Federal Administrative Court v. Applicant: Denial of Legal Aid in Naturalization Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA procedural case was initiated by a government office concerning the annulment of a citizenship granted to an individual under facilitated conditions. The office opened the annulment process in August 2008, leading to a decision in November 2010 that declared the citizenship null and void. The individual contested this decision by filing a complaint in January 2011 and requested free legal assistance, which was subsequently denied by the administrative court, prompting the individual to appeal that decision. The subsequent appeal was deemed insufficiently substantiated regarding the alleged violations of legal rights, resulting in dismissal of the appeal and the request for legal aid.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 41 BüG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 29a BV; Federal Administrative Court v. Applicant: Denial of Legal Aid in Naturalization Appeal: The office opened the annulment process in August 2008, leading to a decision in November 2010 that declared the citizenship null and void. The individual contested this decision by filing a complaint in January 2011 and requested free legal assistance, which was subsequently denied by the administrative court, prompting the individual to appeal that decision. The subsequent appeal was deemed insufficiently substantiated regarding the alleged violations of legal rights, resulting in dismissal of the appeal and the request for legal aid.
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KI-generiertCited as the basis for deciding on the appeal in the simplified procedure due to obvious lack of substantiation in the reasoning.
Cited for the decision to dismiss the application for free legal aid because the appeal was obviously without prospect of success.
Cited in the reasoning leading to the decision not to levy court costs (No. 3 of the dispositive).
Implicitly related to the decision not to enter the appeal, as the primary procedural basis for non-entry is Art. 42 Abs. 2 BGG, which leads to refusal under Art. 108 BGG, but the question asks for provisions explicitly cited in the *dispositive*.
Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (4)
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_85/2011
Urteil vom 17. März 2011
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
gegen
Bundesamt für Migration,
Direktionsbereich Zuwanderung und Integration,
Sektion Deutsche Schweiz 1, Quellenweg 6, 3003 Bern.
Gegenstand
Nichtigerklärung der Einbürgerung; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Zwischenverfügung vom
28. Januar 2011 des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung III.
Erwägungen:
1. Das Bundesamt für Migration eröffnete am 26. August 2008 gegen X.________ ein Verfahren auf Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG . Mit Verfügung vom 30. November 2010 erklärte das Bundesamt für Migration die am 7. Dezember 2005 erfolgte erleichterte Einbürgerung von X.________ für nichtig. Gegen diese Verfügung erhob X.________ am 3. Januar 2011 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und ersuchte um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Zwischenverfügung vom 28. Januar 2011 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Verbeiständung ab und forderte den Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- auf. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass die Beschwerde aufgrund der derzeitigen Aktenlage als aussichtslos zu bezeichnen sei.
2. X.________ führt gegen die Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Januar 2011 mit Eingabe vom 21. Februar 2011 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Das Bundesamt für Migration und das Bundesverwaltungsgericht haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.
Der Beschwerdeführer beruft sich auf Art. 29 Abs. 3 BV (Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege) und Art. 29a BV (Rechtsweggarantie). Aus seinen Ausführungen ergibt sich indessen nicht, inwiefern die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege die angerufenen verfassungsmässigen Rechte bzw. sonst wie Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben sollte. Da die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ausführungen keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Entscheidgründen der angefochtenen Zwischenverfügung darstellen, ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.
4. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als offensichtlich aussichtslos. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen ( Art. 64 BGG ). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).
Demnach erkennt der Präsident:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung III, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 17. März 2011
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
Fonjallaz Pfäffli