Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_84/2009 KI-generiert

Swiss Federal Court Denies Slovak National's Extradition Appeal

Geschäftsnummer 1C_84/2009
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a legal challenge regarding the extradition of a Slovak citizen from Switzerland to Slovakia. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on November 11, 2008, but this decision was contested, leading the Federal Criminal Court to reject the appeal on February 10, 2009. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 19, 2009, arguing against the extradition and citing potential risks of mistreatment upon return. However, the Tribunal found the complaint inadequately substantiated and lacking merit, ultimately deciding not to consider the appeal further.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG; Swiss Federal Court Denies Slovak National's Extradition Appeal: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on November 11, 2008, but this decision was contested, leading the Federal Criminal Court to reject the appeal on February 10, 2009. The individual subsequently appealed to the Swiss Federal Tribunal on February 19, 2009, arguing against the extradition and citing potential risks of mistreatment upon return. However, the Tribunal found the complaint inadequately substantiated and lacking merit, ultimately deciding not to consider the appeal further.

Schlagwörter

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Auslieferung an die Slowakei - B 209371 Auslieferung vereinfachtes Verfahren Roma-Asylgesuch Freizügigkeitseinschränkung ausländische Staatsangehörige gegenseitige Unterstützung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was dismissed because it was obviously insufficiently reasoned, which falls under this provision for non-entry into the merits.

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

The court decided not to levy court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_84/2009

Urteil vom 27. Februar 2009

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Forster.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an die Slowakei - B 209371,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 10. Februar 2009 des Bundesstrafgerichts, II. Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 11. November 2008 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung des slowakischen Staatsangehörigen X.________ an die Slowakei. Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 10. Februar 2009 ab. Der Verfolgte erhob gegen diesen Entscheid am 19. Februar 2009 Beschwerde beim Bundesgericht.

Erwägungen:

1. Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde in Rechtshilfesachen als unzulässig, weil kein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben ist, so fällt es innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels einen Nichteintretensentscheid ( Art. 107 Abs. 3 BGG ). Dieser Entscheid wird - unter Vorbehalt der allgemeinen Unzulässigkeitsgründe nach Art. 108 Abs. 1 BGG - im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 Abs. 1 BGG in Dreierbesetzung auf dem Zirkulationsweg getroffen ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127).

Soweit Art. 109 Abs. 1 BGG das Erfordernis des "besonders bedeutenden Falles" betrifft, handelt es sich (im Verhältnis zu Art. 20 und Art. 108 BGG ) um eine "lex specialis" für Verfahren betreffend die internationale Rechtshilfe in Strafsachen. Daher ist Art. 109 Abs. 1 BGG (Dreierbesetzung) grundsätzlich auch bei offensichtlich fehlendem besonders bedeutendem Fall anwendbar. Davon zu unterscheiden sind die allgemeinen Unzulässigkeitsgründe, welche bei Offensichtlichkeit im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a-c BGG zu beurteilen sind. Dazu gehören etwa das eindeutige Versäumen der Beschwerdefrist ( Art. 100 Abs. 2 lit. b BGG ) oder die offensichtlich ungenügende Beschwerdebegründung im Sinne von Art. 42 Abs. 1-2 BGG ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 127 f.). Nicht ausreichend begründet ist die Beschwerde in Rechtshilfesachen insbesondere dann, wenn nicht ausgeführt wird, warum ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliege ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

Liegt offensichtlich ein solcher allgemeiner Unzulässigkeitsgrund vor, ist im einzelrichterlichen Verfahren ein Nichteintretensentscheid zu fällen ( Art. 108 Abs. 1 BGG ). In diesen Fällen erübrigt sich die zusätzliche Prüfung des besonderen Eintretenserfordernisses von Art. 109 Abs. 1 BGG (besonders bedeutender Fall), selbst wenn sein Vorliegen geltend gemacht wird. Art. 109 Abs. 1 BGG kommt somit nur - aber immer dann - zum Zug, wenn die dort genannte Eintretensvoraussetzung für das Nichteintreten entscheidend ist. In diesem Fall erweist sich Art. 109 Abs. 1 BGG (im Verhältnis zu Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG ) als "lex specialis" und hat insoweit Vorrang ( BGE 133 IV 125 E. 1.2 S. 128).

2. Die vorliegende Beschwerde ist offensichtlich unzureichend begründet ( Art. 42 Abs. 2 BGG ). Weder legt der Beschwerdeführer dar, inwiefern hier ein besonders bedeutender Fall im Sinne von Art. 84 BGG gegeben sei, noch bringt er zulässige materielle Rügen vor. Er substanziiert seine Behauptung nicht, dass ihm bei einer Auslieferung in sein Heimatland "Folter" drohe, und er setzt sich mit den diesbezüglichen abschlägigen Erwägungen des angefochtenen Entscheides (E. 3) nicht auseinander.

Auf die Beschwerde ist folglich im vereinfachten einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ( Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG ). Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann hier verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz und dem Bundesstrafgericht, II. Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Februar 2009

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Aemisegger Forster