Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_77/2016 KI-generiert

Complainant v. Public Prosecutor and Indictment Chamber

Geschäftsnummer 1C_77/2016
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves an individual who filed criminal complaints against the First Public Prosecutor of a Swiss canton, alleging various offenses including coercion, abuse of office, and false accusations. Following the submission of these complaints, requests were made for the disqualification of the Public Prosecutor and the President of the Chamber of Prosecution. However, the Chamber of Prosecution dismissed the disqualification requests and did not authorize the opening of criminal proceedings against the Prosecutor, citing a lack of concrete evidence for any criminal behavior. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was ultimately ruled inadmissible due to insufficient legal grounds.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Complainant v. Public Prosecutor and Indictment Chamber: Following the submission of these complaints, requests were made for the disqualification of the Public Prosecutor and the President of the Chamber of Prosecution. However, the Chamber of Prosecution dismissed the disqualification requests and did not authorize the opening of criminal proceedings against the Prosecutor, citing a lack of concrete evidence for any criminal behavior. The individual subsequently appealed this decision, but the appeal was ultimately ruled inadmissible due to insufficient legal grounds.

Schlagwörter

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Ermächtigungsverfahren Ausstand Ausstand des Staatsanwalts Strafanzeige Anklage Prozessleitung Amtsmissbrauch strafrechtliche Nötigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not admitted because it did not meet the formal requirements, leading to a decision not to enter upon the appeal under this simplified procedure.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Used to rule that no costs shall be levied in this decision.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_77/2016

Urteil vom 22. Februar 2016

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Thomas Hansjakob, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,

Beschwerdegegner,

Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen.

Gegenstand

Ermächtigungsverfahren; Ausstand,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2015 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1. A.________ reichte mit Eingaben vom 30. Oktober und 2. November 2015 bei der Rechtspflegekommission des Kantons St. Gallen Strafanzeige gegen den Ersten Staatsanwalt des Kantons St. Gallen ein wegen "Nötigung, wiederholten Amtsmissbrauch, falsche Anschuldigung, persönlichen Racheakt, Verstoss gegen Treu und Glauben, ungetreue Amtsführung und weitere in Betracht kommende Gesichtspunkte". Die Rechtspflegekommission überwies die Strafanzeigen zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen zur Durchführung des Ermächtigungsverfahrens.

Am 12. und 30. November 2015 wandte sich A.________ an das Präsidium des Kantonsgerichts St. Gallen und ersuchte u.a. um Ausstand des Ersten Staatsanwalts sowie des Präsidenten der Anklagekammer. Ausserdem erhob er sinngemäss Beschwerde gegen die vom Untersuchungsamt St. Gallen erlassene Verfügung vom 30. Oktober 2015. Der Präsident des Kantonsgerichts leitete diese Eingaben zuständigkeitshalber an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen weiter.

2. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen trat mit Entscheid vom 22. Dezember 2015 auf die Ausstandsgesuche nicht ein, erteilte keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Ersten Staatsanwalt und wies die Beschwerde gegen die Verfügung des Untersuchungsamts St. Gallen vom 30. Oktober 2015 ab. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die beiden Ausstandsgesuche gänzlich unbegründet seien. Bezüglich der eingereichten Strafanzeigen seien keinerlei hinreichend konkrete Hinweise für irgendein strafbares Verhalten des Ersten Staatsanwalts ersichtlich. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens seien nicht gegeben. Schliesslich erweise sich die Beschwerde als unbegründet, da die Vorinstanz zu Recht das Einspracheverfahren als erledigt abgeschrieben habe.

3. A.________ führt mit Eingabe vom 10. Februar 2016 Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 22. Dezember 2015. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Anklagekammer, die zum Nichteintreten auf die Ausstandsgesuche, zum Nichterteilen der Ermächtigung und zur Abweisung der Beschwerde führte, nicht auseinander. Mit seinen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Anklagekammer bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

5. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. Februar 2016

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli