Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_82/2023 KI-generiert

Complainant v. District Court Judges (Federal Supreme Court Appeal)

Geschäftsnummer 1C_82/2023
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a Swiss Federal Tribunal case, an individual filed a complaint against two district court judges, alleging corruption and complicity in commercial fraud during a civil proceeding involving them and a condominium owners' association at the See-Gaster District Court. The complainant requested the recusal of Judge David Speich and all judges at the district court, advocating for the case's transfer to another court due to bias. After the initial request was dismissed, the complainant escalated the issue to the Cantonal Court of St. Gallen, which forwarded the case to the Canton's indictment chamber to decide on a possible criminal investigation. However, the chamber decided not to authorize a criminal procedure against the district judges, leading the complainant to appeal against this decision with further allegations, including against additional judicial members, and claims for reimbursement and compensation.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 146 StGB, Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF, Art. 66 Abs. 1 LTF; Complainant v. District Court Judges (Federal Supreme Court Appeal): The complainant requested the recusal of Judge David Speich and all judges at the district court, advocating for the case's transfer to another court due to bias. After the initial request was dismissed, the complainant escalated the issue to the Cantonal Court of St. Gallen, which forwarded the case to the Canton's indictment chamber to decide on a possible criminal investigation. However, the chamber decided not to authorize a criminal procedure against the district judges, leading the complainant to appeal against this decision with further allegations, including against additional judicial members, and claims for reimbursement and compensation.

Schlagwörter

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Ermächtigung Anklage Eröffnung des Verfahrens Rechtshilfe in Zivilsachen gewerbsmässiger Betrug Strafuntersuchung Befangenheit des Richters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. a LTF

This article justifies the decision not to enter into the appeal (non-entrée en matière) using the simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 LTF

This article is cited in the dispositive (point 2) as the basis for the decision to waive court costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_82/2023

Urteil vom 6. April 2023

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

1. David Speich, c/o Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach,

2. Yves Hiltebrand, c/o Kreisgericht See-Gaster, Bahnhofstrasse 4, 8730 Uznach,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt Uznach,

Grynaustrasse 3, 8730 Uznach.

Gegenstand

Ermächtigung,

Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Januar 2023 (AK.2022.460-AK, AK.2022.461-AK).

Erwägungen:

1. Im Rahmen eines zwischen ihm und der Stockwerkeigentümergemeinschaft B.________ am Kreisgericht See-Gaster hängigen Zivilverfahrens stellte A.________ am 26. September 2022 ein Ausstandsbegehren gegen Kreisrichter David Speich sowie alle anderen am Kreisgericht See-Gaster tätigen Kreisrichter und verlangte die Überweisung des Verfahrens an ein anderes Gericht. Nachdem die Kreisgerichtspräsidentin auf das Ausstandsbegehren nicht eingetreten war, erhob A.________ Beschwerde ans Kantonsgericht St. Gallen, worin er den Kreisrichtern Speich und Hiltebrand Korruption und Gehilfenschaft zu gewerbsmässigem Betrug vorwarf.

Am 23. November 2022 leitete das Kantonsgericht die Angelegenheit an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.

Am 13. Januar 2023 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen die Kreisrichter Speich und Hiltebrand nicht.

Mit Eingabe vom 18. April (recte: Februar) 2023 erhebt A.________ Beschwerde gegen diesen Entscheid der Anklagekammer mit den Anträgen, gegen die beiden "SVP-Parteirichter Yves Hiltebrand und David Speich" sowie gegen Richter Urs Gmünder und Richterin Bettina Mächler Strafverfahren einzuleiten, ihm die ungerechtfertigt verlangten Kostenvorschüsse zurückzuerstatten und ihn für seine beträchtlichen Aufwände angemessen zu entschädigen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördemitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der beschwerdeführenden Partei, in der Beschwerdeschrift sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann einzig die Frage sein, ob die Anklagekammer Bundesrecht verletzte, indem sie die Ermächtigung zur strafrechtlichen Verfolgung der vom Beschwerdeführer strafbarer Handlungen bezichtigten beiden Kreisrichter verweigerte. Ausserhalb des Streitgegenstandes und damit von vornherein unzulässig ist somit der erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag, auch zwei weitere Gerichtsmitglieder strafrechtlich zu verfolgen. In Bezug auf die Kreisrichter Speich und Hiltebrand macht der Beschwerdeführer wie bisher einfach pauschal geltend, im Zusammenhang mit dem "grossen Betrug im Kontext zu einem angeblichen Abwärme-Fernwärmenetz der Energieversorger C.________ und D.________" hätte insbesondere Kreisrichter Hiltebrand die Möglichkeit gehabt, den grossen Betrug mit einer Deliktssumme von 100 Mio. Franken einfach zu stoppen. Aus diesen Ausführungen ergibt sich weder, durch welche konkreten Handlungen oder Unterlassungen sich die C.________ und die D.________ bzw. deren Organe des Betrugs im Sinne von Art. 146 StGB schuldig gemacht haben könnten noch, inwiefern sie dabei von den Kreisrichtern Speich und Hiltebrand in strafbarer Weise unterstützt wurden.

Der Beschwerdeführer bringt damit nichts vor, was geeignet wäre, die offensichtlich zutreffende Einschätzung der Anklagekammer zu widerlegen, es ergäben sich keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der beiden Kreisrichter Speich und Hiltebrand, weshalb kein Anfangsverdacht bestehe, der die Eröffnung einer Strafuntersuchung rechtfertigen würde.

Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Auferlegung von Kosten ausnahmsweise verzichtet werden kann.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Uznach, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. April 2023

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi