Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_78/2026 KI-generiert

Driver's license revocation for moderately severe traffic violation after bus collision and binding statutory minimum duration

Geschäftsnummer 1C_78/2026
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the driver's appeal in public law matters, upholding a four-month driver's license revocation ordered by cantonal authorities after the appellant collided with a scheduled bus while crossing a bus lane, resulting in minor injuries and property damage. The appellant challenged the qualification of the traffic violation as moderately severe under administrative law, arguing that a prior criminal penal order had only convicted him of a simple traffic rule violation, and claimed the revocation period was disproportionate. The Supreme Court held that a criminal conviction under Art. 90 Abs. 1 of the Road Traffic Act (SVG) does not preclude administrative authorities from classifying the offence as a moderately severe violation under Art. 16b SVG when traffic safety is tangibly compromised, such as during a collision with a public bus carrying standing passengers. Furthermore, the four-month duration correctly applied the statutory minimum period under Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG due to a prior repeat violation within two years.

Legislator-Regeste

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Art. 16b Abs. 2 SVG, Art. 90 Abs. 1 SVG, Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG; Driver's license revocation for moderately severe traffic violation after bus collision and binding statutory minimum duration: Der Beschwerdeführer bringt vor, weder dem rechtskräftigen Strafbefehl noch dem Polizeirapport liessen sich Tatsachen entnehmen, die auf eine konkrete oder zumindest abstrakt erhöhte Gefährdung schliessen lassen würden. Es verletze Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde vom Strafbefehl abweiche, ohne zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Ein viermonatiger Entzug sei zudem angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig, insbesondere weil er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei. Das Obergericht stütze sich zudem ausschliesslich auf die formale Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG, ohne die Voraussetzungen einer mittelschweren Widerhandlung rechtsgenüglich zu prüfen.

Schlagwörter

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Führerausweisentzug

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_78/2026

Urteil vom 16. Februar 2026

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Bundesrichter Chaix, Merz,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

Strassenverkehrsamt des Kantons

Appenzell Ausserrhoden,

Abteilung Administrativmassnahmen, Landsgemeindeplatz 5, 9043 Trogen,

Departement Inneres und Sicherheit

des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Schützenstrasse 1, 9100 Herisau.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts

des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung,

vom 11. Dezember 2025 (O4V 25 9).

Erwägungen:

1. Am 19. Juni 2023 fuhr A.________ mit seinem Lieferwagen in Glattbrugg auf der Schaffhauserstrasse Richtung Zürich. In der Folge wollte er nach rechts abbiegen, wofür er die Busspur überqueren musste. Hierfür setzte er den Richtungsblinker und überquerte anschliessend die Busspur, wo es zur Kollision mit dem sich dort von hinten nähernden Linienbus kam. Durch die Kollision entstand Sachschaden an beiden Fahrzeugen und ein Passagier wurde leicht verletzt.

Am 4. August 2023 informierte das Strassenverkehrsamt Appenzell Ausserrhoden A.________ über die Einleitung eines Administrativmassnahmeverfahrens. Es teilte ihm gleichzeitig mit, dass das Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens sistiert werde, damit auf den Sachverhalt des Strafurteils abgestellt werden könne. Mit Strafbefehl vom 12. September 2024 wurde A.________ vom Statthalteramt des Bezirks Bülach wegen einer fahrlässigen einfachen Verkehrsregelverletzung zu einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt.

Am 14. November 2024 ordnete das Strassenverkehrsamt einen viermonatigen Führerausweisentzug wegen einer mittelschweren Widerhandlung an. Einen von A.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden am 3. März 2025 ab. Darauf gelangte A.________ an das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden. Mit Urteil vom 11. Dezember 2025 wies dieses seine Beschwerde ab und ordnete an, dass das Strassenverkehrsamt den Vollzug des Führerausweisentzugs nach Rechtskraft des Urteils neu anzusetzen habe. Das Urteil trägt den Versandstempel vom 16. Dezember 2025.

2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 2. Februar 2026 beantragt A.________ im Wesentlichen und in erster Linie, das Urteil des Obergerichts vom 16. Dezember 2025 (recte: 11. Dezember 2025) sei aufzuheben und auf einen Führerausweisentzug zu verzichten.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

3. Die Sachurteilsvoraussetzungen von Art. 82 ff. BGG sind grundsätzlich erfüllt.

Der Beschwerdeführer bringt vor, weder dem rechtskräftigen Strafbefehl noch dem Polizeirapport liessen sich Tatsachen entnehmen, die auf eine konkrete oder zumindest abstrakt erhöhte Gefährdung schliessen lassen würden. Es verletze Bundesrecht, wenn die Administrativbehörde vom Strafbefehl abweiche, ohne zusätzliche Sachverhaltsfeststellungen zu treffen. Ein viermonatiger Entzug sei zudem angesichts der konkreten Umstände unverhältnismässig, insbesondere weil er beruflich auf den Führerausweis angewiesen sei. Das Obergericht stütze sich zudem ausschliesslich auf die formale Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16b Abs. 2 SVG, ohne die Voraussetzungen einer mittelschweren Widerhandlung rechtsgenüglich zu prüfen.

Das Obergericht ging zu Recht davon aus, dass ein strafrechtlicher Schuldspruch wegen einer einfachen Verletzung der Verkehrsregeln nach Art. 90 Abs. 1 SVG der Bejahung einer mittelschweren Widerhandlung im Administrativverfahren nicht widerspricht, da Art. 90 Abs. 1 SVG sowohl die leichte als auch die mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16a und 16b SVG umfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4; Urteil 1C_265/2025 vom 23. Oktober 2025 E. 2.2.2; je mit Hinweisen). Das Obergericht hielt im Einklang mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Urteil 1C_403/2016 vom 27. März 2017 E. 4.2) weiter fest, dass die Gefährdung der Verkehrssicherheit bei einer Kollision mit einem Linienbus, der auch stehende Passagiere transportiert, nicht mehr als nur gering zu qualifizieren sei. Schliesslich legte es auch dar, dass die angeordnete Entzugsdauer dem gesetzlichen Minimum entspreche, da dem Beschwerdeführer in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis bereits einmal wegen einer schweren Widerhandlung entzogen worden sei (vgl. Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG).

Soweit die Beschwerde angesichts der teils lediglich pauschal vorgetragenen Kritik den gesetzlichen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) genügt, bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was geeignet wäre, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Im Übrigen kann auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG).

4. Die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Damit wird das Gesuch des Beschwerdeführers um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 68 Abs. 1 - 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Appenzell Ausserrhoden, dem Departement Inneres und Sicherheit des Kantons Appenzell Ausserrhoden sowie und dem Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Februar 2026

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold