Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_745/2013 KI-generiert

Driver License Revocation Appeal Dismissed for Procedural Defects

Geschäftsnummer 1C_745/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In this case, an individual had their driver's license suspended for one month by the cantonal road and shipping office after being involved in two driving incidents that posed a danger to others. The first incident involved reckless overtaking, leading to an accident, while the second incident was a self-inflicted accident due to failure to adjust speed appropriately. The individual's appeal against this decision was denied by the cantonal appeals commission, which deemed the severity of fault in both instances as moderate and upheld the minimum suspension period. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, but the court ultimately dismissed the appeal due to inadequate justification regarding any legal violation by the prior decision.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 106 Abs. 1 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Driver License Revocation Appeal Dismissed for Procedural Defects: The first incident involved reckless overtaking, leading to an accident, while the second incident was a self-inflicted accident due to failure to adjust speed appropriately. The individual's appeal against this decision was denied by the cantonal appeals commission, which deemed the severity of fault in both instances as moderate and upheld the minimum suspension period. Subsequently, the individual brought the matter before the Federal Tribunal, but the court ultimately dismissed the appeal due to inadequate justification regarding any legal violation by the prior decision.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Entzug der Konzession Verkehrsunfall Verfahrensmangel Fahren ohne Berechtigung gesetzlicher Anspruch Rückzug des Rechtsbegehrens

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to declare that the appeal would not be entertained in the simplified procedure due to insufficient compliance with formal requirements.

Art. 66 Abs. 1 BGG

Cited in the final order regarding not imposing costs.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_745/2013

Urteil vom 9. Januar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern , Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 14. August 2013 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.

Erwägungen:

1. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern entzog X.________ mit Verfügung vom 4. April 2013 den Führerausweis für Motorfahrzeuge auf die Dauer eines Monats. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt ging dabei davon aus, dass X.________ am 29. August 2012 auf der Hauptstrasse bei Kappelen mit seinem Personenwagen einen anderen Personenwagen überholte. Beim Wiedereinbiegen habe dessen Lenker ausweichen müssen, so dass es zu einem Unfall gekommen sei. Zudem habe X.________ am 8. Dezember 2012 auf der Autobahn A6 Nord bei Kappelen infolge Nichtanpassens der Geschwindigkeit an die gegebenen Verhältnisse die Herrschaft über sein Fahrzeug verloren und einen Selbstunfall verursacht.

X.________ erhob gegen diese Verfügung des Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamts am 1. Mai 2013 Beschwerde. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Führzeugführern wies mit Entscheid vom 14. August 2013 die Beschwerde ab. Die Rekurskommission führte zusammenfassend aus, dass bei beiden Vorfällen das Verschulden von X.________ und die durch ihn geschaffene Gefährdung jeweils als mittelschwer zu bezeichnen sei. Die verfügte gesetzliche Mindestentzugsdauer von einem Monat sei nicht zu beanstanden.

2. X.________ führt mit Eingabe vom 13. September 2013 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern. Da der angefochtene Entscheid erst im Urteilsdispositiv vorlag, teilte das Bundesgericht X.________ mit Schreiben vom 3. Oktober 2013 mit, dass er seine Beschwerde nach Erhalt des begründeten Entscheids innert 30 Tagen mit der notwendigen Begründung versehen könne. Nach Erhalt des begründeten Entscheids reichte X.________ am 6. Januar 2014 eine Beschwerdeergänzung ein.

3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht ( Art. 106 Abs. 2 BGG ; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein.

Der Beschwerdeführer, der keinen zulässigen Beschwerdegrund nennt, vermag mit seiner Darstellung der eigenen Sicht der Dinge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.

4. Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Januar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli