Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_74/2007 KI-generiert

Driver v. Cantonal Administrative Court (License Suspension Recordability)

Geschäftsnummer 1C_74/2007
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Gutgeheissen (Allowed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who caused a self-accident while driving on December 2, 2006, leading to a fine from the prosecuting authority for violating traffic regulations. Following this incident, the local motor vehicle authority opened an administrative procedure to determine if the driving license should be revoked, and the individual voluntarily surrendered their license. The authority later decided to suspend the license for one month. The individual contested this decision in court, but the administrative court dismissed the complaint as obsolete since the penalty period had elapsed. The individual then appealed to the Federal Court, arguing that the dismissal violated their procedural rights and that there remained a legitimate interest in the court's review of the license revocation.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 24 Abs. 5 SVG, Art. 132 Abs. 1 BGG, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG; Driver v. Cantonal Administrative Court (License Suspension Recordability): Following this incident, the local motor vehicle authority opened an administrative procedure to determine if the driving license should be revoked, and the individual voluntarily surrendered their license. The authority later decided to suspend the license for one month. The individual contested this decision in court, but the administrative court dismissed the complaint as obsolete since the penalty period had elapsed. The individual then appealed to the Federal Court, arguing that the dismissal violated their procedural rights and that there remained a legitimate interest in the court's review of the license revocation.

Schlagwörter

KI-generiert
Verkehrsunfall Aussetzungsfrist Fahren trotz Führerausweisentzugs Entzug der Konzession Verwaltungsbehörde Kontrollfahrt

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 4 BGG

Used to waive the collection of court costs due to the outcome of the appeal.

Art. 68 Abs. 2 BGG

Used to grant the appellant an appropriate party indemnity.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (9)

603 2025 34 (2025-08-15) · fr
Motorcyclist v. Traffic Authority on License Revocation for Illegal Overtaking
«…d'un intérêt digne de protection à ce qu’il soit reconnu qu’aucune infraction ne peut lui être reprochée (cf. arrêts TF 1C_74/2007 du 10 septembre 2007 consid. 2; TC FR 603 2024 171 du 14 mars 2025 consid. 1.3). Partant, le recours est recevable et l…»
603 2024 171 (2025-03-14) · fr
License Suspension and Psychological Assessment for Misuse of Siren
«…t digne de protection à une nouvelle qualification de la faute commise, comme il le demande implicitement (cf. arrêt TF 1C_74/2007 du 10 septembre 2007 consid. 2; arrêt TC FR 603 2023 68 du 24 août 2023). 1.4. Pour le reste, interjeté dans les for…»
6B_43/2019 (2019-05-27)
Negligent Driving Despite Withdrawn License; Unavoidable Mistake of Fact Rejected
«…nannt hat, weshalb der Beschwerdeführer, der mit der vorzeitigen Hinterlegung des Ausweises (vgl. Art. 32 VZV ; Urteil 1C_74/2007 vom 10. September 2007 E. 2.3) einen sofortigen Massnahmebeginn bewirken wollte, aus der Darstellung des Anwalts, es se…»
603 2017 139 (2018-04-18) · fr
Motorist v. Administrative Commission on Recidivist License Suspension
«…ir d'un intérêt digne de protection à une nouvelle qualification de la faute commise, comme il le demande (cf. arrêt TF 1C_74/2007 du 10 septembre 2007, consid. 2); qu'il y a dès lors lieu d'entrer en matière sur le recours; que, d'après l'art. 27…»
1C_600/2017 (2018-02-12)
Driver's License Revocation and Subsequent Mootness Appeal
«…rtbestehendes Interesse an einem Entscheid in der Sache bewirken könnten (wie etwa in der Konstellation, die dem Urteil 1C_74/2007 vom 10. September 2007 zugrunde lag); dass der Instruktionsrichter als Einzelrichter über die Abschreibung von Verfahre…»
603 2016 155 (2017-11-08) · fr
Appeal Against Three-Month License Withdrawal Upheld Due to Reckless Overtaking Conviction
«…igne de protection à une nouvelle qualification de la faute commise, comme il le demande (cf. arrêt du Tribunal fédéral 1C_74/2007 du 10 septembre 2007, consid. 2); qu'il y a dès lors lieu d'entrer en matière sur le recours; qu'en vertu de l'art. 7…»
603 2015 27 (2015-05-05) · fr
Cantonal Court Upholds Mandatory License Revocation for Speeding Despite Mitigating Factors
«…wonach im Wiederholungsfall eine schärfere Mindestmassnahme ausgespro- chen werden muss (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10. September 2007 E. 2). c) Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Mit der Verwaltu…»
603 2014 190 (2015-02-05) · fr
Administrative Commission Decision on Driver's License Revocation Upheld
«…zwürdige Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entzugsverfügung bestehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_74/2007 vom 10. September 2007). c) Schliesslich bleibt festzustellen, dass die Fristen zur Einreichung der Beschwerde (A…»
1C_3/2008 (2008-07-18)
Driver Speed and Control Failure in Single-Vehicle Accident
«…sgericht, das diese Beschwerde guthiess und die Sache zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückwies (Urteil 1C_74/2007 vom 10. September 2007). Das Verwaltungsgericht nahm das Verfahren wieder auf und bestätigte mit Urteil vom 15. Novembe…»

Volltext

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_74/2007 /fun

Urteil vom 10. September 2007

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Féraud, Präsident,

Bundesrichter Aemisegger, Aeschlimann,

Gerichtsschreiber Kessler Coendet.

Parteien

X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Claude Wyssmann,

gegen

Departement des Innern des Kantons Solothurn, vertreten durch das Amt für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn, Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,

Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn, Amthaus I, Postfach 157, 4502 Solothurn.

Gegenstand

Führerausweisentzug,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2007.

Sachverhalt:

A. X.________ verursachte am 2. Dezember 2006 mit seinem Personenwagen auf der Autobahnausfahrt in Oensingen einen Selbstunfall. Wegen dieses Vorfalls verurteilte ihn die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn mit Strafverfügung vom 29. Januar 2007 zu einer Busse von Fr. 120.--. Dabei warf sie ihm die Verletzung von Verkehrsregeln im Sinne von Art. 90 Ziff. 1 SVG (SR 741.01) vor; er habe die Geschwindigkeit nicht an die herrschenden Strassenverhältnisse angepasst und das Fahrzeug nicht beherrscht. X.________ focht die Strafverfügung nach eigenen Angaben nicht an.

B. Die Motorfahrzeugkontrolle des Kantons Solothurn teilte X.________ mit Schreiben vom 14. Februar 2007 mit, sie habe wegen des Vorfalls vom 2. Dezember 2006 ein Administrativverfahren eröffnet. Es sei zu prüfen, ob insofern eine mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vorliege und der Führerausweis zu entziehen sei. Hiermit erhalte er Gelegenheit zur Wahrung des rechtlichen Gehörs innert angesetzter Frist.

Daraufhin erschien X.________ am 19. Februar 2007 auf der Amtsstelle. Er gab den Ausweis freiwillig ab, reichte aber auch eine schriftliche Stellungnahme ein. Darin führte er aus, der Vorwurf der Nichtbeherrschung des Fahrzeugs treffe nicht zu. Ausserdem sei zu berücksichtigen, dass er grundsätzlich in besonderer Weise auf das Fahrzeug angewiesen sei.

Am 28. Februar 2007 verfügte das Departement des Innern des Kantons Solothurn einen Ausweisentzug von einem Monat. Zeitlich wurde die Dauer, entsprechend der Hinterlegung des Ausweises, vom 19. Februar bis 18. März 2007 festgesetzt.

C. X.________ liess durch den inzwischen beigezogenen Anwalt am 12. März 2007 beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde gegen die Verfügung des kantonalen Departements führen. Das Verwaltungsgericht schrieb die Beschwerde mit Urteil vom 20. März 2007 zufolge Gegenstandslosigkeit ab.

D. Gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gelangt X.________ mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz. Gerügt wird, der Abschreibungsbeschluss verletze Verfahrensrechte des Beschwerdeführers ( Art. 29 Abs. 2 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 24 Abs. 5 SVG ).

Das Verwaltungsgericht ersucht um Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Motorfahrzeugkontrolle erklärt namens des kantonalen Departements Verzicht auf Vernehmlassung.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der angefochtene Entscheid ist nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ergangen. Die vorliegende Beschwerde ist danach zu behandeln ( Art. 132 Abs. 1 BGG ).

1.1 Gegen den Entzug des Führerausweises in einem strassenverkehrsrechtlichen Administrativverfahren steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG zur Verfügung. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid ( Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ). Dabei handelt es sich um einen Endentscheid ( Art. 90 BGG ).

1.2 Die Vorschriften von Art. 89 Abs. 1 BGG über die Legitimation zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stimmen im Wesentlichen mit den Voraussetzungen von Art. 24 Abs. 5 SVG bezüglich der Beschwerdebefugnis des von einer Massnahme Betroffenen im kantonalen Verfahren überein; die Übereinstimmung bestand bereits bezüglich Art. 103 lit. a des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. René Schaffhauser, Grundriss des schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Band III: Die Administrativmassnahmen, Bern 1995, N. 2753 bei Fn. 6). Fraglich ist einzig, ob der Beschwerdeführer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Urteils besitzt. Da es dabei jedoch im Ergebnis um einen Nichteintretensentscheid geht, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses im bundesgerichtlichen Verfahren anders als im kantonalen Verfahren.

Der Beschwerdeführer wirft dem Verwaltungsgericht vor, es habe seinen Anspruch auf materielle Überprüfung des Verwaltungsentscheids vereitelt. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Parteirechten gerügt werden, deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft ( BGE 133 II 249 E. 1.3.2). Es ist folglich im Rahmen der vorliegenden materiellen Beurteilung zu prüfen, ob das Verwaltungsgericht zu Recht auf das kantonale Rechtsmittel nicht eingetreten ist. Ein schutzwürdiges Interesse im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG an der Beantwortung dieser Frage ist zu bejahen.

1.3 Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, kann auf die Beschwerde eingetreten werden.

2. In der Sache geht es um die Überprüfung, ob das Verwaltungsgericht die in Art. 24 Abs. 5 SVG verankerte Voraussetzung eines schutzwürdigen Anfechtungsinteresses richtig angewendet hat.

2.1 Das Verwaltungsgericht hat das Rechtsschutzinteresse einerseits verneint, weil die Dauer des Ausweisentzugs abgelaufen sei. Damit hat es dem Beschwerdeführer ein aktuelles Interesse abgesprochen. Das gesetzlich verlangte schutzwürdige Interesse muss grundsätzlich aktuell sein. Der angeordnete Ausweisentzug war im Zeitpunkt des angefochtenen Entscheids bereits vollstreckt. Zu Recht macht der Beschwerdeführer indessen auf das in Art. 16a ff. SVG verankerte, so genannte Kaskadensystem (vgl. dazu die bundesrätliche Botschaft vom 31. März 1999, BBl 1999 S. 4462 ff., 4474) aufmerksam, wonach im Wiederholungsfall eine schärfere Mindestmassnahme ausgesprochen werden muss. In der Entzugsverfügung vom 28. Februar 2007 wird denn auch darauf hingewiesen, dass der Entzug nach Eintritt der Rechtskraft in das Administrativmassnahmenregister (ADMAS) eingetragen wird. Dies bedeutet eine beträchtliche und dauerhafte Belastung des automobilistischen Leumunds. Das Verwaltungsgericht hat verkannt, dass der Ablauf der Entzugsdauer das Weiterbestehen eines aktuellen Interesses nicht ausschliesst.

2.2 Anderseits hat das Verwaltungsgericht dem Ablauf der Entzugsdauer hier deshalb eine besondere Bedeutung zugemessen, weil der Beschwerdeführer den Ausweis angesichts des drohenden Warnungsentzugs freiwillig abgegeben hatte. Es erwog, die Verwaltungsbehörde habe im Nachhinein bloss die Mindestentzugsdauer angeordnet; der Beschwerdeführer habe selbst zu vertreten, dass diese Massnahme bereits vollstreckt sei.

Es trifft zu, dass die Verwaltungsbehörde unter Annahme einer mittelschweren Widerhandlung die dafür vorgesehene Mindestentzugsdauer von einem Monat ( Art. 16b Abs. 2 lit. a SVG ) verfügt hatte. Im kantonalen Gerichtsverfahren bestritt der Beschwerdeführer, dass eine mittelschwere Widerhandlung vorliege. Ferner führte er aus, er habe den Ausweis ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgegeben, weil er ihn im fraglichen Zeitpunkt nicht benötigt habe.

Es ist im Folgenden zu untersuchen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers im kantonalen Verfahren treuwidrig und damit rechtsmissbräuchlich war, so dass deswegen ein schutzwürdiges Interesse am kantonalen Rechtsmittel fehlte.

2.3 Nach Art. 32 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) in der Fassung vom 28. April 2004 hat die freiwillige Rückgabe des Führerausweises die Wirkung eines Entzugs. Eine entsprechende Bestimmung enthielt bereits Art. 30 Abs. 3 in der früheren Fassung dieser Verordnung vom 27. Oktober 1976 (AS 1976 S. 2438). Wie dies vorliegend geschehen ist, wird die Zeit, während derer der Ausweis (vorerst freiwillig) hinterlegt ist, auf die Entzugsdauer angerechnet.

Angesichts von Art. 32 VZV ist der freiwilligen Hinterlegung des Ausweises im Rahmen des hängigen Administrativverfahrens die Rechtswirkung eines vorweggenommenen Entzugs beizulegen. Der Beschwerdeführer geht fehl, wenn er das Gegenteil beansprucht; es kann keine Rolle spielen, ob er den Ausweis nur unter Vorbehalten bzw. ohne Anerkennung einer Rechtspflicht abgab. Die nachträgliche Anfechtung des nur im Minimalumfang ausgesprochenen Warnungsentzugs erscheint in dieser Perspektive als widersprüchlich.

2.4 Immerhin gilt es zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des behördlichen Informationsschreibens vom 14. Februar 2007 nur summarisch über die Begründung für den ins Auge gefassten Ausweisentzug orientiert wurde. Dieses Schreiben nahm nicht einmal konkret Bezug auf das Strafverfahren. Objektiv betrachtet lag es nicht auf der Hand, ob es im Fall des Beschwerdeführers zu einem Entzug kommen würde. Wenn er als juristischer Laie dessen ungeachtet den Ausweis freiwillig hinterlegte und hinterher, unter Beizug eines Anwalts, die Anordnung eines minimalen Ausweisentzugs anfocht, gereicht ihm dies vorliegend nicht zum Vorwurf. Damit erweist sich die Ergreifung der kantonalen Beschwerde gegen die Entzugsverfügung nicht als treuwidrig.

2.5 Insgesamt hat das Verwaltungsgericht somit zu Unrecht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der Rechtmässigkeit der Entzugsverfügung verneint. Dies führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils. Bei diesem Ausgang des Verfahrens erübrigt sich eine Befassung mit den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers.

3. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher gutzuheissen. Auf die Erhebung von Gerichtskosten ist zu verzichten ( Art. 66 Abs. 4 BGG ). Dem Beschwerdeführer steht eine angemessene Parteientschädigung zu ( Art. 68 Abs. 2 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 20. März 2007 wird aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Beurteilung an das Verwaltungsgericht zurückgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.

4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Departement des Innern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. September 2007

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: