Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_81/2012 KI-generiert

ARE v. Cantonal Administrative Court (Mootness Due to Withdrawal of Building Application)

Geschäftsnummer 1C_81/2012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a public authority challenging a decision made by the administrative court of a canton regarding a construction project proposed outside of designated building zones. The public authority filed an appeal against the verdict from the canton’s administrative court, but later, the builder withdrew their application for the construction project. Consequently, all parties involved agreed to dismiss the appeal as moot, prompting the tribunal to deem the case resolved without imposing costs or awarding legal fees.

Legislator-Regeste

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Art. 66 Abs. 1 BGG; ARE v. Cantonal Administrative Court (Mootness Due to Withdrawal of Building Application): The public authority filed an appeal against the verdict from the canton’s administrative court, but later, the builder withdrew their application for the construction project. Consequently, all parties involved agreed to dismiss the appeal as moot, prompting the tribunal to deem the case resolved without imposing costs or awarding legal fees.

Schlagwörter

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Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone Verwaltungsbeschwerde Sistierung des Verfahrens Bauzone Baukosten Legitimation gegen Baubewilligung Leitverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to justify waiving the imposition of costs in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_81/2012

Verfügung vom 27. März 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Bundesamt für Raumentwicklung, Direktionsbereich Recht, 3003 Bern, Beschwerdeführer,

gegen

X.________, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Raffael J. Weidmann,

Gemeinderat Risch, Zentrum Dorfmatt, 6343 Rotkreuz, vertreten durch Rechtsanwalt Hans Hagmann,

Amt für Raumplanung des Kantons Zug, Aabachstrasse 5, 6300 Zug,

Regierungsrat des Kantons Zug,vertreten durch die Baudirektion, Aabachstrasse 5, Postfach 857, 6301 Zug,

weiterer Beteiligter:

Y.________,

Gegenstand

Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone,

Beschwerde gegen das Urteil vom 22. Dezember 2011 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer.

In Erwägung,

dass das Bundesamt für Raumentwicklung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 22. Dezember 2011 erhoben hat;

dass das Bundesgericht mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten das bundesgerichtliche Verfahren bis am 28. Februar 2013 ausgesetzt hat;

dass die Baudirektion des Kantons Zug dem Bundesgericht mit Schreiben vom 25. Februar 2013 mitgeteilt hat, dass der Bauherr sein Baugesuch zurückgezogen habe, weshalb das Bundesgericht ersucht werde, das Verfahren ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen für die Parteien als erledigt abzuschreiben;

dass die Verfahrensparteien sich einem solchen Vorgehen nicht widersetzen;

dass mit dem Rückzug des Baugesuchs die Beschwerde gegenstandslos geworden und das Verfahren demnach abzuschreiben ist;

dass auf eine Kostenauflage verzichtet werden kann ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

dass entsprechend dem Antrag der Parteien keine Parteientschädigung zuzusprechen ist;

verfügt das präsidierende Mitglied:

1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Diese Verfügung wird den Parteien, dem Gemeinderat Risch, dem Amt für Raumplanung, dem Regierungsrat des Kantons Zug, dem weiteren Beteiligten und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. März 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli