Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_797/2013 KI-generiert

Swiss Federal Supreme Court Declines Review of Banking Document Surrender Order

Geschäftsnummer 1C_797/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a request for international legal assistance from the Polish prosecution service regarding an investigation into allegations of corruption and money laundering against various individuals. The Swiss Federal Prosecutor's Office had ordered the release of bank documents to the Polish authorities. The complainant challenged this decision, but the Federal Criminal Court upheld the order, asserting it did not violate procedural rights. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prior ruling and arguing it was a significant legal matter, although the Tribunal found that it did not meet the criteria for a particularly significant case under Swiss law and declined to hear the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 54 Abs. 1 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG; Swiss Federal Supreme Court Declines Review of Banking Document Surrender Order: The Swiss Federal Prosecutor's Office had ordered the release of bank documents to the Polish authorities. The complainant challenged this decision, but the Federal Criminal Court upheld the order, asserting it did not violate procedural rights. The complainant subsequently filed an appeal to the Swiss Federal Tribunal, seeking to overturn the prior ruling and arguing it was a significant legal matter, although the Tribunal found that it did not meet the criteria for a particularly significant case under Swiss law and declined to hear the appeal.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen Herausgabe von Beweismitteln Herausgabe von Geschäftsunterlagen Normenkontrolle Bankenrecht prozessleitende Verfügungen internationale Geldwäscherei Anspruch auf rechtliches Gehör

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited as the basis for the appeal automatically having suspensive effect, making a separate decision on the suspension request unnecessary.

Art. 109 Abs. 3 BGG

Cited in the reasoning to justify the summary decision by reference to the appealed decision, which is consistent with the nature of the final order.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

Used to order the appellant to bear the court costs due to the outcome of the proceeding.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_797/2013

Urteil vom 19. November 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt Bénédict Fontanet,

gegen

Schweizerische Bundesanwaltschaft .

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Polen; Herausgabe von Beweismitteln,

Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 2. Oktober 2013.

Sachverhalt:

A. Die Berufungsstaatsanwaltschaft Katowice (Polen) führt ein Strafverfahren gegen verschiedene Personen wegen des Verdachts der Korruption und Geldwäscherei.

Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 13. Dezember 2012 ordnete die Schweizerische Bundesanwaltschaft die Herausgabe von Bankunterlagen an die ersuchende Behörde an.

Die von X.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 2. Oktober 2013 ab, soweit es darauf eintrat.

B. X.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet.

Die Bundesanwaltschaft und das Bundesamt für Justiz haben sich je vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Sie halten dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .

X.________ hat eine Stellungnahme dazu eingereicht. Er hält an seinen Anträgen fest.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG wird das bundesgerichtliche Verfahren in einer der Amtssprachen geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Von dieser Regel abzuweichen besteht hier kein Grund. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache, auch wenn der Beschwerdeführer die Beschwerde in französischer Sprache eingereicht hat.

2.

2.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

2.2. Zwar geht es hier um die Übermittelung von Informationen aus dem Geheimberiech und damit ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz hat sich zu den Einwänden des Beschwerdeführers einlässlich geäussert. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), stützen sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung und lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Dies gilt insbesondere, soweit die Vorinstanz (angefochtener Entscheid E. 4.4.5) annimmt, die Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör durch die Bundesanwaltschaft sei im vorinstanzlichen Verfahren geheilt worden. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

Die Beschwerde ist danach unzulässig.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Es war ohnehin entbehrlich, da der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukam ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Schweizerischen Bundesanwaltschaft, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. November 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Härri