Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_74/2011 KI-generiert

Federal Supreme Court Upholds Indefinite Driver's License Revocation Due to Cognitive Impairment/Dementia Risk

Geschäftsnummer 1C_74/2011
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves the indefinite revocation of a driving license for an individual due to concerns about their fitness to drive, stemming from a psychiatric evaluation that suggested the presence of significant cognitive impairments, possibly related to early-onset dementia. Following the initial revocation and a subsequent appeal that was upheld by the administrative courts, the individual sought to have the decision overturned, arguing that they possessed the necessary mental and physical capabilities to drive safely, despite the evaluation's conclusions. The courts ultimately reaffirmed the revocation, citing the importance of various cognitive abilities for safe driving, which the psychiatric assessment indicated were compromised in this case.

Legislator-Regeste

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Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 83 BGG, Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Upholds Indefinite Driver's License Revocation Due to Cognitive Impairment/Dementia Risk: Following the initial revocation and a subsequent appeal that was upheld by the administrative courts, the individual sought to have the decision overturned, arguing that they possessed the necessary mental and physical capabilities to drive safely, despite the evaluation's conclusions. The courts ultimately reaffirmed the revocation, citing the importance of various cognitive abilities for safe driving, which the psychiatric assessment indicated were compromised in this case.

Schlagwörter

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Entzug des Führerausweises Führerausweisentzug Fahreignung kognitive Beeinträchtigung psychiatrisches Gutachten medizinische Gründe Bewertung der Befähigung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 66 Abs. 1 BGG

The main ground for dismissing the appeal resulted in the appellant being ordered to pay the court costs.

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Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (28)

IV.2022.22 (2022-08-18) · sg
Administrative Review of Indefinite Driving License Revocation Based on Conflicting Medical Opinions
«…sicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugfüh- rer in der Zukunft verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). IV-2022/22…»
IV.2022.22 (2022-08-18) · sg
Driving License Suspension Overturned Due to Insufficient Medical Evidence Review
«…sicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugfüh- rer in der Zukunft verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). IV-2022/22…»
IV.2021.19 (2021-08-20) · sg
License Revocation Upheld Based on Reckless Driving and Negative Psychological Prognosis
«…setzt der Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2; BGE 133 II 331 E. 9.1). Aus charakterlichen Gründen sind jene Personen zum Führen von Motorf…»
IV.2021.19 (2021-08-20) · sg
Driver License Revocation Upheld Based on Negative Traffic Psychology Assessment
«…setzt der Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2; BGE 133 II 331 E. 9.1). Aus charakterlichen Gründen sind jene Personen zum Führen von Motorf…»
B.2020.127 (2020-10-20) · sg
Refusal to Reissue Driving License Upheld Due to Impaired Cognitive Prerequisites for Safe Driving
«…gangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGer 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteil…»
B.2020.127 (2020-10-20) · sg
Driving License Reinstatement Denied Due to Cognitive Deficits
«…gangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGer 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Der auf unbestimmte Zeit entzogene Führerausweis kann bedingt und unter Auflagen wiedererteil…»
IV.2018.61 (2018-08-23) · sg
Administrative Appeal Commission Upholds Indefinite Driving License Revocation Due to Alcohol Addiction Despite Lack of Observable Impairment
«…ung zu bestrafen; daher setzt der Sicherungsentzug auch keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGer 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Tritt der Sicherungsentzug indessen an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a bis c…»
IV.2018.61 (2018-08-23) · sg
Driver's License Withdrawal Upheld Due to Alcohol Dependence Diagnosis
«…ung zu bestrafen; daher setzt der Sicherungsentzug auch keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (BGer 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Tritt der Sicherungsentzug indessen an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a bis c…»
IV.2016.180 (2017-04-27) · sg
Commission Decision on Revocation of Driving License Due to Glaucoma-Related Visual Field Defect
«…rssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Auf unbestimmte Ze…»
IV.2016.180 (2017-04-27) · sg
Glaucoma-Related Visual Field Defect and Driving License Revocation
«…rssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Art. 16d SVG regelt den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung. Auf unbestimmte Ze…»
IV.2016.23 (2016-09-29) · sg
Administrative Review of Driving License Revocation Based on Inconclusive Expert Reports
«…setzt der Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Tritt der Sicherungsentzug indessen an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a bis c…»
IV.2016.23 (2016-09-29) · sg
Administrative Commission Overturns Indefinite Driving License Revocation Due to Insufficient Substantiation of Unfitness
«…setzt der Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Tritt der Sicherungsentzug indessen an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a bis c…»
IV.2015.14 (2016-03-31) · sg
Glaucoma and Indefinite Driving License Revocation
«…rssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). © Kanton St.Gallen 2024 Seite 4/…»
IV.2015.14 (2016-03-31) · sg
Revocation of Driving License Due to Glaucoma-Related Visual Field Defects
«…rssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft verhindert werden (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). © Kanton St.Gallen 2025 Seite 4/…»
IV.2015.15 (2015-05-28) · sg
Motorcyclist License Withdrawal Appeal Regarding Unproven Unfitness
«…setzt der Sicherungsentzug keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_74/2011 vom 17. Mai 2011 E. 2.2). Tritt der Sicherungsentzug indessen an die Stelle eines Warnungsentzugs gemäss Art. 16a-c SVG…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_74/2011

Urteil vom 17. Mai 2011

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Eusebio,

Gerichtsschreiber Haag.

Verfahrensbeteiligte

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Weber,

gegen

Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau,

Sektion Massnahmen, Postfach, 5001 Aarau,

Departement Volkswirtschaft und Inneres des Kantons Aargau, Generalsekretariat,

Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises,

Beschwerde gegen das Urteil vom 15. Dezember 2010 des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau,

1. Kammer.

Sachverhalt:

A. Mit Verfügung vom 11. Dezember 2009 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau dem 1938 geborenen X.________ den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem psychiatrischen Gutachten abhängig gemacht, welches die Fahreignung ausdrücklich bestätige.

Dieser Verfügung ging die Mitteilung des damaligen Arztes von X.________ voraus, dass eine weitere Abklärung nötig sei. Der Amtsarzt des Bezirks Lenzburg kam in einem Bericht vom 3. März 2009 zum Schluss, X.________ sei als Motorfahrzeugführer nicht tauglich, worauf das Strassenverkehrsamt ihm den Führerausweis am 18. März 2009 vorsorglich entzog. Die Psychiatrischen Dienste des Kantons Aargau verneinten mit verkehrspsychiatrischem Gutachten vom 16. Juli 2009 die Fahreignung von X.________. Aufgrund der bei der Begutachtung festgestellten Beeinträchtigungen liege mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Demenz bei Alzheimerkrankheit mit spätem Beginn vor. Unabhängig einer exakten Diagnose hielten die Psychiatrischen Dienste fest, dass X.________ die Eignung fehle, am Strassenverkehr gefahrlos teilzunehmen.

B. Am 30. April 2010 wies das kantonale Departement für Volkswirtschaft und Inneres eine Beschwerde von X.________ ab.

Mit Urteil vom 15. Dezember 2011 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau die Beschwerde von X.________ ab.

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. Februar 2011 beantragt X.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben und ihm sei der Führerausweis zurückzugeben.

Die Vorinstanzen verzichten auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen beantragt, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug gemäss Strassenverkehrsgesetz (SVG, SR 741.01). Dagegen kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden ( Art. 82 ff., Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt.

2.

2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Voraussetzungen für einen Sicherungsentzug nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG seien nicht erfüllt. Er verfüge entgegen dem Gutachten der psychiatrischen Dienste über die körperliche, geistige und seelische Leistungsfähigkeit um ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Das Gutachten enthalte keine exakte Diagnose einer Krankheit, weshalb es nicht vollständig sei. Somit habe es auch nicht als Grundlage für den Führerausweisentzug verwendet werden dürfen. Zudem sei aufgrund des Gutachtens nicht nachvollziehbar, warum erhebliche kognitive Defizite vorliegen sollten, welche die Fahrfähigkeit einschränkten. So sei er in der Lage, andere gefährliche Tätigkeiten wie das Fällen von Bäumen problemlos auszuführen. Diese Aktivität setze wie das Autofahren die Fähigkeit zur vorausschauenden Planung, zur Berücksichtigung von Umwelteinflüssen und zur Beurteilung von möglichen Gefährdungen Dritter oder von sich selbst voraus. Die Vorinstanz habe diese Gesichtspunkte nicht hinreichend beachtet.

2.2 Nach Art. 16d Abs. 1 lit. a SVG , welcher den Führerausweisentzug wegen fehlender Fahreignung regelt, wird der Lernfahr- oder Führerausweis einer Person auf unbestimmte Zeit entzogen, wenn ihre körperliche und geistige Leistungsfähigkeit nicht oder nicht mehr ausreicht, ein Motorfahrzeug sicher zu führen. Der Entzug des Führerausweises wegen fehlender Fahreignung ist ein Entzug zu Sicherungszwecken (sog. Sicherungsentzug). Dieser wird angeordnet, um die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen ungeeigneten Fahrzeugführer in der Zukunft zu verhindern, nicht um den Betroffenen wegen einer begangenen Verkehrsregelverletzung zu bestrafen. Er setzt keine schuldhafte Widerhandlung im Strassenverkehr voraus ( BGE 133 II 331 E. 9.1 S. 351).

2.3 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass gestützt auf die vorgenommene psychiatrische Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit genügend Hinweise bestünden, um einen Sicherungsentzug anzuordnen und so den Beschwerdeführer in keiner Kategorie mehr zum Verkehr zuzulassen. Der gesundheitliche Zustand lasse es nicht zu, dass er weiterhin am Strassenverkehr teilnehme, ohne die übrigen Verkehrsteilnehmer, aber auch sich selbst, erheblich zu gefährden. Diese Beurteilung ist mit dem Bundesrecht vereinbar. Die vom Gutachter festgestellten erheblichen kognitiven Beeinträchtigungen betreffen visuell-räumliche Fähigkeiten, die Aufmerksamkeit sowie Exekutivfunktionen. Unabdingbar sind für ein sicheres Fahren unter anderem schnelle und sichere visuelle Wahrnehmung, visuelle Zielorientierung im Verkehrsraum, Aufmerksamkeitsverteilung, Fokussierung und Belastbarkeit sowie schnelle und sichere (auch motorische) Reaktionen. Der Gutachter hat festgestellt, dass solche wichtigen kognitiven Voraussetzungen beim Beschwerdeführer nicht mehr oder nur noch eingeschränkt vorhanden sind. Unter diesen Umständen ist nicht zu beanstanden, dass der Gutachter keine exakte Diagnose stellte und die Vorinstanz sich darauf beschränkte, die Fahruntauglichkeit aufgrund des geschilderten Verlusts wichtiger kognitiver Fähigkeiten zu beurteilen. Der Einwand, der Beschwerdeführer sei noch in der Lage, Bäume zu fällen, spricht nicht gegen die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung des Gutachtens, ist die Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr doch insbesondere im Hinblick auf rasches Reaktionsvermögen und visuelle Zielorientierung im Verkehrsraum mit dem Fällen von Bäumen nicht vergleichbar.

3. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt, dem Departement Volkswirtschaft und Inneres und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 1. Kammer, sowie dem Bundesamt für Strassen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Mai 2011

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Fonjallaz Haag