Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_862/2013 KI-generiert

Driver Fitness Assessment After Trafficking Stop Due to High THC Concentration.

Geschäftsnummer 1C_862/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves a driver who attracted police attention after violating road markings while exiting the highway, which led to a cannabis-related traffic stop. A drug test indicated the presence of THC and the police found marijuana in the vehicle. Following these events, the relevant authorities temporarily suspended the driver's license and mandated a traffic medical examination due to concerns about habitual cannabis use affecting driving eligibility. Attempts by the driver to contest the mandate and subsequent decisions at various administrative levels were ultimately rejected, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding the legality of the traffic medical investigation's order.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 16 Abs. 1 SVG, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG, Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV, Art. 55 Abs. 7 SVG; Driver Fitness Assessment After Trafficking Stop Due to High THC Concentration: A drug test indicated the presence of THC and the police found marijuana in the vehicle. Following these events, the relevant authorities temporarily suspended the driver's license and mandated a traffic medical examination due to concerns about habitual cannabis use affecting driving eligibility. Attempts by the driver to contest the mandate and subsequent decisions at various administrative levels were ultimately rejected, leading to an appeal to the Swiss Federal Tribunal regarding the legality of the traffic medical investigation's order.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrsmedizinische Untersuchung Drogenhandel mit Cannabis Fahreignungsabklärung Betäubungsmittelkonsum polizeiliche Anhaltung Drogentest wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

The appeal was dismissed, leading to the imposition of court costs on the appellant.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (30)

BGE 147 IV 439
Federal Supreme Court Upholds THC Zero-Tolerance Driving Ban and Driver Intent Finding
«…beeinträchtigt" werde. Der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für THC von 1,5 µg/L sei damit nicht zu beanstanden (Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4 mit Hinweis). Unter Verweis auf diese einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die…»
IV.2024.82 (2024-11-14) · sg
License Revocation Upheld for Refusal to Undergo Medical Fitness Exam
«…n Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). b) Am 2. April 2024 forderte die Vorinstanz den Rekurrenten auf, sich einer verkehrsmedi-…»
IV.2024.91 (2024-09-24) · sg
Appeals on Fitness-to-Drive Examinations and Evidentiary Weight of Police Reports
«…n Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). IV-2024/91…»
WBE.2024.172 (2024-09-16) · ag
State v. Driver (Impairment and Refusal)
«…Erw. 4b, 124 II 559, Erw. 4d und 4e; Urteile des Bundesgerichts 1C_458/2019 vom 25. März 2020, Erw. 2.1 mit Hinweisen, 1C_862/2013 vom 2. April 2014, Erw. 2.3; Entscheide des Verwaltungsgerichts WBE.2019.187 vom 2. Oktober 2019 und WBE.2014.406 vom 2…»
V 2022 91 (2023-11-13) · zg
Appeal Against Driving License Conditions Upheld Due to Insufficient Proof of Drug Dependence
«…ängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen (BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.2). Im Rahmen der Verhält- nismässigkeit ist es nach den allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grun…»
WBE.2022.326 (2022-11-11) · ag
Driver's Fitness-to-Drive Assessment Overturned Due to Insufficient Evidence
«…keit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (Urteile des Bundesgerichts 1C_862/2013 vom 2. April 2014, Erw. 2.3; 1C_328/2013 vom 18. September 2013, Erw. 4.1 und 1C_556/2012 vom 23. April 2013, Erw. 2.2)…»
6B_282/2021 (2021-06-23)
Federal Supreme Court Upholds Cannabis DUI Conviction Based on THC Threshold
«…beeinträchtigt" werde. Der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für THC von 1,5 µg/L sei damit nicht zu beanstanden (Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4 mit Hinweis). Unter Verweis auf diese einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung erwog die…»
51/2017/56 (2021-02-02) · sh
Procedural Costs Upheld for Discontinued DUI Case Despite Negative Blood Test
«…Dro- gen praktisch Nulltoleranz (vgl. das bereits zitierte Urteil des BGer 1C_365/2013 vom 8. Januar 2014 E. 4.3 sowie 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4). 3.3.2. Für die Beantwortung der Frage, wann Anzeichen von Fahrunfähigkeit res- pektive ein…»
60/2016/42 (2021-02-02) · sh
License Seizure Upheld for Professional Driver's Chronic Cannabis Use
«…ugnissen an den Bundesrat und das ASTRA auszugehen. Die Regelungen sind kompetenzgemäss und sachlich haltbar (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.4). 3.3.2. Gemäss Gutachten des IRMZ vom 29. August 2016, S. 2 f., gab A. unter anderem an, das…»
1C_334/2019 (2020-02-11)
Driver License Withdrawal Upheld for Safety Line Violation
«…weisentzugs stützt, hat sich am 12. Oktober 2018 und damit vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet (vgl. Urteil 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.1 mit Hinweis). Da damit eine erhöhte abstrakte Gefährdung vorliegt, sind nicht alle privilegier…»
IV.2019.101 (2019-11-28) · sg
Administrative Commission Upholds Mandatory Medical Examination Following THC Blood Level Exceeding Legal Limit
«…n Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). Cannabis-Konsum gilt ab einem THC-Wert von 1,5 μg/l als nachgewiesen (Art. 2 Abs. 2 und Abs.…»
IV.2019.101 (2019-11-28) · sg
Appeal of Mandatory Traffic Medicine Evaluation Based on THC Level
«…n Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). Cannabis-Konsum gilt ab einem THC-Wert von 1,5 μg/l als nachgewiesen (Art. 2 Abs. 2 und Abs.…»
IV.2019.76 (2019-08-22) · sg
Administrative Commission Upholds Fitness-to-Drive Examination After Second DUI Incident.
«…n Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). dd) Bei Personen, die im motorisierten Strassenverkehr erstmalig mit einer BAK von weniger…»
IV.2019.76 (2019-08-22) · sg
Driver's Medical Examination Upheld Following Second Drunk Driving Incident
«…n Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, sowie über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). dd) Bei Personen, die im motorisierten Strassenverkehr erstmalig mit einer BAK von weniger…»
IV.2017.59 (2018-02-22) · sg
Administrative Commission Overturns Mandatory Fitness-to-Drive Examination Despite Drug Use Admission
«…gen Konsums weiterer Betäubungsmittel oder von Alkohol, und über seine Persönlichkeit nicht beurteilt werden (vgl. BGer 1C_862/2013 vom 2. April 2014 E. 2.3). Die Vorinstanz hegt aufgrund des Berichts der Kantonspolizei St. Gallen Zweifel an der Fah…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_862/2013

Urteil vom 2. April 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen , Frongartenstrasse 5, 9000 St. Gallen,

Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen , Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Verkehrsmedizinische Untersuchung,

Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Oktober 2013 des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen.

Sachverhalt:

A. X.________ erregte am 14. März 2012 kurz vor Mittag die Aufmerksamkeit einer zivilen Polizeipatrouille, als er am Steuer seines Lieferwagens von der Autobahn A1 in die Autobahnausfahrt Winterthur-Töss einbog und dabei mit allen vier Rädern die auf dem Boden markierte Sperrfläche überfuhr. Die Beamten stellten ihn und nahmen dabei einen starken Cannabisgeruch im Fahrzeug wahr. Der Drogenschnelltest war in Bezug auf THC/Cannabis sowie Kokain positiv. Die Beamten stellten im Fahrzeug zudem rund 10 g Marihuana sicher. Sie nahmen X.________ den Führerausweis vorläufig ab. Laut chemisch-toxikologischem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 2. April 2012 hatte X.________ bei seiner Fahrt eine Konzentration von 23 Mikrogramm THC, 7 Mikrogramm OH-THC und 210 Mikrogramm THC-COOH, aber keine Kokain- oder Alkoholspuren im Blut.

Am 24. April 2012 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen X.________ den Führerausweis vorsorglich.

Am 29. Mai 2012 ordnete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt eine verkehrsmedizinische Untersuchung an. Es erwog, der sehr hohe THC-COOH-Wert spreche für einen regelmässigen Cannabiskonsum, was Zweifel an seiner Fahreignung erwecke.

Am 30. August 2012 wies die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen den Rekurs von X.________ gegen die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung ab.

Am 9. Oktober 2013 wies das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde von X.________ gegen diesen Entscheid der Verwaltungsrekurskommission ab, soweit es darauf eintrat.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, dieses Verwaltungsgerichtsurteil aufzuheben und die Sache in dem Sinn zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass eine verkehrsmedizinische Untersuchung nicht angeordnet werden könne.

C. Die Verwaltungsrekurskommission und das Verwaltungsgericht beantragen in ihren Vernehmlassungen unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Die kantonalen Instanzen haben eine verkehrsmedizinische Begutachtung des Beschwerdeführers angeordnet. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab; er stellt daher einen Zwischenentscheid dar, der nach der Rechtsprechung anfechtbar ist, da er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass, sodass auf die Beschwerde einzutreten ist.

2.

2.1. Im Rahmen des Handlungsprogramms "Via sicura" (BBl 2010 8447) wurden auf den 1. Januar 2013 verschiedene, teils für das vorliegende Verfahren einschlägige Änderungen des Strassenverkehrsgesetzes in Kraft gesetzt (AS 2012 6291). Da sich der rechtserhebliche Sachverhalt, auf den sich die Anordnung der verkehrsmedizinische Abklärung stützt, am 14. März 2012 und damit vor dem In-Kraft-Treten des neuen Rechts ereignete, ist nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die Sache nach altem Recht beurteilte ( BGE 130 V 329 E. 2.2 und 2.3.

Die Frage des anwendbaren Rechts ist vorliegend ohnehin nicht entscheidend, da die angeordnete verkehrsmedizinische Abklärung sowohl nach altem (E. 2.2-2.4) als auch nach neuem (E. 2.5) Recht rechtens ist. Die folgenden Gesetzeszitate beziehen sich auf die alte, bis Ende 2012 gültige Fassung des SVG.

2.2. Führerausweise werden entzogen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen ( Art. 16 Abs. 1 SVG ). Nach Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn sie an einer Sucht leidet, welche die Fahreignung ausschliesst. Drogensucht wird nach der Rechtsprechung bejaht, wenn die Abhängigkeit von der Droge derart ist, dass der Betroffene mehr als jede andere Person der Gefahr ausgesetzt ist, sich ans Steuer eines Fahrzeugs in einem - dauernden oder zeitweiligen - Zustand zu setzen, der das sichere Führen nicht mehr gewährleistet ( BGE 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 2b; 120 Ib 305 E. 3c, je mit Hinweisen). Im Interesse der Verkehrssicherheit setzt die Rechtsprechung den regelmässigen Konsum von Drogen der Drogenabhängigkeit gleich, sofern dieser seiner Häufigkeit und Menge nach geeignet ist, die Fahreignung zu beeinträchtigen. Auf fehlende Fahreignung darf geschlossen werden, wenn der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, Haschischkonsum und Strassenverkehr ausreichend zu trennen, oder wenn die nahe liegende Gefahr besteht, dass er im akuten Rauschzustand am motorisierten Strassenverkehr teilnimmt ( BGE 128 II 335 E. 3c; 127 II 122 E. 3c; 124 II 559 E. 3d).

2.3. Eine verkehrsmedizinische Abklärung darf nur angeordnet werden, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken. Nach der Rechtsprechung erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Haschischkonsum für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung ( BGE 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauch im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden ( BGE 124 II 559 E. 4e und 5a; Urteil 6A.93/2002 vom 25. Februar 2003 E. 3.2). Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann hingegen Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen ( BGE 128 II 335 E. 4b; 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

