Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_869/2013 KI-generiert

Taxation Dispute Against Public Officials and Dismissal of Appeal

Geschäftsnummer 1C_869/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against several employees of the Cantonal Tax Office and the Ombudsman of Zurich, accusing them of abuse of office for unlawfully taxing the individual's military pension replacement benefit in 2005. Following a complaint to the Zurich District Court in October 2013, the court denied authorization for the prosecution to open a criminal investigation, stating that the actions of the officials did not constitute abuse of office as defined by law. The individual subsequently filed an appeal against the court's decision but failed to provide a specific legal rationale for his grievance, resulting in the dismissal of his appeal by the Federal Tribunal.

Legislator-Regeste

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Art. 312 StGB, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Taxation Dispute Against Public Officials and Dismissal of Appeal: Following a complaint to the Zurich District Court in October 2013, the court denied authorization for the prosecution to open a criminal investigation, stating that the actions of the officials did not constitute abuse of office as defined by law. The individual subsequently filed an appeal against the court's decision but failed to provide a specific legal rationale for his grievance, resulting in the dismissal of his appeal by the Federal Tribunal.

Schlagwörter

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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Missbrauch der Dienstgewalt Steueruntersuchung Strafanzeige Amtsträger Abgabestreitigkeit Rechte des Steuerpflichtigen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest defect in argumentation.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision ruled on the non-imposition of judicial costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_869/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Geisser.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. B.________, Ombudsmann des Kantons Zürich,

2. C.________, c/o Kantonales Steueramt,

3. D.________, c/o Kantonales Steueramt,

4. E.________, c/o Kantonales Steueramt,

5. F.________, c/o Kantonales Steueramt,

6. G.________,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich .

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 31. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. A.________ erstattete am 27. August 2013 gegen mehrere Mitarbeiter des Kantonalen Steueramtes sowie den Ombudsmann des Kantons Zürich Strafanzeige wegen Amtsmissbrauchs. Er wirft ihnen vor, im Jahre 2005 die Ersatzrente seiner Altmilitärversicherungsrente widerrechtlich besteuert zu haben.

Am 31. Oktober 2013 erteilte das Obergericht des Kantons Zürich der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Strafverfahrens nicht. Zur Begründung führte es aus, Beamte missbrauchten ihre Amtsgewalt nicht schon dadurch, dass sie einen für den Betroffenen negativen Entscheid fällten. Den Tatbestand von Art. 312 StGB erfülle nur, wer die Amtsgewalt missbrauche, um sich oder einen andern einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Dass das Kantonale Steueramt Zürich oder der Ombudsmann in diesem Sinne vorsätzlich zum Nachteil des Beschwerdeführers gehandelt hätten, sei nicht ersichtlich.

2. A.________ führt mit Eingabe vom 27. November 2013 (Postaufgabe 28. November 2013) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG ; zudem BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe.

Der Beschwerdeführer beanstandet den Beschluss des Obergerichts vom 31. Oktober 2013 ganz allgemein. Er unterlässt es aber, sich mit der dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegenden Begründung im Einzelnen auseinanderzusetzen und legt nicht konkret dar, inwiefern durch den Beschluss Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt worden sein soll. Da die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen nicht genügt, ist darauf nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG zu entscheiden ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Geisser