Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_753/2025 KI-generiert

Inadmissibility of appeal due to failure to pay advance on costs and insufficient legal reasoning

Geschäftsnummer 1C_753/2025
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appeal and upheld the lower instance's refusal to enter upon a cantonal administrative appeal concerning the provisional withdrawal of a driver's licence. The appellant had failed to pay the required advance on costs within the set deadline under threat of non-admission. In its ruling, the Supreme Court applied the statutory justification requirements under Articles 42 and 106 of the Federal Supreme Court Act (BGG), determining that the appellant's submission failed to address the lower court's reasoning regarding the procedural default and improperly challenged the merits of the underlying licence withdrawal rather than the non-admission decision itself. Consequently, the appeal was dismissed in a simplified procedure pursuant to Article 108 BGG without the assessment of court costs.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 1 BGG, Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG, Art. 68 BGG; Inadmissibility of appeal due to failure to pay advance on costs and insufficient legal reasoning: Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Schlagwörter

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Vorsorglicher Entzug des Führerausweises

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_753/2025

Urteil vom 30. Dezember 2025

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Haag, Präsident,

Gerichtsschreiber Baur.

Verfahrensbeteiligte

A.________,

Beschwerdeführerin,

*gegen*

Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, Rue de la Dixence 85c, 1950 Sitten,

Staatsrat des Kantons Wallis,

Regierungsgebäude, Avenue de France 71, 1950 Sitten.

Gegenstand

Vorsorglicher Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter,

vom 25. November 2025 (A1 25 178).

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2025 schrieb der Staatsrat des Kantons Wallis das bei ihm hängige Beschwerdeverfahren betreffend den gegen A.________ verfügten vorsorglichen Entzug des Führerausweises infolge Rückzugs der Beschwerde ab. Dagegen gelangte A.________ an das Kantonsgericht Wallis. Dieses forderte sie mit Verfügung vom 13. Oktober 2025 unter Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall auf, innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- zu leisten. Innert der angesetzten Frist und auch danach leistete A.________ den Kostenvorschuss nicht. Mit Urteil vom 25. November 2025 trat das Kantonsgericht deshalb androhungsgemäss auf die Beschwerde nicht ein, wobei es ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtete und keine Parteientschädigungen zusprach.

2. Mit handschriftlicher Eingabe vom 12. Dezember 2025 erhebt A.________ beim Bundesgericht sinngemäss Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts.

Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.

3.

3.1. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).

3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Nennung der massgeblichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen des kantonalen Rechts dargelegt, dass bzw. weshalb auf die Beschwerde infolge der unterbliebenen Leistung des Kostenvorschusses nicht einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin setzt sich in ihrer sinngemässen Beschwerde an das Bundesgericht mit den betreffenden Erwägungen nicht auseinander und legt auch nicht ansatzweise dar, inwiefern die Begründung der Vorinstanz bzw. deren Entscheid Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzen würde. Ihre Beschwerde genügt daher den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Soweit sie sich zum vorsorglichen Führerausweisentzug äussert und diesen kritisiert oder sonst Vorbringen macht, die nicht die Frage betreffen, ob die Vorinstanz zu Recht auf ihre Beschwerde nicht eingetreten ist, geht sie ferner offenkundig über den zulässigen Gegenstand des vorliegenden Verfahrens hinaus (BGE 144 II 184 E. 1.1; 139 II 233 E. 3.2; 135 II 38 E. 1.2; je mit Hinweisen). Damit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.

4. Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann jedoch verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Dienststelle für Strassenverkehr und Schifffahrt, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem Kantonsgericht Wallis, Öffentlichrechtliche Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. Dezember 2025

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Haag

Der Gerichtsschreiber: Baur