Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_81/2022 KI-generiert

Company Appeal Against Ukrainian Evidence Handover Dismissed for Lack of Significant Case

Geschäftsnummer 1C_81/2022
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Tribunal case involves a legal dispute concerning international mutual assistance in criminal matters between Switzerland and Ukraine. The Ukrainian authorities are conducting a criminal investigation into several Ukrainian nationals suspected of property crimes and money laundering, leading to a request for judicial assistance from the Swiss authorities. The Swiss Federal Office of Justice delegated the request to the St. Gallen Cantonal Prosecutor's Office, which proceeded to execute the assistance by conducting a search at a company's premises, seizing documents, and interviewing a witness. The company in question lodged a complaint against the decision to release seized materials to Ukraine, claiming that the Ukrainian proceedings were politically motivated. The Swiss Federal Criminal Court dismissed the company's appeal, prompting the company to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which had to assess the admissibility of the case and the company's standing for the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 84 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 84 Abs. 2 BGG, Art. 42 Abs. 2 Satz, Art. 66 Abs. 1 BGG; Company Appeal Against Ukrainian Evidence Handover Dismissed for Lack of Significant Case: The Ukrainian authorities are conducting a criminal investigation into several Ukrainian nationals suspected of property crimes and money laundering, leading to a request for judicial assistance from the Swiss authorities. The Swiss Federal Office of Justice delegated the request to the St. Gallen Cantonal Prosecutor's Office, which proceeded to execute the assistance by conducting a search at a company's premises, seizing documents, and interviewing a witness. The company in question lodged a complaint against the decision to release seized materials to Ukraine, claiming that the Ukrainian proceedings were politically motivated. The Swiss Federal Criminal Court dismissed the company's appeal, prompting the company to further appeal to the Swiss Federal Tribunal, which had to assess the admissibility of the case and the company's standing for the complaint.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine Herausgabe von Beweismitteln Hilfe für die Ukraine beschlagnahmte Unterlagen ausländische Gesellschaft Rechtshilfe Geldwäschereiuntersuchung Durchsuchung von Aufzeichnungen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to order the appellant to pay the court costs.

Art. 68 BGG

Cited in the dispositive regarding the denial of party compensation.

Art. 89 Abs. 1 BGG

Cited in the reasoning (E. 2) as the legal basis for inadmissibility due to lack of standing, which supports the decision to not enter a final judgment on the merits.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (13)

RR.2024.145 (2025-11-13)
Ukraine Banking Documents Transmission Case
«…18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Dass die Ukraine den Krieg demnächst verlieren und zum russischen Marionettenstaat verko…»
RR.2024.146 (2025-11-13)
Ukraine v. [Bank Name] (Release of Bank Documents)
«…18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Dass die Ukraine den Krieg demnächst verlieren und zum russischen Marionettenstaat verko…»
RR.2024.147 (2025-11-13)
Ukraine v. [Defendant's Name/Entity] - International Legal Assistance for Bribery and VAT Fraud Investigation
«…18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Dass die Ukraine den Krieg demnächst verlieren und zum russischen Marionettenstaat verko…»
RR.2024.108 (2025-08-11)
Ukraine Bank Records Release Upheld Amidst Appeals
«…leiner Rechtshilfe» mit -8- Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens ist…»
RR.2024.110 (2025-08-11)
Federal Criminal Court Upholds Bank Records Disclosure to Ukraine
«…. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hin- weis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Da- ran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfah- rens is…»
RR.2024.143 (2025-08-11)
Swiss Court Allows Transfer of Bank Documents to Ukraine
«…18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist da…»
RR.2024.144 (2025-08-11)
Switzerland Grants Banking Records to Ukraine in Corruption Probe
«…18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Ver- fahrens ist…»
RR.2024.156 (2025-08-11)
Switzerland Extradition Appeal Dismissed: Bank Records to Ukraine
«…18. Mai 2022 E. 4.2, betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. Der Antrag auf Sistierung des Verfahrens ist da…»
RR.2022.238 (2023-06-28)
Ukraine v. Seized Evidence Appeal
«…Mai 2022 E. 4.2 betreffend Leistung sog. «kleiner Rechtshilfe» mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). Daran ist bis auf weiteres festzuhalten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführer machen schliesslich…»
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Swiss Court Denies Appeal for Bank Documents Sought by Ukraine
«…erden (Entscheid des Bundesstrafgerichts RR.2021.79 vom 18. Januar 2022 sowie das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022). 4. Bloss nebenbei rügt die Beschwerdeführerin eine Beschneidung ihrer Ver- fahrensrechte…»
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«…022 ab, soweit darauf eingetreten wurde. Auf die hiergegen erhobene Be- schwerde ist das Bundesgericht mit Urteil 1C_81/2022 vom 4. März 2022 nicht eingetreten. 3.3.2 Vor diesem Hintergrund ist vorab die am 9. Mai 2022 erfolgte direkte Ü…»
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«…Rechtshilfe steht sie jedoch weiterhin nicht grundsätzlich entgegen (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022, das zwar nicht auf diese Frage einging, letztinstanzlich aber die Herausgabe von Beweismitt…»
RR.2021.300 (2022-05-17)
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«…Rechtshilfe steht sie jedoch weiterhin nicht grundsätzlich entgegen (siehe auch das Urteil des Bundesgerichts 1C_81/2022 vom 4. März 2022, das zwar nicht auf diese Frage einging, letztinstanzlich aber die Herausgabe von Beweismitt…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_81/2022

Urteil vom 4. März 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Bundesrichter Haag, Müller,

Gerichtsschreiber Forster.

Verfahrensbeteiligte

A.________ AG,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ramon Bühler,

gegen

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an die Ukraine; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 18. Januar 2022 (RR.2021.79).

Sachverhalt:

A. Die Strafbehörden der Ukraine führen eine Strafuntersuchung gegen mehrere ukrainische Staatsangehörige wegen des Verdachts von Vermögensdelikten und Geldwäscherei. Am 18. November 2020 ersuchte die ukrainische Generalstaatsanwaltschaft die Schweizer Behörden um Rechtshilfe in Strafsachen. Mit Schreiben vom 14. Januar 2021 übertrug das Bundesamt für Justiz (BJ) die Ausführung des Ersuchens an die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt. Mit Eintretensverfügung vom 8. Februar 2021 entsprach die Staatsanwaltschaft dem Rechtshilfegesuch, indem sie die darin beantragten strafprozessualen Massnahmen anordnete.

B. Am 16. Februar 2021 liess die Staatsanwaltschaft an der Sitzadresse der A.________ AG (nachfolgend: Gesellschaft) eine Hausdurchsuchung vollziehen, bei der diverse Unterlagen und elektronische Datenträger sichergestellt wurden. Eine Person wurde gleichentags als Zeuge befragt. Zuvor schon hatte die Staatsanwaltschaft von den zuständigen Behörden die die Gesellschaft betreffenden Handelsregister- und Steuerakten beigezogen.

C. Am 20. April 2021 erliess die Staatsanwaltschaft die Schlussverfügung. Sie bewilligte insbesondere die rechtshilfeweise Herausgabe des Protokolls der Zeugeneinvernahme sowie der Akten des Handelsregisteramtes des Kantons St. Gallen und der Korrespondenz mit dem Steueramt des Kantons St. Gallen, welche je die Gesellschaft betreffen. Ebenso wurde die Herausgabe diverser sichergestellter Geschäfts-, Steuer- und Buchhaltungsunterlagen der Gesellschaft (auf elektronischen Datenträgern und in Schriftform) bewilligt. Eine von der Gesellschaft am 20. Mai 2021 dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, mit Entscheid vom 18. Januar 2022 ab, soweit es darauf eintrat.

D. Gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts gelangte die Gesellschaft mit Beschwerde vom 31. Januar 2022 an das Bundesgericht. Sie beantragt in ihren Hauptstandpunkten die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Abweisung des Rechtshilfeersuchens.

Die Vorinstanz liess sich am 7. Februar 2022 vernehmen. Die Staatsanwaltschaft und das BJ beantragen, je mit Stellungnahmen vom 8. Februar 2002, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin replizierte - innert einmalig erstreckter Frist - am 1. März 2022.

Erwägungen:

1.

1.1. Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist gemäss Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und zudem ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c).

1.2. Zu prüfen sind zudem die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 84 BGG . Zwar geht es im vorliegenden Fall um die rechtshilfeweise Beschlagnahme und Herausgabe von Gegenständen bzw. um die Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten - gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG - insoweit zulässig wäre ( BGE 133 IV 125 E. 1.4; 132 E. 1.3). Zu prüfen ist jedoch zusätzlich noch, ob es sich hier um einen besonders bedeutenden Fall handelt:

Ein besonders bedeutender Fall liegt gemäss Art. 84 Abs. 2 BGG "insbesondere" vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist. Das Gesetz enthält eine nicht abschliessende, nur beispielhafte Aufzählung von möglichen besonders bedeutenden Fällen. Darunter fallen nicht nur Beschwerdesachen, die Rechtsfragen von grundsätzlicher Tragweite aufwerfen, sondern überdies auch solche, die aus anderen Gründen besonders bedeutsam sind ( BGE 145 IV 99 E. 1.1 mit Hinweisen; vgl. Donatsch/Heimgartner/Meyer/Simonek, Internationale Rechtshilfe, 2. Aufl., Zürich 2015, S. 155-157; Marc Forster, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, Art. 84 N. 29-32d; Seiler/von Werdt/Güngerich/Oberholzer, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl., Bern 2015, Art. 84 N. 14; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, Praxiskommentar BGG, 2. Aufl., Zürich 2013, Art. 84 N. 9).

1.3. Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei der Beantwortung der Frage, ob ein besonders bedeutender Fall gegeben ist, steht dem Bundesgericht ein weiter Ermessensspielraum zu ( BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Gerade im Bereich der sogenannten "kleinen" (akzessorischen) Rechtshilfe kann ein besonders bedeutender Fall nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich namentlich keine wichtigen bzw. erstmals zu beurteilenden Rechtsfragen, die einer Klärung durch das Bundesgericht bedürften ( BGE 136 IV 20 E. 1.2; 134 IV 156 E. 1.3.4; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 29; Spühler/Aemisegger/Dolge/Vock, a.a.O., Art. 84 N. 7, 10; Alain Wurzburger, in: Commentaire de la LTF, 2. Aufl., Bern 2014, Art. 84 N. 8).

1.4. Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann auch die drohende Verletzung elementarer Verfahrensgrundsätze im schweizerischen Rechtshilfeverfahren einen besonders bedeutenden Fall begründen. Diesbezüglich sind die Gesetzeswortlaute von Art. 84 Abs. 2 BGG auf Deutsch und Italienisch massgeblich ( BGE 145 IV 99 E. 1.3; vgl. Forster, a.a.O., Art. 84 N. 31; Wurzburger, a.a.O., Art. 84 N. 14). Das blosse pauschale Vorbringen des Rechtsuchenden, die Behörden hätten elementare Verfahrensgrundsätze verletzt, lässt einen Rechtshilfefall indessen noch nicht als besonders bedeutend erscheinen. Vielmehr müssen dafür ernsthafte Anhaltspunkte objektiv vorliegen ( BGE 145 IV 99 E. 1.4; 133 IV 125 E. 1.4; je mit Hinweisen).

2. Die Beschwerdeführerin ist nicht legitimiert, die rechtshilfeweise Herausgabe des Einvernahmeprotokolls eines Zeugen anzufechten, der weder ihr Organ noch ihr Angestellter ist. Ebenso wenig ist sie befugt, die Herausgabe von behördlichen Akten anzufechten, deren Inhaberin sie nicht ist. Diesbezüglich kann (sinngemäss) auf die zutreffenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides verwiesen werden. Schon aus diesem Grund ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ( Art. 89 Abs. 1 BGG ).

Das Bundesstrafgericht hat offen gelassen, ob die Beschwerdeführerin Mieterin oder Eigentümerin der Räumlichkeiten ist, in denen auf sie lautende Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden. Wie aus den nachfolgenden Erwägungen hervorgeht, kann offen bleiben, ob die Beschwerde auch insofern schon mangels Legitimation unzulässig wäre.

3.

3.1. Zur Begründung der Sachurteilsvoraussetzung von Art. 84 Abs. 2 BGG bringt die Beschwerdeführerin zunächst vor, die ersuchende Behörde habe in Ihrem Gesuch "dreist verschwiegen", dass das ukrainische Strafverfahren für politische Zwecke bzw. zur Verfolgung eines Staatsverrats-Vorwurfes missbraucht werde. Eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte sei auch darin zu sehen, dass das Bundesstrafgericht auf Vorbringen der Beschwerdeführerin zu schweren Mängeln des ausländischen Verfahrens nicht eingegangen sei und es statt dessen bei "appellatorischer Kritik" an ihren Rügen habe bewenden lassen. Die Vorinstanz habe dabei verkannt, dass jene Person, deren Geschäftsunterlagen beschlagnahmt wurden, "sehr wohl beschwerdelegitimiert" sein müsse.

3.2. Diese Vorbringen lassen keinen besonders bedeutenden Fall im Sinne der oben (E. 1.2-1.4) dargelegten Praxis erkennen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, gewisse Beteiligte würden von der ukrainischen Strafjustiz nicht wegen Wirtschaftsdelikten und Geldwäscherei verfolgt, sondern aus politischen Motiven, setzt sie sich mit der anderslautenden Sachdarstellung des Ersuchens und den betreffenden Erwägungen der Vorinstanz (angefochtener Entscheid, S. 8 f. E. 4) nicht nachvollziehbar auseinander.

Auch bezüglich des Umfangs der vorinstanzlichen Beschwerdelegitimation bestehen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte im inländischen Rechtshilfeverfahren. Das Bundesstrafgericht hat die Frage aufgeworfen, ob die Beschwerdeführerin als reine Briefkastenfirma anzusehen sei, ohne Eigentum oder Mietverhältnis an den Räumlichkeiten, in denen die Beschlagnahmungen erfolgten. Wie oben bereits dargelegt (E. 2), hat das Bundesstrafgericht diese Frage ausdrücklich offen gelassen und die Beschwerdeführerin als grundsätzlich legitimiert angesehen, die rechtshilfeweise Herausgabe von auf sie lautenden Geschäftsunterlagen anzufechten. Dass die Vorinstanz auf Vorbringen der im ukrainischen Verfahren nicht beschuldigten Beschwerdeführerin nicht eintrat, wonach spezifische Verteidigungsrechte oder andere Interessen von beschuldigten Personen verletzt worden seien, begründet weder eine formelle Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Diese Eintretenspraxis steht vielmehr im Einklang mit der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichtes (vgl. BGE 130 II 217 E. 8.2).

3.3. Als Verletzung elementarer Verfahrensrechte beanstandet die Beschwerdeführerin sodann, dass sie nicht in sämtliche Verfahrensakten Einsicht erhalten habe. Die Staatsanwaltschaft als ausführende Behörde habe mit dem BJ ausführlich über das Rechtshilfeersuchen korrespondiert. Dies ergebe sich aus der vorinstanzlichen Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft. Diese habe dort geäussert, dass sie auf eigene materielle Ausführungen in der Sache verzichte und statt dessen auf die vom BJ "zu erwartende und in Aussicht gestellte Beschwerdeantwort" verweise.

Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ergeben sich daraus keine Anhaltspunkte für eine Verletzung elementarer Verfahrensrechte. Der genannten Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft lässt sich nicht entnehmen, dass zwischen ihr und dem BJ eine eigentliche separate Korrespondenz geführt worden wäre. Darüber hinaus bestreitet die Beschwerdeführerin die Feststellungen im angefochtenen Entscheid nicht, wonach ihr die Vorinstanz die Gelegenheit einräumte, zu den fraglichen Stellungnahmen der Staatsanwaltschaft und des BJ zu replizieren. Ebenso wenig behauptet die Beschwerdeführerin, dass sie in ihrer vorinstanzlichen Replik vom 6. August 2021 das Gesuch gestellt hätte, in eine von ihr vermutete Separat-Korrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und dem BJ Akteneinsicht nehmen zu wollen, und dass ein solches Begehren von der Vorinstanz zu Unrecht abgewiesen worden wäre.

3.4. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin noch vor, es sei bewiesen, dass das ukrainische Verfahren schwere Mängel aufweise. Einer der Beschuldigten werde im Strafprozess bloss "vorgeschoben" und habe "keine Verfahrensbeteiligung". Damit wird kein besonders bedeutender Rechtshilfefall ausreichend dargetan. Dies umso weniger, als die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht substanziiert werden, sondern statt dessen pauschal auf private Parteigutachten ("zur Expertise") verwiesen wird (vgl. Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG ). Was die gegenteilige Sachdarstellung des Ersuchens zu den strafrechtlichen Vorwürfen gegen die beschuldigten Personen betrifft, setzt sich die Beschwerdeführerin im Übrigen mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides nicht nachvollziehbar auseinander.

Auch sonst ist hier kein Fall im Sinne von Art. 84 BGG ersichtlich, mit dem sich das Bundesgericht materiell zu befassen hätte.

4. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen ( Art. 68 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, Wirtschaftsdelikte, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Forster