Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance on Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case involves a complaint submitted to the Swiss Federal Tribunal by an association concerning a retrospective approval for a dog training facility located outside of the designated construction zone. The complaint was filed against a municipal authority and a regional directorate, following a decision by the Administrative Court of Bern. The Federal Tribunal required the complainant to pay a cost advance, which they failed to do by the stipulated deadlines. Consequently, the Tribunal ruled that it would not consider the complaint further, due to the lack of payment.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 62 Abs. 3 BGG, Art. 44 Abs. 2 BGG, Art. 108 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Appeal Dismissed for Non-Payment of Advance on Costs: The complaint was filed against a municipal authority and a regional directorate, following a decision by the Administrative Court of Bern. The Federal Tribunal required the complainant to pay a cost advance, which they failed to do by the stipulated deadlines. Consequently, the Tribunal ruled that it would not consider the complaint further, due to the lack of payment.
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KI-generiertThe appeal was not processed in the simplified procedure because the cost deposit was not paid.
The Federal Tribunal decided to waive the levying of court costs.
Volltext
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
{T 0/2}
1C_734/2013
Urteil vom 12. Juni 2014
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Eusebio, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Gelzer.
Verfahrensbeteiligte
Verein A.________ ,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Wohlen ,
Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern ,
B.________.
Gegenstand
Bauen ausserhalb der Bauzone; nachträgliche Bewilligung eines Hundeausbildungsplatzes,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2013.
in Erwägung,
dass der Verein A.________ am 10. September 2013 beim Bundesgericht eine Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 2013 betreffend nachträgliche Bewilligung eines Hundeausbildungsplatzes erhob;
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2013 aufgefordert hat, spätestens am 8. Oktober 2013 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- einzuzahlen;
dass diese Frist gemäss dem Erstreckungsgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Oktober 2013 mit Verfügung vom 4. Oktober 2013 bis zum 29. Oktober 2013 erstreckt wurde und der Kostenvorschuss bis zu diesem Zeitpunkt nicht einging;
dass das Bundesgericht dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 13. Mai 2014 gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 26. Mai 2013 mit der Androhung ansetzte, dass bei nicht rechtzeitiger Leistung des Kostenvorschusses auf die Beschwerde nicht eingetreten werde;
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die vom Beschwerdeführer angegebene Adresse versandt und nach Ablauf der Abholfrist am 23. Mai 2014 als "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde und sie somit als zugestellt gilt ( Art. 44 Abs. 2 BGG ; BGE 134 V 49 E. 4 f. S. 51 f. mit Hinweisen),
dass innert der gemäss Art. 62 Abs. 3 BGG angesetzten Nachfrist zur Vorschussleistung der Kostenvorschuss nicht geleistet wurde;
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass auf eine Kostenauflage für das bundesgerichtliche Verfahren umständehalber verzichtet wird ( Art. 66 Abs. 1 BGG );
erkennt das präsidierende Mitglied:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde Wohlen, der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, B.________, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Raumentwicklung schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 12. Juni 2014
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Instruktionsrichter: Eusebio
Der Gerichtsschreiber: Gelzer