Extradition Appeal Dismissed as Not Particularly Significant Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a German national who was requested for extradition by the Baden-Württemberg Justice Ministry to face charges of fraud. The Swiss Federal Justice Office approved the extradition on August 23, 2013. The individual filed a complaint against this decision, which was dismissed as obviously unfounded by the Federal Criminal Court on November 26, 2013. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions made by both the Justice Office and the Criminal Court, asserting that the case should be re-evaluated. However, the Tribunal found that there were no substantial grounds to consider it a significant case warranting further examination.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 64 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Extradition Appeal Dismissed as Not Particularly Significant Case: The Swiss Federal Justice Office approved the extradition on August 23, 2013. The individual filed a complaint against this decision, which was dismissed as obviously unfounded by the Federal Criminal Court on November 26, 2013. Subsequently, the individual submitted a complaint to the Swiss Federal Tribunal, challenging the decisions made by both the Justice Office and the Criminal Court, asserting that the case should be re-evaluated. However, the Tribunal found that there were no substantial grounds to consider it a significant case warranting further examination.
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KI-generiertCited as a reference point to the reasoning of the lower court, although the main order is not entering judgment on the appeal.
Used to deny the request for free legal aid and assistance because the appeal was hopeless.
Used by the Tribunal to decide to waive the imposition of court costs due to the circumstances of the case (detention).
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_876/2013
Urteil vom 12. Dezember 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Aemisegger, Karlen,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt René Graf von Berckheim,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an Deutschland,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 26. November 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Am 19. Juli 2013 ersuchte das Justizministerium Baden-Württemberg um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen X.________ zur Strafverfolgung wegen des Verdachts des Betrugs.
Am 23. August 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung an Deutschland.
Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 26. November 2013 als offensichtlich unbegründet ab.
B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, die Entscheide des Bundesamts und des Bundesstrafgerichts seien aufzuheben.
C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
1.2. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er dies zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann dahingestellt bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen. Ernsthafte Anzeichen dafür, dass dem Beschwerdeführer in Deutschland ein rechtsstaatswidriges Verfahren droht, bestehen nicht. Die Vorinstanz hat sich zu den Auslieferungsvoraussetzungen geäussert. Ihre Erwägungen, auf die verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), überzeugen. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.
Da sie aussichtslos war, kann die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nach Art. 64 BGG nicht bewilligt werden. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit mehreren Monaten in Auslieferungshaft - rechtfertigt es sich jedoch, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Dezember 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri