Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_83/2011 KI-generiert

Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance

Geschäftsnummer 1C_83/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the Cantonal Court of Schaffhausen, concerning the revocation of their driver's license and a request for the reinstatement of a deadline related to the payment of court costs. After the individual failed to pay the required advance fees by the stipulated deadlines, the Federal Court ruled that it could not process the complaint, as the payment requirement was not fulfilled, resulting in the dismissal of the case. Additionally, the individual was responsible for the incurred court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 62 Abs. 3 BGG, Art. 62 Abs. 1 BGG, Art. 32 Abs. 1 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissal for Non-Payment of Cost Advance: After the individual failed to pay the required advance fees by the stipulated deadlines, the Federal Court ruled that it could not process the complaint, as the payment requirement was not fulfilled, resulting in the dismissal of the case. Additionally, the individual was responsible for the incurred court costs.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses Kostenvorschuss Zahlungsbefehl gesetzliche Verfahrensfrist nachträglicher Rechtsvorschlag Beschwerdelegitimation verspätete Kündigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 BGG

Indicates that the case is not to be entered upon under the simplified procedure due to non-payment of the deposit.

Art. 62 Abs. 3 BGG

Used to justify the non-admission of the appeal due to the failure to pay the cost deposit.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule on the allocation of court costs to the appellant.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_83/2011

Urteil vom 29. April 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons Schaffhausen, Verkehrsabteilung, Bahnhofstrasse 29,

8200 Schaffhausen,

Regierungsrat des Kantons Schaffhausen, Beckenstube 7, 8200 Schaffhausen.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises; Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Februar 2011 des Obergerichts des Kantons Schaffhausen.

Erwägungen:

1. X.________ reichte am 18. Februar 2011 beim Bundesgericht eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 4. Februar 2011 ein. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 25. Februar 2011 aufgefordert, spätestens am 14. März 2011 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss bis dahin nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit neuer Verfügung vom 29. März 2011 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 11. April 2011 angesetzt; unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten würde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet.

2. Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten ( Art. 62 Abs. 1 BGG ). Gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG setzt ihr der Instruktionsrichter bzw. der Abteilungspräsident (vgl. Art. 32 Abs. 1 BGG ) eine angemessene Frist zur Leistung des Vorschusses und bei deren unbenützten Ablauf eine Nachfrist, wobei das Bundesgericht auf die Eingabe nicht eintritt, wenn der Vorschuss auch innert der Nachfrist nicht geleistet wird.

Nachdem der Kostenvorschuss auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt worden ist, ist auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten.

3. Der Beschwerdeführer trägt entsprechend dem Verfahrensausgang die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft, dem Regierungsrat und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. April 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Pfäffli