Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_824/2013 KI-generiert

Complainant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Against Refusal to Authorize Police Officer Investigation

Geschäftsnummer 1C_824/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

A complaint was filed by an individual against an ex-girlfriend and a police officer, alleging forgery. The case was taken over by the prosecutors of a different jurisdiction, who subsequently requested the court's permission to conduct a criminal investigation. However, the court found no substantial evidence to warrant such an investigation and denied the request. The individual then appealed this decision to a higher court, which ultimately ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant Appeal Dismissed for Insufficient Substantiation Against Refusal to Authorize Police Officer Investigation: The case was taken over by the prosecutors of a different jurisdiction, who subsequently requested the court's permission to conduct a criminal investigation. However, the court found no substantial evidence to warrant such an investigation and denied the request. The individual then appealed this decision to a higher court, which ultimately ruled that the appeal did not meet the necessary legal requirements for consideration.

Schlagwörter

KI-generiert
Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung Polizeibeamter Strafanzeige Urkundenfälschungsverfahren Beweislosigkeit verfassungsmässige Anforderung Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

The appeal was decided under the simplified procedure due to a manifest defect in the statement of grounds.

Art. 66 Abs. 1 BGG

The court decided to waive the imposition of costs.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_824/2013

Urteil vom 12. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Y.________, c/o Kantonspolizei Zürich, Kasernenstrasse 29, Postfach, 8021 Zürich,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland , Zweigstelle Flughafen, Prime Center 1, 7. Stock, Postfach, 8058 Zürich,

Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich , Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.

Gegenstand

Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,

Beschwerde gegen den Beschluss vom 2. Oktober 2013 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.

Erwägungen:

1. X.________ erstattete am 8. Juli 2013 bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Strafanzeige gegen seine Ex-Freundin Z.________ und Kantonspolizist Y.________ wegen Urkundenfälschung.

Die Sache wurde gemäss einem Ersuchen der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern mit Verfügung vom 12. August 2013 von der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland übernommen.

Die letztgenannte Staatsanwaltschaft stellte zu Handen der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Verfügung vom 12. August 2013 den Antrag, es sei über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung zu entscheiden. Dabei ersuchte sie, die Ermächtigung nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung der Angelegenheit kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege.

Mit Beschluss vom 2. Oktober 2013 hat die III. Strafkammer die Ermächtigung zur Strafverfolgung (Untersuchungseröffnung/Nichtanhandnahme) gegen Kantonspolizist Y.________ nicht erteilt.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 2. November 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 2. Oktober 2013.

Das Bundesgericht hat darauf verzichtet, Vernehmlassungen einzuholen.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen.

Der Beschwerdeführer legt mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht dar, inwiefern die dem obergerichtlichen Beschluss zugrunde liegende Begründung bzw. der Beschluss selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann.

4. Von einer Kostenauflage kann abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft Winterthur/ Unterland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 12. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp