Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_82/2021 KI-generiert

Applicant v. Spain (Extradition for Embezzlement)

Geschäftsnummer 1C_82/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request from the Spanish Ministry of Justice for the extradition of a German national residing in Switzerland, who is wanted to serve a three-year and six-month sentence for embezzlement, as ruled by the Palma de Mallorca Regional Court in December 2018. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition and denied a request for the individual's release from detention. The accused, identified in legal proceedings as A.________, was detained by the Schwyz cantonal police in Switzerland following an extradition arrest warrant issued by the Federal Office of Justice. A subsequent appeal by A.________ against the extradition decision and the request for release was rejected by the Federal Criminal Court. Consequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn these decisions.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 29 Abs. 2 BV; Applicant v. Spain (Extradition for Embezzlement): The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition and denied a request for the individual's release from detention. The accused, identified in legal proceedings as A.________, was detained by the Schwyz cantonal police in Switzerland following an extradition arrest warrant issued by the Federal Office of Justice. A subsequent appeal by A.________ against the extradition decision and the request for release was rejected by the Federal Criminal Court. Consequently, A.________ filed a complaint with the Swiss Federal Tribunal seeking to overturn these decisions.

Schlagwörter

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Auslieferung an Spanien Auslieferung Vollstreckung ausländischer Entscheide Verfahrensverletzungen ausländischer Entscheid Veruntreuung ersuchender Staat

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The Tribunal imposed the court costs on the appellant because the appeal was dismissed.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (12)

RR.2026.11 (2026-04-07)
Extradition to Slovakia Conditioned on Fair Trial Assurances
«…das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2). 6.3 Im europäischen Haftbefehl (act.…»
RR.2025.163 (2025-12-04)
Extradition Upheld Despite In Absentia Trial Concerns
«…das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts…»
RR.2025.119 (2025-08-26)
Extradition to Poland Upheld Despite Claims of Inadequate Defense and Family Life Violations
«…das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts…»
RR.2025.48 (2025-04-28)
Extradition to Poland Upheld Despite In Absentia Conviction
«…das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts…»
RR.2024.152 (2025-03-11)
Extradition to Poland upheld despite claims of unfair trial.
«…e das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstraf- gericht…»
RR.2024.80 (2024-09-03)
Swiss Court Halts Extradition to Poland Over Defense Rights Concerns
«…das Ausliefe- rungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts…»
RH.2024.5 (2024-05-22)
Extradition Detention Upheld Despite Drug Dependency Claim
«…, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuch- lich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Feb- ruar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgericht…»
RR.2023.187 (2024-02-27)
*R v X: Extradition to Romania Upheld Despite Human Trafficking Conviction*
«…r, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich er- scheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts RR…»
1C_381/2023 (2023-08-11)
Switzerland Extradition Appeal: Procedural Defects in Requesting State
«…htlichen Rechtsprechung sind Mängel des ausländischen Verfahrens primär im ersuchenden Staat geltend zu machen (Urteile 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_431/2008 vom 22. Januar 2009 E. 4.3; vgl. auch das zur Publ. bestimmte Urteil 1C_624/20…»
RR.2023.95 (2023-08-09)
Extradition to Serbia for Attempted Murder Upheld Despite Statute of Limitations and Human Rights Claims
«…, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechts- missbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts…»
RR.2023.53 (2023-05-31)
Federal Criminal Court Dismisses Extradition Appeal to Kosovo
«…, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechts- missbräuchlich erscheinen liesse (Urteile des Bundesgerichts 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2; 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; Entscheide des Bundesstrafgerichts…»
1C_624/2022 (2023-04-21)
Swiss Federal Supreme Court Decision on Asset Release and Substitute Claims for Foreign Conviction
«…orbringt, das Verfahren im ersuchenden Staat habe zu lange gedauert, hat sie dies primär dort geltend zu machen (Urteil 1C_82/2021 vom 16. Februar 2021 E. 1.2 mit Hinweis). Im schweizerischen Rechtshilfeverfahren ist eine derartige Rüge nur dann erfo…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_82/2021

Urteil vom 16. Februar 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Bundesrichterin Jametti, Bundesrichter Haag,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Wyss,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung,

Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Spanien,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 28. Januar 2021 (RR.2020.310).

Sachverhalt:

A. Mit Auslieferungsersuchen vom 10. März 2020 ersuchte das Justizministerium von Spanien die Schweiz um die Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen B.________. Dieser trägt heute den Namen A.________. Zweck der Auslieferung ist die Vollstreckung einer mit Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 wegen Veruntreuung verhängten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten.

A.________ wurde gestützt auf einen Auslieferungshaftbefehl des Bundesamts für Justiz (BJ) am 18. August 2020 von der Kantonspolizei Schwyz festgenommen.

Mit Auslieferungsentscheid vom 14. Oktober 2020 bewilligte das BJ die Auslieferung und lehnte ein von A.________ gestelltes Haftentlassungsgesuch ab.

Mit Entscheid vom 28. Januar 2021 wies das Bundesstrafgericht eine gegen den Auslieferungsentscheid gerichtete Beschwerde von A.________ ab (Dispositiv-Ziffer 1). Sein Haftentlassungsgesuch wies es ebenfalls ab (Dispositiv-Ziffer 2).

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 8. Februar 2021 beantragt A.________, Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Entscheids des Bundesstrafgerichts und Dispositiv-Ziffern 1 und 2 des Auslieferungsentscheids des BJ seien aufzuheben.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist ( Art. 84 Abs. 2 BGG ; BGE 145 IV 99 E. 1 S. 104 ff. mit Hinweisen).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 S. 104 f. mit Hinweisen).

Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonstwie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).

Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist ( BGE 145 IV 99 E. 1.5 S. 107 mit Hinweisen).

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers liegt hier kein besonders bedeutender Fall vor:

Soweit der Beschwerdeführer das Vorgehen des BJ kritisiert, ohne aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid des Bundesstrafgerichts bundesrechtswidrig sein soll, genügt seine Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht ( Art. 42 Abs. 2 BGG ).

Die Vorinstanz hat sich mit dem Einwand des Beschwerdeführers, das Urteil des Landgerichts Palma de Mallorca vom 4. Dezember 2018 sei nicht korrekt zugestellt worden, befasst. Eine Verletzung der Begründungspflicht ( Art. 29 Abs. 2 BV ) kann ihr nicht vorgeworfen werden.

Die schweizerische Rechtshilfebehörde hat zudem die Gültigkeit der vom ersuchenden Staat unternommenen Verfahrensschritte und der von ihm vorgelegten Unterlagen nicht zu prüfen, es sei denn, es liege eine besonders schwerwiegende und offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts vor, die das Auslieferungsersuchen als geradezu rechtsmissbräuchlich erscheinen liesse (Urteil 1C_454/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2 mit Hinweisen). Dass die spanische Originalversion des Strafurteils vom 4. Dezember 2018 korrekt zugestellt wurde, ist unbestritten. In Bezug auf die deutsche Übersetzung hat das Bundesstrafgericht festgestellt, dass sie am 5. bzw. 7. April 2019 an die vom Beschwerdeführer angegebene Zustelladresse in Braunschweig gesandt worden sei. Die Behauptung des Beschwerdeführers, es sei unzulässig gewesen, sie dort seiner Ex-Ehefrau statt ihm persönlich auszuhändigen, ergibt sich nicht ohne Weiteres aus der von ihm vorgelegten Übersetzung von Art. 160 der spanischen Strafprozessordnung. Eine offensichtliche Verletzung des ausländischen Verfahrensrechts liegt deshalb nicht vor.

Hinzu kommt, dass Mängel des ausländischen Verfahrens primär im ersuchenden Staat geltend zu machen sind (Urteil 1C_397/2017 vom 7. August 2017 E. 1.2 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer versuchte erfolglos, das Strafverfahren vom Landgericht Palma de Mallorca nichtig erklären zu lassen. Dessen Antrag wies das Landgericht mit Beschluss vom 19. Juni 2019 jedoch ab. Dass gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel zur Verfügung gestanden hätte, macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Unter diesen Voraussetzungen ist es ihm verwehrt, seine Kritik im Rechtshilfeverfahren vorzutragen.

Der angefochtene Entscheid überzeugt im Ergebnis. Auch sonst kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu.

2. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Dold