2.4. Der Beschwerdeführer hat am 14. März 2012 nach eigenen Angaben gegenüber der Polizei beim Verlassen der Autobahn die Sperrfläche überfahren, weil es nach einem Überholvorgang "knapp" geworden sei. Er hat sich mit anderen Worten beim Einbiegen in die Autobahnausfahrt verschätzt. Solche Fehleinschätzungen können zwar auch einem nüchternen Lenker unterlaufen. Die möglichen Wirkungen von Cannabis - der Eintritt eines entspannten, euphorischen Zustandes mit gesteigerten und veränderten Sinneseindrücken und stark geändertem Zeitempfinden (Thomas Fingerhut/Christof Tschurr, Kommentar zum BetmG, Zürich 2007, N. 35 zu Art. 1) - vermögen sie indessen offensichtlich zu begünstigen. Und der Beschwerdeführer muss - nach eigenen Angaben am Vorabend bzw. am frühen Morgen (00:30 Uhr) - eine erhebliche Dosis Cannabis konsumiert haben, betrug doch der THC-Gehalt in seinem Blut rund 12 Stunden danach 23 Mikrogramm/l, d.h. rund das 15-fache des Grenzwertes von 1,5 Mikrogramm/l, ab welchem die Fahrunfähigkeit als erstellt gilt (Art. 34 lit. a der Verordnung des ASTRA zur Strassenverkehrskontrollverordnung, SR 741.013.1). Der Grenzwert wäre auch dann deutlich überschritten, wenn die THC-Analyse einen um 30 % zu hohen Wert ergeben hätte; der entsprechende Einwand ist insofern unbehelflich.

Auch wenn der Beschwerdeführer nach seinen eigenen Angaben eigentlich Ferien hatte und deswegen etwas mehr Cannabis als üblich konsumiert hatte, könnte der gemessene Wert doch daraufhin deuten, dass sich der Beschwerdeführer morgens regelmässig mit einem den Grenzwert übersteigenden THC-Gehalt im Blut und damit in fahrunfähigem Zustand ans Steuer setzte. Dass er sich dabei subjektiv fahrfähig bzw. nüchtern fühlte, den Grenzwert für viel zu tief hält und es stossend findet, dass in Bezug auf Drogen praktisch Nulltoleranz gilt und in Bezug auf Alkohol nicht, vermag daran nichts zu ändern. Das Bundesgericht hat bereits geprüft und entschieden, dass der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV bzw. das ASTRA mit dem Erlass von Art. 34 lit. a der Verordnung zur Strassenverkehrskontrollverordnung ihre delegierten Rechtsetzungsbefugnisse nicht überschritten haben und es die Delegationsnorm selber - Art. 55 Abs. 7 SVG - aufgrund von Art. 190 BV nicht überprüfen kann (Urteil 6B_136/2010 vom 2. Juli 2010 E. 2). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die unterschiedliche Behandlung von Alkohol und Cannabis (sowie anderen Drogen) auch begründbar und keineswegs willkürlich, weil - anders als beim Alkohol - keine gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnisse darüber bestehen, bis zu welchem THC-Gehalt im Blut die Fahrfähigkeit unabhängig von der individuellen Verträglichkeit nicht beeinträchtigt wird ( BGE 130 IV 32 E. 3.2. und 3.5). Der vom ASTRA festgelegte Grenzwert für THC von 1,5 Mikrogramm/l ist damit nicht zu beanstanden. Das Verwaltungsgericht hat keineswegs Bundesrecht verletzt, indem es die Anordnung einer verkehrsmedizinischen Abklärung schützte, die Beschwerde ist unbegründet.

2.5. Nach neuem Recht wäre dies nicht anders, ist doch die Fahreignung nach einer Fahrt unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln grundsätzlich abzuklären ( Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ). Dass sich der Beschwerdeführer (u.a.) des Fahrens in fahrunfähigem Zustand schuldig gemacht hat, steht nunmehr zweifelsfrei fest, nachdem die vom Beschwerdeführer gegen die entsprechende Verurteilung durch das Bezirksgericht Winterthur beim Obergericht und beim Bundesgericht (Urteil 6B_262/2013 vom 27. August 2013) erhobenen Rechtsmittel erfolglos geblieben sind.

3. Die Beschwerde ist somit abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons St. Gallen, der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. April 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi