Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_832/2013 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation

Geschäftsnummer 1C_832/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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A person had their driver's license revoked by the cantonal traffic and shipping office as a precautionary measure due to concerns about their driving ability, linked to potential issues like alcohol abuse and character deficits. This decision was confirmed by the relevant appeal commission, which found sufficient evidence of recklessness and serious doubts regarding the individual’s fitness to drive. The individual contested this ruling, arguing against the revocation, but the higher court found that the appeal did not adequately demonstrate any legal violations or irregularities in the decision-making process. Consequently, the court chose not to proceed with the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 30 VZV, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG; Driver License Revocation Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation: This decision was confirmed by the relevant appeal commission, which found sufficient evidence of recklessness and serious doubts regarding the individual’s fitness to drive. The individual contested this ruling, arguing against the revocation, but the higher court found that the appeal did not adequately demonstrate any legal violations or irregularities in the decision-making process. Consequently, the court chose not to proceed with the appeal.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug Fahreignung Strassenverkehrsrecht verwaltungsrechtlicher Widerruf Einziehung des Motorfahrzeugs Verwirkung des Rechtsvorschlags

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided using the simplified procedure due to an obvious deficiency in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The decision states that no court costs are to be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_832/2013

Urteil vom 25. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern .

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen die Verfügung der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 8. Oktober 2013.

Erwägungen:

1. Mit Verfügung vom 28. August 2013 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für Motorfahrzeuge in Anwendung von Art. 15d Abs. 1 SVG und Art. 30 VZV bis zur Abklärung seiner Fahrtauglichkeit vorsorglich. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

Gegen diese Verfügung wandte sich X.________ mit einer Beschwerde an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern. Mit Verfügung vom 8. Oktober 2013 bestätigte deren Präsident den vorsorglichen Ausweisentzug: Das vom Beschwerdeführer bekundete Verhalten lasse auf eine recht erhebliche Rücksichtslosigkeit und damit auf charakterliche Defizite schliessen. Er vermöge diese Zweifel insgesamt nicht zu entkräften, weshalb genügend Anhaltspunkte gegeben seien, die ihn wegen einer allfälligen Trunksucht und/oder aus charakterlichen Gründen als besonderes Risiko für andere Verkehrsteilnehmer erscheinen liessen und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erweckten. Deshalb und angesichts des hohen Gefährdungspotentials, welches mit dem Führen eines Motorfahrzeugs verbunden sei, seien weder der vorsorgliche Führerausweisentzug gemäss Art. 30 VZV zwecks Abklärung der Fahreignung des Beschwerdeführers noch die angeordnete Eignungsuntersuchung zu beanstanden. Schliesslich seien auch keine ausserordentlichen Umstände gegeben, die es rechtfertigen würden, dem Beschwerdeführer den Führerausweis bis zur definitiven Abklärung allfälliger Ausschlussgründe zu belassen.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 7. November 2013 Beschwerde ans Bundesgericht mit dem sinngemässen Begehren, die am 8. Oktober 2013 ergangene Verfügung der Rekurskommission sei aufzuheben.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Dabei prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die der angefochtenen Verfügung der Rekurskommission zugrunde liegende Begründung bzw. die Verfügung selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie schon aus diesem Grund nicht einzutreten ist. Entsprechend erübrigt es sich, auch noch die weiteren Eintretensvoraussetzungen zu erörtern.

Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp