Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_774/2021 KI-generiert

Victim Compensation Claim Under Assistance Act Rejected Due to Income Threshold and Capped Moral Damages

Geschäftsnummer 1C_774/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual, A.________, who was awarded compensation and damages in a criminal proceeding after being a victim of simple assault. Despite efforts to collect the awarded amounts from the perpetrator, B.________, A.________ was unable to secure the payments and subsequently sought compensation from the Victims' Assistance Service of the Luzern Social Services Department. The department partially granted a compensation claim by awarding CHF 1,200 for moral injury but denied further compensation, citing A.________'s income exceeded the eligibility threshold. A.________ appealed the decision to the Luzern Cantonal Court, requesting full payment of CHF 9,629.15, however, the court dismissed the appeal. A.________ then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the lower court's decision.

Legislator-Regeste

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Art. 83 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 1 OHV, Art. 66 al. 1 LTF, Art. 93 BGG; Victim Compensation Claim Under Assistance Act Rejected Due to Income Threshold and Capped Moral Damages: Despite efforts to collect the awarded amounts from the perpetrator, B.________, A.________ was unable to secure the payments and subsequently sought compensation from the Victims' Assistance Service of the Luzern Social Services Department. The department partially granted a compensation claim by awarding CHF 1,200 for moral injury but denied further compensation, citing A.________'s income exceeded the eligibility threshold. A.________ appealed the decision to the Luzern Cantonal Court, requesting full payment of CHF 9,629.15, however, the court dismissed the appeal. A.________ then lodged a complaint with the Swiss Federal Tribunal, contesting the lower court's decision.

Schlagwörter

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Opferhilfe Opferhilfegesetz Genugtuung Sozialhilfe staatliche Entschädigung gesetzliche Grenzen Erreichen des Schwellenwerts

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 al. 1 LTF

Cited in the operative part to rule that no court costs shall be levied.

Art. 93 BGG

Used implicitly because the decision to not enter on the appeal is based on the procedural requirement of proper substantiation (Art. 42 al. 2 BGG/Art. 90 BGG context), leading to a non-admission decision often falling under the simplified procedural rules like Art. 93 BGG for non-admissible appeals or decisions where no substantive ruling is made.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_774/2021

Urteil vom 17. Januar 2022

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern, Rechtsdienst,

Postfach 3439, 6002 Luzern.

Gegenstand

Opferhilfe,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 12. November 2021 (1H 21 4).

Erwägungen:

1. Am 4. Dezember 2019 sprach das Kantonsgericht Luzern B.________ u.a. der einfachen Körperverletzung schuldig und verpflichtete ihn, dem Geschädigten A.________ eine Entschädigung von Fr. 5'071.30 und eine Genugtuung von Fr. 2'000.- zu bezahlen. Die diese Beträge übersteigenden Forderungen verwies es auf den Zivilweg. Es bestätigte zudem den Kostenspruch des erstinstanzlichen Urteils, mit welchem A.________ eine Parteientschädigung von Fr. 2'557.85 zugesprochen wurde. Das Urteil des Kantonsgerichts erwuchs in Rechtskraft.

Nachdem A.________ erfolglos versucht hatte, seine Forderungen bei B.________ einzutreiben, stellte er bei der Opferberatungsstelle der Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern (DISG) ein Gesuch um Entschädigung und Genugtuung mit dem Antrag, ihm die gerichtlich zugesprochenen Entschädigungs- und Genugtuungssummen von insgesamt Fr. 9'629.15 auszuzahlen.

Am 25. August 2021 wies die DISG das Gesuch um Entschädigung / längerfristige Hilfe (Schadenersatz und Parteientschädigung) ab und hiess das Gesuch um Genugtuung im Betrag von Fr. 1'200.- teilweise gut.

A.________ erhob dagegen Beschwerde ans Kantonsgericht Luzern mit dem Antrag, ihm die volle im Strafverfahren als Entschädigung und Genugtuung zugesprochene Summe von Fr. 9'629.15 auszuzahlen.

Am 12. November 2021 hat das Kantonsgericht die Beschwerde abgewiesen, soweit es darauf eintrat.

Mit Eingabe vom 18. Dezember 2021 erhebt A.________ Beschwerde gegen dieses Urteil mit dem sinngemässen Antrag, es aufzuheben und ihm Fr. 9'629.15 zuzusprechen.

Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.

2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist ( Art. 42 Abs. 2 BGG ; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt ( BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).

2.1. Die DISG hat dem Beschwerdeführer in ihrem Entscheid vom 25. August 2021 dargelegt, dass er als Opfer einen opferhilferechtlichen Anspruch auf Entschädigung und längerfristige Hilfe nur hat, wenn seine anrechenbaren Einnahmen das Vierfache des Betrages gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG, SR 831.30) , d.h. 4 x Fr. 19'610.- gleich Fr. 78'440.-, nicht übersteigt. Aufgrund seiner Steuerunterlagen hat sie seine anrechenbaren Einnahmen auf Fr. 102'257.50 berechnet, wobei sie nach der ausdrücklichen Vorschrift von Art. 1 Abs. 2 lit. b der Opferhilfeverordnung (OHV, SR 351.51) auch sein Reinvermögen zu einem Zehntel berücksichtigt hat. Sie hat gestützt auf diese Berechnung einen Entschädigungsanspruch verneint.

In Bezug auf die Genugtuung hat die DISG ausgeführt, diese stehe dem Opfer unabhängig von dessen finanziellen Verhältnissen zu, erreiche als staatliche, plafonierte und symbolische Hilfeleistung jedoch nicht automatisch die Höhe der zivilrechtlichen Genugtuung. Unter Berücksichtigung der Schwere des Angriffs, dessen Auswirkungen auf den Beschwerdeführer und unter Auswertung vergleichbarer Fälle setzte sie den opferrechtlichen Genugtuungsanspruch auf Fr. 1'200.- fest.

2.2. In seiner Beschwerde ans Kantonsgericht hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Unverständnis über die Höhe der zugesprochenen Entschädigung - sie decke gerade einmal seine Betreibungskosten von rund Fr. 800.- - zum Ausdruck gebracht und ersucht, ihm die volle im Strafverfahren festgelegte Summe von Fr. 9'629.15 zuzusprechen. Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, dass der Beschwerdeführer damit nicht sachgerecht darlege, inwiefern die Vorinstanz das Recht unrichtig angewandt habe und ihm nochmals erläutert, dass und weshalb dies nicht der Fall sei.

2.3. Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen bloss auf ein Merkblatt des Bundesamtes für Justiz (BJ) vom 1. Januar 2015. Daraus ergibt sich indessen nichts, was seine Forderung nach einer vollen Übernahme der ihm zu Lasten des Täters im Strafverfahren zugesprochenen Beträge stützen würden. Auch im Merkblatt wird dargelegt, dass Kostenbeiträge und Entschädigungen nur ausgerichtet werden, wenn die anrechenbaren Einnahmen des Opfers, bei deren Berechnung nach dem Verweis auf Art. 1 OHV auch das Vermögen berücksichtigt wird, eine bestimmte Grenze nicht überschreiten. Weiter ergibt sich daraus ebenfalls, dass Genugtuungen unabhängig vom Einkommen des Opfers gewährt werden, in der Regel aber tiefer ausfallen als die zivilrechtliche Genugtuung, zu welcher der Täter verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer setzt sich mit seinem blossen Verweis auf das Merkblatt des BJ nicht sachgerecht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander und bringt nichts vor, was geeignet wäre, diesen rechtswidrig erscheinen zu lassen.

2.4. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, wobei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist.

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Soziales und Gesellschaft des Kantons Luzern, Rechtsdienst, und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Januar 2022

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Störi