Extradition Challenge Inadmissibility Due to Failure to Meet "Particularly Significant Case" Criteria
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves an individual facing extradition to Ukraine for prosecution on charges of robbery. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on April 24, 2013, pending a ruling by the Federal Criminal Court on a claim that the charges were politically motivated. The Federal Criminal Court subsequently dismissed this claim on September 12, 2013. Following this, the individual filed a complaint against the court's decision, which was then passed to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal ultimately reviewed the circumstances of the case, including the alleged risk of unfair treatment in Ukraine, but determined that the complaint did not meet the necessary criteria for consideration, resulting in a decision not to proceed with it.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 84 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 109 BGG, Art. 3 Ziff. 2 EAUe, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Extradition Challenge Inadmissibility Due to Failure to Meet "Particularly Significant Case" Criteria: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition on April 24, 2013, pending a ruling by the Federal Criminal Court on a claim that the charges were politically motivated. The Federal Criminal Court subsequently dismissed this claim on September 12, 2013. Following this, the individual filed a complaint against the court's decision, which was then passed to the Swiss Federal Tribunal. The Tribunal ultimately reviewed the circumstances of the case, including the alleged risk of unfair treatment in Ukraine, but determined that the complaint did not meet the necessary criteria for consideration, resulting in a decision not to proceed with it.
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KI-generiertThe Federal Tribunal refers to the reasoning of the lower court, which is explicitly permitted by this procedural rule when summarily deciding on non-entry in cases without significant public interest.
Used to waive the collection of court costs due to the circumstances of the case.
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Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_777/2013
Urteil vom 4. November 2013
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,
Bundesrichter Merkli, Eusebio,
Gerichtsschreiber Härri.
Verfahrensbeteiligte
X.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung , Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an die Ukraine,
Beschwerde gegen den Entscheid vom 12. September 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.
Sachverhalt:
A. Am 24. April 2013 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung von X.________ an die Ukraine zur Strafverfolgung wegen des Vorwurfs des Raubes; dies unter Vorbehalt des Entscheids des Bundesstrafgerichts über die Einrede des politischen Delikts.
Diesen Entscheid focht X.________ nicht an.
Am 12. September 2013 wies das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) die Einrede des politischen Delikts ab.
B. Mit Eingabe vom 24. September 2013 an das Bundesamt erhebt X.________ sinngemäss Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts.
Am 1. Oktober 2013 übermittelte das Bundesamt die Eingabe von X.________ zuständigkeitshalber dem Bundesgericht.
C. Das Bundesstrafgericht hat unter Hinweis auf seinen Entscheid, an dessen Begründung es festhält, auf Gegenbemerkungen verzichtet.
Das Bundesamt hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten; eventuell sei sie abzuweisen. Es hält dafür, es fehle an der Eintretensvoraussetzung des besonders bedeutenden Falles nach Art. 84 BGG .
X.________ hat dazu keine Stellungnahme eingereicht.
Erwägungen:
1.
1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).
Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.4 S. 161).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Artikel 84 vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Der Beschwerdeführer äussert sich nicht ausdrücklich dazu, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Ob man annehmen kann, dass er das zumindest sinngemäss tut und die Beschwerde damit den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, kann offen bleiben. Ein besonders bedeutender Fall ist jedenfalls zu verneinen.
Die Vorinstanz kommt (E. 4.4) zum Schluss, die Darlegungen des Beschwerdeführers seien nicht geeignet, eine Verfolgungssituation in der Ukraine im Sinne von Art. 3 Ziff. 2 EAUe und Art. 2 lit. b und c IRSG konkret und glaubhaft aufzuzeigen. Die Erwägungen der Vorinstanz, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), überzeugen. Die schweizerischen Behörden haben von den ukrainischen ausdrückliche Garantien für eine menschenrechtskonforme Behandlung des Beschwerdeführers verlangt, welche diese abgegeben haben. Ein derartiges Vorgehen ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zulässig ( BGE 134 IV 156 E. 6). Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen sich nicht. Auch sonst wie kommt dem Fall keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht daher kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.
Die Beschwerde ist danach unzulässig.
2. Unter den gegebenen Umständen - der Beschwerdeführer befindet sich seit Längerem in Haft - rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Kosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. November 2013
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Fonjallaz
Der Gerichtsschreiber: Härri