Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_783/2021 KI-generiert

Complainant's Ambiguous Email and Lack of Standing to Appeal Denial of Prosecution

Geschäftsnummer 1C_783/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In the case presented to the Swiss Federal Tribunal, an individual, A.________, lodged a complaint against officers of the St. Gallen city police, alleging that during a stop on the night of August 3-4, 2021, the police had overpowered and pinned him down to the extent of causing him to lose consciousness. As a result of this incident, he sustained bruises in the thoracic vertebral area, abrasions, minor cuts, and persistent numbness in his right thumb due to improperly applied handcuffs. Additionally, A.________ accused the officers of stealing a bottle of alcohol and bread from him and of insulting him. The Cantonal Investigation Office of St. Gallen treated this complaint as a criminal charge and referred the matter to the Cantonal Indictment Chamber to decide on granting permission to initiate a criminal investigation. However, on November 16, 2021, the Indictment Chamber decided not to authorize the initiation of the criminal proceedings. Subsequently, A.________ filed an appeal, demanding the annulment or modification of this decision and complete access to the records of the case.

Legislator-Regeste

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Art. 90 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 89 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 93 BGG; Complainant's Ambiguous Email and Lack of Standing to Appeal Denial of Prosecution: Gallen city police, alleging that during a stop on the night of August 3-4, 2021, the police had overpowered and pinned him down to the extent of causing him to lose consciousness. As a result of this incident, he sustained bruises in the thoracic vertebral area, abrasions, minor cuts, and persistent numbness in his right thumb due to improperly applied handcuffs. Additionally, A.________ accused the officers of stealing a bottle of alcohol and bread from him and of insulting him. The Cantonal Investigation Office of St. Gallen treated this complaint as a criminal charge and referred the matter to the Cantonal Indictment Chamber to decide on granting permission to initiate a criminal investigation. However, on November 16, 2021, the Indictment Chamber decided not to authorize the initiation of the criminal proceedings. Subsequently, A.________ filed an appeal, demanding the annulment or modification of this decision and complete access to the records of the case.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Strafanzeige polizeiliches Fehlverhalten Ermächtigung zur Strafverfolgung Beschwerdelegitimation Anklagezulassung Ermittlungsakten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the dispositive to rule on the non-imposition of court costs.

Art. 93 BGG

Although mentioned in the reasoning (E. 2.1) regarding the nature of the decision, it is not explicitly cited in the final orders (dispositive) 1, 2, or 3.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_783/2021

Urteil vom 20. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Beamte der Stadtpolizei St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,

Untersuchungsamt St. Gallen,

Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren,

Beschwerde gegen den Entscheid der

Anklagekammer des Kantons St. Gallen

vom 16. November 2021 (AK 2021.422).

Erwägungen:

1. Mit E-Mail vom 30. August 2021 an die Staatskanzlei und das Untersuchungsamt des Kantons St. Gallen beschwerte sich A.________ über verschiedene Beamte der Stadtpolizei St. Gallen, welche ihn bei einer Anhaltung in der Nacht vom 3. auf den 4. August 2021 überwältigt und zu Boden gedrückt hätten, bis er bewusstlos geworden sei. Er habe bei diesem Vorfall Hämatome im Brustwirbelbereich, Abschürfungen und winzige Schnittwunden erlitten; sein rechter Daumen sei wegen der unsachgemäss angelegten Handschellen immer noch taub. Zudem hätten ihm die Beamten eine Flasche mit Alkohol und ein Brot gestohlen und ihn beleidigt.

Das Kantonale Untersuchungsamt nahm die Eingabe als Strafanzeige entgegen und überwies die Angelegenheit am 2. September 2021 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.

Am 16. November 2021 erteilte die Anklagekammer die Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens nicht.

Mit Beschwerde vom 23. Dezember 2021 stellt A.________ den Antrag um "Aufhebung oder Änderung des Entscheids und Sicherstellung der beantragten, vollständigen Akteneinsicht".

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2.

2.1. Nach Art. 17 Abs. 2 lit. b des St. Galler Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Straf- und Jugendstrafprozessordnung vom 3. August 2010 entscheidet die Anklagekammer über die Eröffnung oder Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung gegen Behördenmitglieder oder Mitarbeitende des Kantons oder der Gemeinden wegen strafbarer Handlungen, die deren Amtsführung betreffen. Mit dem angefochtenen Entscheid hat es die Anklagekammer abgelehnt, die Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung der Beschwerdegegner wegen bestimmter Delikte zu ermächtigen. Damit fehlt es in Bezug auf diese Delikte an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens, womit das Verfahren insoweit abgeschlossen ist. Angefochten ist damit ein Endentscheid ( Art. 90 BGG ) einer letzten kantonalen Instanz ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ), gegen den nach der Rechtsprechung die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist ( BGE 137 IV 269 E. 1.3.1). Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführer, darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen, darunter die Beschwerdebefugnis, erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3).

2.2. Zur Beschwerde befugt ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG , wer am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen hat, vom angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung hat.

Der Beschwerdeführer äussert sich zu seiner Beschwerdebefugnis nicht. Er bringt indessen vor, er habe entgegen der unzutreffenden Darstellung der Anklagekammer am 30. August 2021 keine Strafanzeige gegen die Polizisten einreichen, sondern darauf ausdrücklich verzichten wollen. Darauf ist er zu behaften. Hat der Beschwerdeführer aber somit keine Strafanzeige gegen die Polizeibeamten eingereicht, so hat er offenkundig auch kein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, mit dem die Anklagekammer die Ermächtigung zu deren strafrechtlicher Verfolgung nicht erteilte.

3. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil die Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers weder dargetan noch offensichtlich ist. Von der Erhebung von Gerichtskosten kann (noch einmal) abgesehen werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi