ablauf der Beschwerdefrist begründet werden ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2). Ungenügend substanziiert ist insbesondere die Anrufung verschiedener Grund- und Menschenrechte.

2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die summarische Prüfung der Staatsanwaltschaft im erstinstanzlichen Entscheid sei völlig unzutreffend, auf die von ihr zur Anzeige gebrachte sexuelle Nötigung werde mit keinem Wort eingegangen, die Staatsanwaltschaft habe sich nur auf die versuchte "Erpressung" konzentriert.

2.1. Eine Nötigung im Sinn von Art. 181 StGB begeht, wer jemanden durch Gewalt oder Androhung ernstlicher Nachteile oder durch andere Beschränkung seiner Handlungsfreiheit nötigt, etwas zu tun, zu unterlassen oder zu dulden. Rechtswidrig ist ein tatbestandsmässiges Verhalten allerdings nur dann, wenn das Mittel oder der Zweck unerlaubt ist oder wenn sich die Verknüpfung eines an sich zulässigen Zwecks mit einem an sich zulässigen Mittel als rechtsmissbräuchlich oder sittenwidrig erweist ( BGE 134 IV 216 E. 4.1 mit Hinweisen).

In seiner gutachterlichen Stellungnahme vom 12. August 2013 ist der Beschwerdegegner zum Schluss gekommen, eine Haftentlassung sei zur Zeit nicht zu empfehlen. Hierzu bedürfe es zunächst einer pharmakologischen Behandlung in ausreichender Dosierung, deren Wirkung vor einer Haftentlassung zu prüfen wäre. Die Beschwerdeführerin fühlt sich vom Beschwerdegegner zur Einwilligung in die von ihr abgelehnte medikamentöse Behandlung genötigt ("giftmedizinischer Nötigungsversuch"), um nicht weiterhin in Haft bleiben zu müssen. Eine Nötigung durch den Beschwerdegegner fällt indessen schon deshalb ausser Betracht, weil er, was der Beschwerdeführerin als ehemaliger Polizeibeamtin geläufig sein muss, für den Entscheid, ob die Untersuchungshaft fortgeführt wird oder nicht, gar nicht zuständig ist. Zum andern ist ebenso offenkundig, dass seine Ausführungen, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Haftentlassung aus medizinischer Sicht vertretbar sei, von der Amtspflicht zur gutachterlichen Beantwortung der ihm unterbreiteten Fragen nach bestem Wissen und Gewissen gedeckt ist; die beanstandete Folgerung des Gutachters ist somit von vornherein nicht rechtswidrig. Staatsanwaltschaft und Obergericht haben ein tatbestandsmässiges Verhalten in dieser Hinsicht zu Recht ausgeschlossen.

2.2. Es trifft zu, dass sich weder Staatsanwaltschaft noch Obergericht zur "sexuellen Nötigung" geäussert haben. Dabei wurde die Beschwerdeführerin nach ihrer Darstellung vom Beschwerdegegner anlässlich der körperlichen Untersuchung aufgefordert, sich bis auf den Slip auszuziehen. Er habe ihre wehrlose Situation ausgenützt und verlangt, ihm ihre Brüste zu zeigen, da er ihre Herztöne sonst nicht abhören könne. Die anwesende Betreuerin habe Grimassen gezogen und ihr bedeutet, sie solle als Frau "nicht so tun". Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor: "Selbstverständlich tasteten seine Finger mit dem Abhörgerät (Stethoskop?) auf meine Brüste - (per excusé). Furchtbar!"

Es ist ohne weiteres nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin die körperliche Untersuchung durch den Beschwerdegegner als unangenehm und demütigend empfunden haben mag, vor allem weil sie nicht auf ihre Initiative hin und nicht vom Arzt ihres Vertrauens durchgeführt wurde. Ihre Schilderung vermag indessen keinen Verdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners zu begründen.

Eine Nötigung fällt schon deshalb ausser Betracht, weil die Beschwerdeführerin nicht einmal behauptet, der Beschwerdegegner habe Gewalt angewandt oder ihr ernsthafte Nachteile angedroht, um sie gefügig zu machen. Ihre Darstellung des Vorfalls gibt zudem keinen Hinweis darauf, dass der Beschwerdegegner ihre sexuelle Integrität verletzt haben könnte. Eine körperliche Untersuchung, die u.a. die Überprüfung der Herz- und Lungenfunktionen, das Abtasten des Bauchraumes und der Leber, die Auskultation des Darmes, die Besichtigung der oberen und unteren Extremitäten auf ihre Durchblutung, Beweglichkeit, Narben, etc. umfasst, lässt sich offensichtlich nur am nackten Körper vornehmen. Die Aufforderung des Beschwerdegegners an die Beschwerdeführerin, sich bis auf den Slip auszuziehen, erfolgte somit im Rahmen des ärztlichen Untersuchungsauftrags. In der Natur der Sache liegt, dass Herz und Lungen dort abgehört werden müssen, wo sich diese Organe befinden; dass der Beschwerdegegner die Beschwerdeführerin mit dem Stethoskop im Bereich der Brüste berührte, ist anatomisch bedingt und war medizinisch erforderlich. Die Schilderung der Beschwerdeführerin bietet somit keinen Grund zur Annahme, dass sie vom Beschwerdegegner aus sexuellen Motiven über das medizinisch Notwendige hinaus zum Ausziehen angehalten und an den Brüsten berührt bzw. begrapscht worden sein könnte. Gegen einen solchen Verdacht spricht im Übrigen auch der Umstand, dass der Beschwerdegegner die Untersuchung in Anwesenheit einer Krankenpflegerin durchführte, was dem üblichen Vorgehen entspricht, um sowohl die Explorandin vor sexuellen Übergriffen zu schützen als auch den Arzt vor ungerechtfertigten Anschuldigungen.

2.3. Aus der Strafanzeige der Beschwerdeführerin ergibt sich somit kein Anfangsverdacht auf ein strafbares Verhalten des Beschwerdegegners, weder in Bezug auf eine Nötigung noch ein Sexualdelikt. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner verweigerte.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihr wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht gewährt werden ( Art. 64 Abs. 1 BGG ), doch rechtfertigt es sich umständehalber, auf Verfahrenskosten zu verzichten.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Februar 2015

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi