Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_8/2013 KI-generiert

Helvetia Nostra v. X.________ GmbH (Cost Allocation Post-Withdrawal)

Geschäftsnummer 1C_8/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off

Legislator-Zusammenfassung

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The case revolves around an objection lodged by a party against a construction permit granted by a municipality to a certain company. The municipality's decision to approve the construction came with conditions and simultaneously dismissed the objection. The objecting party challenged this decision in a cantonal administrative court, which ultimately rejected the appeal and imposed costs on the objecting party. Following the object's appeal to the Federal Tribunal, the construction permit was retracted by the applicant, rendering the case moot. Consequently, the Tribunal determined that the appellate proceedings should be closed and that the costs associated with the now irrelevant legal actions should be reallocated based on who incurred them.

Legislator-Regeste

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Art. 32 Abs. 2 BGG, Art. 72 BZP, Art. 71 BGG, Art. 66 Abs. 2 BGG, Art. 68 Abs. 4 BGG, Art. 68 BGG; Helvetia Nostra v. X.________ GmbH (Cost Allocation Post-Withdrawal): The municipality's decision to approve the construction came with conditions and simultaneously dismissed the objection. The objecting party challenged this decision in a cantonal administrative court, which ultimately rejected the appeal and imposed costs on the objecting party. Following the object's appeal to the Federal Tribunal, the construction permit was retracted by the applicant, rendering the case moot. Consequently, the Tribunal determined that the appellate proceedings should be closed and that the costs associated with the now irrelevant legal actions should be reallocated based on who incurred them.

Schlagwörter

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Baueinsprache Kostenverlegung Zweitwohnungen Baukosten Zweitwohnungsinitiative Legitimation gegen Baubewilligung kommunale Baubewilligung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 32 Abs. 2 BGG

Used to rule that the appeal is deemed withdrawn because it has become devoid of purpose following the withdrawal of the building application.

Art. 66 Abs. 2 BGG

Applied analogously to determine the amount of the reduced court fee imposed on the respondent for the federal procedure.

Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG

Applied as the general principle to allocate the federal court costs to the party who caused them (the respondent).

Art. 68 BGG

Applied to order the respondent to pay a reduced party compensation to the appellant for the federal court proceedings.

Art. 68 Abs. 4 BGG

Cited as the basis for denying an award of party compensation to the municipality.

Art. 71 BGG

Cited in connection with Art. 72 BZP to justify deciding on the costs with a summary reasoning following the withdrawal of the appeal.

Art. 72 BZP

Cited in connection with Art. 71 BGG to justify deciding on the costs with a summary reasoning following the withdrawal of the appeal.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_8/2013

Urteil vom 4. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Merkli,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

Helvetia Nostra ,

Beschwerdeführerin,

vertreten durch Maître Pierre Chiffelle,

gegen

X.________ GmbH,

Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwalt Rudolf Kunz,

Gemeinde Disentis/Mustér ,

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Otmar Bänziger.

Gegenstand

Baueinsprache,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 5. Kammer,

vom 12. November 2012.

Erwägungen:

1. Die Helvetia Nostra erhob gegen ein von der X.________ GmbH am 4. Juli 2012 eingereichtes Baugesuch Einsprache. Die Gemeinde Disentis/Mustér bewilligte das Bauvorhaben am 22. August 2012 unter Bedingungen und Auflagen und wies gleichzeitig die Einsprache ab.

Hiergegen wandte sich Helvetia Nostra mit einer Beschwerde ans Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden. Dieses trat mit Urteil vom 12. November 2012 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte die auf Fr. 1'428.-- bestimmten Gerichtskosten der Beschwerdeführerin. Sodann verurteilte das Gericht diese, der obsiegenden, anwaltlich vertretenen Bauherrschaft eine Parteientschädigung von Fr. 2'108.85 (inkl. MWST) zu bezahlen.

Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil gelangte Helvetia Nostra mit Beschwerde vom 4. Januar 2013 ans Bundesgericht.

Gemäss Schreiben vom 5. Juli 2013 hat die Bauherrschaft ihr Baugesuch zurückgezogen.

2.

2.1. Durch den Rückzug des Baugesuchs ist die vorliegende Beschwerde gegenstandslos geworden. Sie ist daher als erledigt abzuschreiben ( Art. 32 Abs. 2 BGG ), wobei mit summarischer Begründung über die Prozesskosten zu entscheiden ist ( Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG ).

Die Beschwerdegegnerin und die Gemeinde halten dafür, von einer Kostenauflage zu Lasten der Bauherrschaft sei abzusehen, ebenso von einer Zusprechung einer Entschädigung an die Helvetia Nostra, zumal deren Eingaben ohnehin in einer Vielzahl von Verfahren standardisiert eingereicht worden seien.

2.2. Die Verfahrenskosten werden derjenigen Partei auferlegt, die sie verursacht hat ( Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG ). Demgemäss rechtfertigt es sich, der Beschwerdegegnerin die Kosten der durch den Baugesuchsrückzug gegenstandslos gewordenen Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen. Aufgrund des Rückzugs des Baugesuchs in einem frühen Stadium des bundesgerichtlichen Verfahrens sind indes die diesbezüglichen Kosten auf eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- festzusetzen ( Art. 66 Abs. 2 BGG analog).

Mit Blick auf das soeben Gesagte, den Baugesuchsrückzug und das Verursacherprinzip, steht der Beschwerdegegnerin, auch wenn anwaltlich vertreten, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Parteientschädigung zu.

Sodann steht auch der in ihrem amtlichen Wirkungskreis tätigen Gemeinde keine Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 4 BGG ; s. dazu BGE 134 II 117 ).

Anderseits hat die Beschwerdegegnerin die im bundesgerichtlichen Verfahren anwaltlich vertretene Helvetia Nostra mit Blick auf den erfolgten Baugesuchsrückzug angemessen zu entschädigen ( Art. 68 BGG ). Angesichts der grossen Anzahl ähnlicher Eingaben der Beschwerdeführerin rechtfertigt es sich, ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1500.-- zuzusprechen.

3. Wie ausgeführt, ist das vorliegende Verfahren mit dem Baugesuchsrückzug gegenstandslos geworden.

Durch die am 22. Mai 2013 ergangenen Urteile des Bundesgerichts betreffend Beschwerdebefugnis der Helvetia Nostra und unmittelbare Anwendbarkeit der Art. 75b und 197 Ziff. 9 BV ( BGE 139 II 243 , 263 und 271) ist die Basis des dem bundesgerichtlichen Verfahren zugrunde liegenden verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 12. November 2012 und des ursprünglichen kommunalen Entscheids vom 22. August 2012 massgebend verändert worden, was selbstredend Auswirkungen auf deren Kostenregelungen zur Folge hat.

In Bezug auf Verfahren vor dem kantonalen Verwaltungsgericht, in denen die Helvetia Nostra nicht anwaltlich vertreten war, hat das Bundesgericht die verwaltungsgerichtlichen Kostenfolgen sogleich selber der erwähnten neuen Situation angepasst und neu die Bauherrschaft mit den - gemäss Verwaltungsgericht zunächst der Helvetia Nostra überbundenen - Kosten des kantonalen Beschwerdeverfahrens belastet.

Im vorliegenden Fall gilt es indes zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin vor dem Verwaltungsgericht durch einen Rechtsbeistand vertreten war. In einem solchen Fall ist es angezeigt, dieses Gericht selber die sich aus der genannten veränderten Situation insgesamt ergebenden Kosten- bzw. Entschädigungsfolgen neu regeln zu lassen, zumal das Bundesgericht den dem Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin für das kantonale Verfahren zu entschädigenden Aufwand - nicht zuletzt auch mit Blick auf die verschiedenen konnexen Verfahren - nicht ohne weiteres abzuschätzen vermag. Das Verwaltungsgericht wird bei der Neufestsetzung der Prozesskostenfolgen insbesondere auch dem Baugesuchsrückzug (und entsprechend, wie ausgeführt, kostenmässig ebenfalls dem Verursacherprinzip) sowie der neuen Rechtslage gemäss den bundesgerichtlichen Urteilen vom 22. Mai 2013 Rechnung zu tragen haben, ebenso dem Umstand, dass bereits die Beschwerde ans Verwaltungsgericht nach standardisierter Vorlage erfolgte.

Auf welche Weise die Kosten des kommunalen Baubewilligungs- und Einspracheverfahrens neu zu verlegen sind, ist dem Verwaltungsgericht zu überlassen. Diesem steht es frei, die Angelegenheit in diesem Punkt an die Gemeinde zurückzuweisen.

Demnach wird erkannt:

1. Die Beschwerde im Verfahren 1C_8/2013 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

Es wird festgestellt, dass der am 22. August 2012 ergangene kommunale Baubewilligungs- und Einspracheentscheid sowie das verwaltungsgerichtliche Urteil vom 12. November 2012 gegenstandslos geworden sind.

Die Sache geht zurück ans kantonale Verwaltungsgericht zur Neufestlegung der Kostenfolgen des verwaltungsgerichtlichen und des kommunalen Verfahrens im Sinne der Erwägungen.

2. Der Beschwerdegegnerin X.________ GmbH werden die bundesgerichtlichen Kosten von Fr. 300.-- auferlegt.

3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Gemeinde Disentis/Mustér und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 5. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp