Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_772/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal on Procedural Grounds

Geschäftsnummer 1C_772/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an extradition request from the Czech Republic to Switzerland for an individual accused of sexual offenses. The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, but the individual filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Federal Criminal Court, viewing the complaint as lacking merit. The individual, who was represented by a lawyer, subsequently submitted an appeal in English, arguing that the decision was not provided in a language he understood and was not directly delivered to him. The Federal Criminal Court forwarded this appeal to the Swiss Federal Tribunal. No further procedural correspondence was conducted.

Legislator-Regeste

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Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 84 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz, Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG; Federal Supreme Court Dismisses Extradition Appeal on Procedural Grounds: The Swiss Federal Office of Justice approved the extradition, but the individual filed a complaint against this decision, which was dismissed by the Federal Criminal Court, viewing the complaint as lacking merit. The individual, who was represented by a lawyer, subsequently submitted an appeal in English, arguing that the decision was not provided in a language he understood and was not directly delivered to him. The Federal Criminal Court forwarded this appeal to the Swiss Federal Tribunal. No further procedural correspondence was conducted.

Schlagwörter

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Auslieferung an Tschechien Auslieferungsverfahren Verfahrenssprache Ermächtigung zur Strafverfolgung Strafanzeige Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Zuständigkeitsgründe

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG

Cited in the dispositive for the decision not to enter upon the appeal due to obvious procedural deficiencies (lack of substantiation regarding the requirement of a case of particular significance).

Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG

Cited in the dispositive to waive the collection of court fees due to the circumstances of the case.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_772/2021

Urteil vom 24. Dezember 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, als Einzelrichter,

Gerichtsschreiber Dold.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.

Gegenstand

Auslieferung an Tschechien,

Beschwerde gegen den Entscheid

des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,

vom 14. Dezember 2021 (RR.2021.241, RP.2021.81).

Erwägungen:

1. Am 2. September 2021 ersuchte die Tschechische Republik die Schweiz um Auslieferung von A.________ zur Verfolgung der ihm vorgeworfenen Straftaten (Sexualdelikte). Am 8. Oktober 2021 bewilligte das Bundesamt für Justiz die Auslieferung. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesstrafgericht mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 ab. Da es die Beschwerde als aussichtslos betrachtete, wies es auch sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ab.

Am 19. Dezember 2021 reichte A.________ beim Bundesstrafgericht ein mit "appeal" bezeichnetes, auf Englisch verfasstes Schreiben ein. Er kritisiert unter anderem, dass der Entscheid des Bundesstrafgerichts nicht in einer ihm verständlichen Sprache redigiert und ihm nicht direkt zugestellt worden sei. Das Bundesstrafgericht leitete das Schreiben an das Bundesgericht weiter.

Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

2. Gemäss Art. 84 Abs. 1 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Auslieferung betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt.

Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist.

Der Beschwerdeführer legt nicht dar, weshalb hier ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG gegeben sein soll. Dies ist auch nicht ohne Weiteres erkennbar. Die Beschwerde ist auch darüber hinaus unzureichend begründet. Der angefochtene Entscheid ist in einer gesetzlich vorgesehenen Verfahrenssprache verfasst (vgl. Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. März 2010 über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG; SR 173.71) . Der Beschwerdeführer war zudem im vorinstanzlichen Verfahren gemäss den Angaben im angefochtenen Entscheid von einer in Zürich domizilierten Rechtsanwältin vertreten, die in seinem Namen auch eine Stellungnahme einreichte und an die der angefochtene Entscheid versandt wurde. Dass sie ihm diesen Entscheid nicht erläutert hätte oder sonstwie ihrer anwaltlichen Pflichten nicht nachgekommen wäre, macht er nicht geltend. Auch seine Verweise auf frühere Eingaben und die pauschale Kritik, das Bundesstrafgericht habe seine Hausaufgaben nicht gemacht, genügen den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.

Auf die Beschwerde kann deshalb nicht eingetreten werden. Da dies offensichtlich ist, ist der Einzelrichter zum Entscheid befugt und beschränkt sich dessen Begründung auf eine kurze Angabe des Unzulässigkeitsgrundes ( Art. 108 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG ).

3. Unter den gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ).

Demnach erkennt der Einzelrichter:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Dezember 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Einzelrichter: Haag

Der Gerichtsschreiber: Dold