Complaint Against Municipal President Regarding Tax Information Dismissed on Procedural Grounds
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertIn this case, an individual filed a criminal complaint against the mayor of a municipality, alleging that the mayor reported to the tax office that the complainant still had money in the bank. The prosecuting chamber of the Canton of St. Gallen denied authorization to open a criminal investigation, concluding that the complaint did not indicate any criminally relevant behavior by the accused. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Federal Tribunal. However, the tribunal found that the appeal did not properly contest the reasoning of the prosecuting chamber and therefore did not meet legal requirements, resulting in a decision not to proceed with the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complaint Against Municipal President Regarding Tax Information Dismissed on Procedural Grounds: The prosecuting chamber of the Canton of St. Gallen denied authorization to open a criminal investigation, concluding that the complaint did not indicate any criminally relevant behavior by the accused. Subsequently, the complainant appealed this decision to the Federal Tribunal. However, the tribunal found that the appeal did not properly contest the reasoning of the prosecuting chamber and therefore did not meet legal requirements, resulting in a decision not to proceed with the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not entertained under the simplified procedure because it did not meet formal requirements.
No costs were levied based on this provision.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_85/2018
Urteil vom 19. Februar 2018
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegnerin,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten,
Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
Gegenstand
Ermächtigungsverfahren,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 20. Dezember 2017 (AK.2017.381-AK).
Erwägungen:
1. A.________ reichte am 12. November 2017 Strafanzeige gegen die Gemeindepräsidentin von U.________ ein. Er führte dabei aus, dass die Angezeigte dem Steueramt U.________ gemeldet habe, er hätte noch Geld auf der Bank. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen erteilte mit Entscheid vom 20. Dezember 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens. Sie führte zusammenfassend aus, dass sich aus der Anzeige keine Anhaltspunkte für ein strafrechtlich relevantes Verhalten der Angezeigten ergeben würden.
2. A.________ führt mit Eingabe vom 15. Februar 2018 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
Der Beschwerdeführer setzt sich überhaupt nicht mit der Begründung der Anklagekammer auseinander. Er zeigt folglich nicht auf, inwiefern die Begründung, die zur Verweigerung der Ermächtigung führte, bzw. der Entscheid der Anklagekammer selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. Februar 2018
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Merkli
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli