Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_777/2021 KI-generiert

Mother's Federal Appeal Against Cremation Order Dismissed for Formal Deficiency

Geschäftsnummer 1C_777/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a dispute over the funeral arrangements for C., who died by suicide in April 2021. C. was under a legal guardianship for asset management since reaching adulthood, as implemented by the Child and Adult Protection Authority of the Dietikon District. Following his death, there were differences between his parents concerning the type of burial, as C. had not expressed a preference. The authorities in Dietikon ordered C.'s cremation, also directing the parents to cover specific costs related to the body's cooling. A. lodged several legal challenges against this decision, claiming her son's death was not a suicide and requesting further investigations and autopsies, which were not entertained by the Stadtrat of Dietikon, and subsequent appeals to higher courts were unsuccessful. The Zurich Administrative Court upheld the previous rulings, emphasizing that there were no indications of wrongful death in their findings, and the cremation decision stood. A.'s latest complaint to the Swiss Federal Tribunal was rejected due to inadequacies in her legal arguments.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Mother's Federal Appeal Against Cremation Order Dismissed for Formal Deficiency: C. was under a legal guardianship for asset management since reaching adulthood, as implemented by the Child and Adult Protection Authority of the Dietikon District. Following his death, there were differences between his parents concerning the type of burial, as C. had not expressed a preference. The authorities in Dietikon ordered C.'s cremation, also directing the parents to cover specific costs related to the body's cooling. A. lodged several legal challenges against this decision, claiming her son's death was not a suicide and requesting further investigations and autopsies, which were not entertained by the Stadtrat of Dietikon, and subsequent appeals to higher courts were unsuccessful. The Zurich Administrative Court upheld the previous rulings, emphasizing that there were no indications of wrongful death in their findings, and the cremation decision stood. A.'s latest complaint to the Swiss Federal Tribunal was rejected due to inadequacies in her legal arguments.

Schlagwörter

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Bestattungswesen Erblasser Abberufung des Willensvollstreckers Verwaltungsbehörde begründeter Entscheid Forderungseingabe Nichtanhandnahmeverfügung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide not to enter upon the appeal because it did not meet the formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to decide that no court costs shall be levied.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_777/2021

Urteil vom 23. Dezember 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Chaix, präsidierendes Mitglied,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

gegen

Stadtrat Dietikon,

Bremgartnerstrasse 22, 8953 Dietikon,

B.________.

Gegenstand

Bestattungswesen,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer,

vom 15. November 2021 (VB.2021.00674).

Erwägungen:

1. C.________ verstarb am 29. April 2021. Er war der Sohn von A.________ und B.________. Ab Erreichen der Volljährigkeit bis zu seinem Tod bestand für ihn eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, welche die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Dietikon angeordnet hatte.

Gemäss der Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 7. Juni 2021 sei C.________ beobachtet worden, wie er am Morgen des 29. April 2021 in das Gleisbett des Gleises 3 des Bahnhofs Dietikon gestiegen und von einem einfahrenden Zug erfasst worden sei. Die gleichentags vom Institut für Rechtsmedizin durchgeführte Legalinspektion sei zum Schluss gekommen, die Todesart sei mit einem Suizid vereinbar, und die Befragungen im Kreis des Verstorbenen hätten keine Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Geschehen ergeben. Eine Strafuntersuchung sei daher nicht anhandzunehmen. Dementsprechend hatte die Staatsanwaltschaft den Leichnam von C.________ denn auch noch am Tag seines Todes freigegeben.

2. Da C.________ zu Lebzeiten keine Angaben zu der von ihm bevorzugten Bestattungsart gemacht hatte und sich die Eltern darüber nicht einigen konnten, ordnete der Sicherheits- und Gesundheitsvorstand der Stadt Dietikon mit Verfügung vom 18. Mai 2021 die Kremation von C.________ an. Sodann verpflichtete er die Eltern solidarisch, die über einen Betrag von Fr. 1'400.-- hinausgehenden Kosten für die spezielle Kühlung des Verstorbenen zu übernehmen. Einen von A.________ dagegen erhobenen "Rekurs" nahm der Stadtrat Dietikon als Neubeurteilungsbegehren entgegen und wies es mit Beschluss vom 7. Juni 2021 ab. Auf die Anträge von A.________, ein Strafverfahren hinsichtlich der von ihr geltend gemachten Tötung ihres Sohnes einzuleiten und dessen Obduktion anzuordnen, trat er nicht ein. Der Stadtrat ordnete die Kremation von C.________ an. Bis zum Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids übernehme die Stadt Dietikon die für die Überführung und spezielle Kühlung des Verstorbenen anfallenden Kosten. Anderweitige oder erst nach dem Zeitpunkt des Neubeurteilungsentscheids anfallende Kosten seien von der verursachenden Partei zu bezahlen.

A.________ erhob am 3. Juli 2021 Rekurs gegen den Stadtratsbeschluss. Mit Beschluss vom 9. September 2021 wies der Bezirksrat den Rekurs ab. Dagegen erhob A.________ am 26. September 2021 Beschwerde, welche das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 15. November 2021 abwies. Zur Begründung führte es zusammenfassend aus, dass ausschliesslich die Bestattungsart des Verstorbenen Verfahrensgegenstand sei. Es kam zum Schluss, dass die Vorinstanzen überzeugend dargelegt hätten, weshalb der Kremation gegenüber der Erdbestattung der Vorzug zu geben sei. Daran vermöge die von der Beschwerdeführerin eingereichte Vollmacht ihres Sohnes, die sich nicht zur Frage der Bestattung äussere, nichts zu ändern. Wie sich der Nichtanhandnahmeverfü-gung der Staatsanwaltschaft entnehmen lasse, bestanden weder ihrerseits noch seitens des IRM Zweifel daran, dass sich C.________ selbst das Leben nahm. Auch eine Anfechtung der Nichtanhandnahmeverfügung beim Obergericht rechtfertige nicht, das "Verfahren betreffend der Bestattungsart von C.________ auszusetzen". Gleiches gelte für das anhängig gemachte "Zivilverfahren betreffend Schadenersatz und Genugtuungsansprüchen".

3. A.________ führt mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Postaufgabe 20. Dezember 2021) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit ihren teilweise nicht sachbezogenen Ausführungen nicht mit der Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander. Sie vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern diese Begründung bzw. das Urteil des Verwaltungsgerichts selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Stadtrat Dietikon, B.________ und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Chaix

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli