Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_880/2013 KI-generiert

Abandonment Complaint Dismissed Due to Procedural Errors

Geschäftsnummer 1C_880/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a criminal complaint filed by two individuals against several doctors from a university hospital and a city hospital, alleging negligence related to the alleged endangerment of vulnerable individuals, specifically citing a failure to provide adequate care as defined under criminal law. The complaint was submitted on January 5, 2013, and subsequently forwarded to the relevant judicial authorities for determination on whether to initiate a criminal investigation. After reviewing the complaint and additional submissions, the court decided on October 31, 2013, not to authorize the investigation, citing insufficient specific allegations of criminal conduct. The individuals then filed an appeal against this decision, challenging the courtroom's refusal to proceed with the investigation. However, their appeal was found to lack the necessary legal grounds for consideration, leading to its dismissal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 127 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Abandonment Complaint Dismissed Due to Procedural Errors: The complaint was submitted on January 5, 2013, and subsequently forwarded to the relevant judicial authorities for determination on whether to initiate a criminal investigation. After reviewing the complaint and additional submissions, the court decided on October 31, 2013, not to authorize the investigation, citing insufficient specific allegations of criminal conduct. The individuals then filed an appeal against this decision, challenging the courtroom's refusal to proceed with the investigation. However, their appeal was found to lack the necessary legal grounds for consideration, leading to its dismissal.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Strafanzeige formelle Verfahrenseinstellung Prozessvoraussetzung Sorgfaltspflichtverletzung des Rechtsanwalts ungenügende Substantiierung von Grundrechtsverletzungen Beweislosigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not adjudicated ('nicht eingetreten') because it did not meet the formal requirements, applied under the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No costs were imposed in the final order.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_880/2013

Urteil vom 12. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________ und Y.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. verantwortliche Ärzte des Universitätsspitals Zürich , Medizinische Klinik,

2. verantwortliche Ärzte für Akutgeriatrie , Stadtspital Waid,

3. verantwortliche Personen der Stadt Zürich ,

Herr Z.________, Städtische Gesundheitsdienste,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich .

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. X.________ und Y.________ erstatteten am 5. Januar 2013 Strafanzeige gegen diverse Ärzte der Medizinischen Klinik des Universitätsspitals Zürich und der Klinik für Akutgeriatrie des Stadtspitals Waid sowie gegen diverse Personen der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich wegen Aussetzung von Hilflosen im Sinne von Art. 127 StGB . Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat überwies die Strafanzeige am 9. Januar 2013 via Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich an das Obergericht des Kantons Zürich, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Die Staatsanwaltschaft überwies am 1. und 11. Februar 2013 weitere von X.________ und Y.________ bei ihr eingereichte Eingaben an das Obergericht. In der Folge gingen zwischen dem 1. April 2013 und dem 19. September 2013 zahlreiche weitere Eingaben von X.________ und Y.________ beim Obergericht ein.

Die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich erteilte mit Beschluss vom 31. Oktober 2013 die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Die Strafkammer führte zusammenfassend aus, dass ein Anzeigeerstatter den Strafverfolgungsbehörden möglichst detailliert Aufschluss darüber zu erteilen habe, welcher strafbaren Handlungen er den Beschuldigten bezichtige. Den Anzeiger treffe eine gewisse minimale Substantiierungspflicht. Diesen Anforderungen würden die Eingaben der Anzeiger nicht genügen, da nicht einmal im Ansatz genügend konkrete Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten ersichtlich sei.

2. X.________ und Y.________ führen mit Eingabe vom 4. Dezember 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. Oktober 2013. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Die Beschwerdeführer setzen sich mit den Ausführungen im angefochtenen Beschluss nicht auseinander und legen nicht dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat sowie der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli