Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_861/2013 KI-generiert

Appeal Regarding Denial of Justice and Construction Stop Dismissed for Lack of Substantiation

Geschäftsnummer 1C_861/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A party filed a complaint with the Federal Court concerning alleged delays and refusals of legal resolution by the Solothurn Administrative Court in relation to a building project in Grenchen. This complaint stemmed from a previous decision by the Cantonal Building and Justice Department that dismissed a request for free legal assistance and an appeal against a building permit. The complainant sought an urgent injunction to halt construction activities, claiming the Administrative Court was obliged to act promptly. However, the Federal Court found that the complaint did not sufficiently demonstrate how the complainant was adversely affected by the project or how the Administrative Court violated their right to a timely assessment, leading to the court not entering into the case.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Regarding Denial of Justice and Construction Stop Dismissed for Lack of Substantiation: This complaint stemmed from a previous decision by the Cantonal Building and Justice Department that dismissed a request for free legal assistance and an appeal against a building permit. The complainant sought an urgent injunction to halt construction activities, claiming the Administrative Court was obliged to act promptly. However, the Federal Court found that the complaint did not sufficiently demonstrate how the complainant was adversely affected by the project or how the Administrative Court violated their right to a timely assessment, leading to the court not entering into the case.

Schlagwörter

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hängiges Verfahren Verwaltungsbeschwerde unentgeltliche Rechtspflege Abbruchbefehl Einrede der Verfassungswidrigkeit Verfassung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was not entertained (non-entrée en matière) under the simplified procedure because it did not meet formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided not to impose any costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_861/2013

Urteil vom 27. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

handelnd durch Y.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Baudirektion der Stadt Grenchen ,

Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn ,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn .

Gegenstand

Rechtsverweigerung /-verzögerung,

Beschwerde wegen Rechtsverweigerung/ Rechtsverzögerung gegen das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn.

Erwägungen:

1. X.________ erhob mit Eingabe vom 26. November 2013 (am 27. November 2013 direkt beim Bundesgericht eingereicht) Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen das Verwaltungsgericht das Kantons Solothurn. Dabei ersuchte sie mittels vorsorglicher Massnahmen um einen sofortigen Bau- und Abbruchstopp an der Schützengasse 5/7 in Grenchen.

2. Eine Beschwerde an das Bundesgericht ist zu begründen ( Art. 42 BGG ). Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ( Art. 29 Abs. 1 BV ) besteht eine qualifizierte Rügepflicht. Die Rüge muss in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet werden ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen).

3. Soweit sich den Ausführungen der Beschwerdeführerin entnehmen lässt, reichte diese im Zusammenhang mit einem rechtskräftig (?) bewilligten Bauvorhaben an der Schützengasse 5/7 am 18. September 2013 eine Beschwerde gegen die Baudirektion der Stadt Grenchen ein. Das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn nahm die Eingabe als Aufsichtsbeschwerde entgegen und wies ein von der Beschwerdeführerin gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 11. November 2013 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn. Am 24. November 2013 wandte sich die Beschwerdeführerin erneut an das Verwaltungsgericht und forderte dieses auf, ein sofortiges Abbruchverbot zu verfügen. Zusätzlich reichte sie am 25. November 2013 beim Verwaltungsgericht ein Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ein.

Aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin ergibt sich, dass gegenwärtig beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Beschwerde gegen die durch das Bau- und Justizdepartement verweigerte unentgeltliche Rechtspflege hängig ist. Weshalb nun das Verwaltungsgericht gesetzlich verpflichtet sein soll, innert kürzester Frist mittels vorsorglicher Massnahmen einen Baustopp für das Bauvorhaben an der Schützengasse 5/7 zu verfügen, legt die Beschwerdeführerin nicht dar. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin nicht ansatzweise darlegt, inwiefern sie durch das besagte Bauvorhaben überhaupt beschwert sein sollte. Aus der Beschwerde ergibt sich somit nicht, inwiefern das Verwaltungsgericht den Anspruch auf eine Beurteilung innert angemessener Frist im Sinne von Art. 29 Abs. 1 BV verletzt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Mit dem Entscheid in der Sache selbst wird das von der Beschwerdeführerin gestellte Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegenstandslos.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Baudirektion der Stadt Grenchen, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli