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1C_738/2013 KI-generiert

Driver's license revocation; procedural inadmissibility of appeal due to missing reasoned challenge and missed deadline after deemed service of decision.

Geschäftsnummer 1C_738/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The Swiss Federal Supreme Court dismissed the appellant’s appeal and did not enter into the merits. The challenged decision of the cantonal appeals commission—which had upheld the indefinite revocation of the appellant’s driver’s license with a minimum two-year ban under Articles 16b, 16c(1)(b) and (2)(d), and 17(3) of the Road Traffic Act—therefore remains in force. The appellant had contested the administrative license revocation but failed to file a reasoned appeal within the statutory 30-day deadline after the reasoned decision was deemed served, as the court notice was not collected despite a seven-day pickup period (BGE 134 V 49). Because the appellant’s submission lacked any legal or constitutional argument (violating Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act), the court entered no judgment on the merits and imposed no costs.

Legislator-Regeste

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Art. 17 Abs. 3 SVG, Art. 100 BGG, Art. 106 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG; Driver's license revocation; procedural inadmissibility of appeal due to missing reasoned challenge and missed deadline after deemed service of decision: The challenged decision of the cantonal appeals commission—which had upheld the indefinite revocation of the appellant’s driver’s license with a minimum two-year ban under Articles 16b, 16c(1)(b) and (2)(d), and 17(3) of the Road Traffic Act—therefore remains in force. The appellant had contested the administrative license revocation but failed to file a reasoned appeal within the statutory 30-day deadline after the reasoned decision was deemed served, as the court notice was not collected despite a seven-day pickup period (BGE 134 V 49). Because the appellant’s submission lacked any legal or constitutional argument (violating Articles 42(2) and 106(2) of the Federal Supreme Court Act), the court entered no judgment on the merits and imposed no costs.

Schlagwörter

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Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge formeller Verfahrensmangel Entzug der Konzession vereinfachtes Verfahren Fahren trotz Führerausweisentzugs Sicherheit im Straßenverkehr Prozesshandlung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

Used to decide the appeal in simplified procedure because the defect was obvious.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2} 1C_738/2013

Urteil vom 24. Februar 2014

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Gerichtsschreiber Bopp.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

*gegen*

*Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern*.

Gegenstand

Sicherungsentzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern vom 14. August 2013.

In Erwägung,

dass das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ mit Verfügung vom 26. Juni 2013 den Führerausweis für Motorfahrzeuge gestützt auf Art. 16b Abs. 1 lit. a, Art. 16c Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. d sowie Art. 17 Abs. 3 SVG auf unbestimmte Zeit entzog, wobei eine Sperrfrist von mindestens zwei Jahren festgesetzt wurde (mit Beginn der Massnahme per 16. Mai 2012);

dass der Betroffene sich hiergegen an die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern wandte, welche die Beschwerde mit Entscheid vom 14. August 2013 abwies;

dass X.________ sich gegen das ihm zunächst eröffnete Entscheid-Dispositiv mit Eingabe vom 11. September (Postaufgabe: 12. September) 2013 ans Bundesgericht wandte mit der Begründung, durch das ergangene "abstruse Urteil" mittellos zu werden;

dass dem Entscheid-Dispositiv vom 16. August 2013 - wie hernach auch dem begründeten Entscheid selber - die (zutreffende) Rechtsmittelbelehrung beigefügt wurde, die Beschwerde ans Bundesgericht stehe innert 30 Tagen "seit Eröffnung des motivierten Entscheides" offen;

dass die Rekurskommission die schriftlich begründete Ausfertigung des Entscheides dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2013 mittels Gerichtsurkunde zuzustellen versuchte, diese indes - nach unbenutzter Abholfrist bis 14. Januar 2014 - am 16. Januar 2014 mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" zurückerhalten hat (woraufhin sie den Entscheid dem Beschwerdeführer noch mittels A-Post zugestellt hat);

dass der Beschwerdeführer mit Blick auf das von ihm angestrengte Verfahren ohne weiteres von der ihm nach Treu und Glauben obliegenden Pflicht wissen muss, dafür zu sorgen, dass ihm in diesem Verfahren insbesondere auch Gerichtsurkunden zugestellt werden können (BGE 116 Ia 90 E. 2a);

dass im Fall eines Postrückbehaltungsauftrags ebenso wie im Falle einer - wie hier - mittels Gerichtsurkunde vorgenommenen gerichtlichen Sendung diese spätestens am letzten Tag der siebentägigen, ab Eingang bei der Poststelle am Ort des Adressaten laufenden Frist als zugestellt gilt (BGE 134 V 49 E. 4 S. 52);

dass somit im vorliegenden Fall die Frist zur Begründung der Beschwerde jedenfalls Mitte Februar 2014 abgelaufen ist, nachdem die Abholfrist (14. Januar 2014) unbenutzt abgelaufen ist (s. im Übrigen auch Art. 44 ff. in Verbindung mit Art. 100 BGG);

dass der Beschwerdeführer weder mit seiner Eingabe vom 11. bzw. 12. September 2013 noch sonstwie dargelegt hat, inwiefern die dem angefochtenen Entscheid zugrunde liegende Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;

dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;

dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;

dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben;

wird erkannt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern sowie der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Februar 2014

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Bopp