Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_731/2013 KI-generiert

Recidivism Period for License Revocation Calculation

Geschäftsnummer 1C_731/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case involves an individual who, while driving on the A6 highway in September 2011, was observed by police maintaining an insufficient following distance from a police vehicle, ultimately leading to a measured average speed of 112 km/h over a distance of 636 meters. As a result, the relevant traffic authority revoked the individual’s driving license for six months in October 2012. The individual’s appeal against this decision was denied by the Cantonal Appeals Commission in April 2013. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling, seeking to have the license revocation overturned or its duration reduced. The case hinges on the classification of the driving infraction and the legal implications concerning prior traffic offenses.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 83 BGG, Art. 97 Abs. 1 BGG, Art. 16a SVG, Art. 16b SVG, Art. 16c lit. a SVG, Art. 16 Abs. 3 SVG; Recidivism Period for License Revocation Calculation: As a result, the relevant traffic authority revoked the individual’s driving license for six months in October 2012. The individual’s appeal against this decision was denied by the Cantonal Appeals Commission in April 2013. Subsequently, the individual filed a complaint against this ruling, seeking to have the license revocation overturned or its duration reduced. The case hinges on the classification of the driving infraction and the legal implications concerning prior traffic offenses.

Schlagwörter

KI-generiert
Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge Verletzung der Verkehrsregeln Entzug der Konzession Rückfall bei Straftaten wiederholtes Fahren im fahrunfähigen Zustand Berechnungsmethode Aussetzungsfrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 66 Abs. 1 BGG

Applied in the reasoning to place the costs of the proceedings on the appellant due to the dismissal of the appeal.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Spätere Entscheide, die dieses Urteil zitieren (16)

V 2024 44 (2025-04-28) · zg
Recidivism in Traffic Violations: Start Date for Five-Year Look-Back Period for License Withdrawal
«…usweisentzugs zu laufen beginnt (BGer 1C_210/2020 vom 30. November 2020 E. 4.3; 1C_83/2020 vom 13. Februar 2020 E. 4.1; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4; 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2.3). 2.5 Wie ausgeführt, wurde dem Beschw…»
1C_340/2022 (2023-11-27)
Driver License Withdrawal Upheld for Excessive Speeding and Repeated Violations
«…2 SVG vorgesehene zweijährige Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (vgl. Urteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; s.a. Urteil 1C_492/2020 vom 18. November 2020 E. 3.1). Die Beschwerdeführer…»
1C_739/2021 (2023-01-30)
Driver License Revocation for Incorrigible Traffic Violator
«…mit einer schweren Widerhandlung innert fünf Jahren seit dem Ende (vgl. Urteile 1C_446/2018 vom 5. Februar 2019 E. 3.4; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen) eines Sicherungsentzugs auf unbestimmte Zeit gemäss Art. 16b Abs. 2 lit. e…»
B.2022.15 (2022-03-10) · sg
Driving License Withdrawal Upheld for Dangerous Tailgating
«…Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr bewirkt (vgl. BGer 6B_30/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1; vgl. auch 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1). Ein Abstand zum Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwin…»
B.2022.15 (2022-03-10) · sg
Appeal Dismissed for License Withdrawal Due to Dangerous Tailgating
«…Sichtverhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr bewirkt (vgl. BGer 6B_30/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3.3.1; vgl. auch 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.1). Ein Abstand zum Vorderfahrzeug auf dem Überholstreifen einer Autobahn mit einer Geschwin…»
1C_537/2020 (2021-02-16)
Driver Challenges License Withdrawal Following Traffic Violation and Prior Offense
«…lit. b SVG vorgesehene zweijährige Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteil 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil 1C_492/2020 vom 18. November 2020 E. 3.1). Der Beschwerdef…»
1C_492/2020 (2020-11-18)
Driving Under Influence Recidivism and Probationary Period Start Date Determination
«…cédent retrait du permis de conduire ( ATF 136 II 447 consid. 5.3 p. 455; arrêts 1C_247/2017 du 12 mai 2017 consid. 2, 1C_731/2013 du 10 décembre 2013 consid. 3.4 et les arrêts cités). 3.2. En l'espèce, le Tribunal cantonal a considéré que, quand bi…»
B.2019.236 (2020-02-24) · sg
Motorist License Revocation Upheld for Excessive Speeding and Repeat Offense
«…05 in Kraft stehende Art. 16 Abs. 2 Ingress und lit. c SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war", BGer 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4). Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich sodann um eine Bewährungsfrist. Die Massnahme is…»
B.2019.236 (2020-02-24) · sg
Suspension Upheld for Repeat High-Speed Offender
«…05 in Kraft stehende Art. 16 Abs. 2 Ingress und lit. c SVG setzt eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war", BGer 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4). Bei der Fünfjahresfrist handelt es sich sodann um eine Bewährungsfrist. Die Massnahme is…»
IV.2018.47 (2019-09-26) · sg
Driver's License Revocation Upheld Despite Procedural Delay
«…ddatum des ersten Führerausweisentzugs sowie auf das Datum der neuerlichen Widerhandlung abzustellen (statt vieler BGer 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, vor Art. 16a bis c SVG N 11). Di…»
IV.2018.47 (2019-09-26) · sg
License Suspension Upheld for Excessive Speeding Within Lookback Period
«…ddatum des ersten Führerausweisentzugs sowie auf das Datum der neuerlichen Widerhandlung abzustellen (statt vieler BGer 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4; Ph. Weissenberger, Kommentar SVG und OBG, 2. Aufl. 2015, vor Art. 16a bis c SVG N 11). Di…»
1C_446/2018 (2019-02-05)
Swiss Federal Supreme Court Upholds Indefinite License Revocation for Third Serious Traffic Offense within Ten Years
«…b dem Zeitpunkt der deshalb erfolgten Abgabe des Führerausweises (vgl. Urteile 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4 f.; 1C_520/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.3). Überzeugende Gründe, wieso von dieser Rechts…»
1C_580/2017 (2018-10-01)
License Withdrawal for Recidivism in Drunk Driving and Speeding
«…ul du délai ( ATF 136 II 447 consid. 5.3 p. 455 ss; cf. également arrêts 1C_89/2017 du 22 décembre 2017 consid. 2.4.2; 1C_731/2013 du 10 décembre 2013 consid. 3.4; 1C_180/2010 du 22 septembre 2010 consid. 2.3; MIZEL, op. cit., n. 79.3 p. 600 s. et le…»
IV.2014.63 (2014-09-25) · sg
Driving During Suspension and Application of License Revocation Cascade System
«…ng wurde, soweit ersichtlich, auch in neueren Urteilen festgehalten (BGer 1C_520/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1 und 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4), c) Es stellt sich nun die Frage, ob der oben erwähnte Bundesgerichtsentscheid 1C_275/2…»
IV.2014.63 (2014-09-25) · sg
Driver's License Revocation for Subsequent Offense During Existing Suspension
«…ng wurde, soweit ersichtlich, auch in neueren Urteilen festgehalten (BGer 1C_520/2013 vom 13. September 2013 E. 2.1 und 1C_731/2013 vom 10. Dezember 2013 E. 3.4), c) Es stellt sich nun die Frage, ob der oben erwähnte Bundesgerichtsentscheid 1C_275/2…»

Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_731/2013

Urteil vom 10. Dezember 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Fonjallaz, Präsident,

Bundesrichter Karlen, Eusebio,

Gerichtsschreiber Störi.

Verfahrensbeteiligte

X.________,

Beschwerdeführer,

gegen

Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern , Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.

Gegenstand

Entzug des Führerausweises für Motorfahrzeuge,

Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 10. April 2013.

Sachverhalt:

A. X.________ fuhr am 13. September 2011, um ca. 17:35 Uhr, auf der Autobahn A6 von Lyss in Richtung Schönbühl. Dabei überholte er einen zivilen Dienstwagen der Kantonspolizei Bern. Die Polizei folgte X.________ und stellte fest, dass dieser auf einer Messstrecke von 636 m bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 112 km/h einen maximalen Nachfahrabstand von 0,5 Sekunden eingehalten hatte.

Mit Verfügung vom 3. Oktober 2012 entzog das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern X.________ den Führerausweis für sechs Monate.

Am 10. April 2013 wies die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern die Beschwerde von X.________ gegen die Entzugsverfügung ab.

B. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt X.________, diesen Entscheid aufzuheben und die Entzugsdauer zu reduzieren. Ausserdem ersucht er, seiner Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen.

C. Am 14. Oktober 2013 erkannte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde aufschiebende Wirkung zu.

D. Die Rekurskommission und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen:

1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über einen Führerausweisentzug. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben ( Art. 83 BGG ). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Bundesrecht, was zulässig ist ( Art. 95 lit. a, Art. 97 Abs. 1 BGG ). Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.

2. Das Gesetz unterscheidet zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung ( Art. 16a-c SVG ). Gemäss Art. 16a SVG begeht eine leichte Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Abs. 1 lit. a). Gemäss Art. 16b SVG begeht eine mittelschwere Widerhandlung, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Abs. 1 lit. a). Eine schwere Widerhandlung im Sinn von Art. 16c lit. a SVG begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt. Nach einer solchen wird der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Abs. 2 lit. a) bzw. für mindestens sechs Monate, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis einmal wegen einer mittelschweren Widerhandlung entzogen war (Abs. 2 lit. b). Eine Unterschreitung der gesetzlichen Mindestentzugsdauern ist ausgeschlossen ( Art. 16 Abs. 3 SVG ).

3.

3.1. Der Beschwerdeführer anerkennt ausdrücklich, dass er sich beim hier zu beurteilenden Vorfall vom 13. September 2011 eine schwere Widerhandlung gegen die Verkehrsregeln zu Schulden kommen liess. Dieses Zugeständnis entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichts, wonach derjenige, der auf der Autobahn bei einem Tempo von rund 100 km/h über mehrere hundert Meter einen Nachfahrabstand von nur rund einer halben Sekunde einhält, auch bei günstigen Verhältnissen eine erhöhte abstrakte Gefahr schafft und damit den objektiven Tatbestand von Art. 90 Ziff. 2 SVG in jedem Fall erfüllt bzw. objektiv eine schwere Widerhandlung begeht (Urteil 6B_ 3/2010 vom 25. Februar 2010 E. 3; BGE 131 IV 133 E. 3; Urteil 1C_424/2012 vom 15. Januar 2013 E. 4). Somit ist nach diesem Zugeständnis von einer schweren Widerhandlung im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG auszugehen.

3.2. In Bezug auf den automobilistischen Leumund des Beschwerdeführers ergibt sich aus den Akten Folgendes:

Am 28. Juli 2003 wurde ihm der Ausweis wegen einer am 17. März 2003 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung für 2 Monate, vom 1. September bis zum 31. Oktober 2003, entzogen.

Am 20. März 2007 wurde ihm der Ausweis für einen Monat, vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2007, wegen einer am 25. Juli 2006 begangenen Geschwindigkeitsübertretung (mittelschwere Widerhandlung) entzogen; zusätzlich musste er sich einem Verkehrsunterricht unterziehen.

Am 25. Februar 2009 wurde ihm der Ausweis wegen einer am 19. September 2008 begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung (leichte Widerhandlung) für einen Monat, vom 25. Juni bis zum 24. Juli 2009, entzogen.

Am 28. Februar 2011 wurde ihm der Ausweis wegen einer am 29. November 2010 begangenen mittelschweren Verkehrsregelverletzung für einen Monat entzogen. Das Bundesgericht wies die Beschwerde gegen diese Entzugsverfügung mit Urteil 1C_23/2012 vom 2. Juli 2012 ab. Der Entzug wurde vom 23. August bis zum 22. September 2012 vollzogen.

3.3. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt führt in seiner Entzugsverfügung aus, dem Beschwerdeführer sei der Ausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2007 und damit innerhalb von 5 Jahren vor dem Vorfall vom 13. September 2011 entzogen worden. Da der aktuelle Fall eine schwere Widerhandlung darstelle, betrage die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG sechs Monate.

Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, der vom 15. Juni bis zum 14. Juli 2007 vollzogene Entzug sei aufgrund einer Geschwindigkeitsübertretung vom 25. Juli 2006 erfolgt. Er sei von einem "Blechpolizisten" geblitzt worden; es habe sich damit um einen klaren, völlig einfachen Sachverhalt gehandelt. Das Strassen- und Schifffahrtsamt habe übermässig viel Zeit benötigt, um das Verfahren abzuschliessen. Das könne ihm nicht angelastet werden. Als Stichdatum für den Beginn der Fünfjahresfrist sei daher die Widerhandlung massgebend, nicht das Ende des Entzugs. Dies dränge sich umso mehr auf, als entgegen dem altrechtlichen Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG , welcher als Beginn der damals geltenden Zweijahresfrist ausdrücklich den Ablauf des Entzugs festgelegt habe, der Beginn des Fristenlaufs neu gesetzlich nicht mehr geregelt sei. Eine Praxis, die dazu führe, dass die (stark erhöhten) Rückfallfristen aufgrund von schleppender Verfahrensführung der Behörden über Jahre ausgedehnt werden könnten, sei rechtsstaatlich bedenklich.

3.4. Nach der gefestigten bundesgerichtlichen Rechtsprechung beginnt die Bewährungsfrist mit dem Ablauf der Dauer des vorangegangenen Ausweisentzugs (Urteile des Bundesgerichts 1C_529/2013 vom 17. September 2013 E. 2.2, 1C_452/2011 vom 21. August 2012 E. 3.8, 1C_106/2011 vom 7. Juni 2011 E. 2.3 und 1C_180/2010 vom 22. September 2010 E. 2; vgl. zum alten Recht BGE 119 Ib 154 E. 2b S. 157; zur analogen Situation beim Entzug des Führerausweises auf Probe BGE 136 II 447 E. 5.2 S. 455). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was geeignet wäre, diese Praxis ernsthaft in Frage zu stellen. Entgegen seinen Ausführungen setzt auch der seit dem 1. Januar 2005 in Kraft stehende Art. 16 Abs. 2 lit. c SVG eine vollzogene Massnahme voraus ("entzogen war"). Von einer schleppenden Verfahrensführung kann in seinem Fall zudem keine Rede sein: nachdem der Beschwerdeführer die Geschwindigkeitsübertretung am 25. Juli 2006 ausserhalb seines Wohnortkantons begangen hatte, wartete das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt zweckmässigerweise die Rechtskraft der am 12. Dezember 2006 erfolgten strafrechtliche Beurteilung des Falles ab und erliess am 20. März 2007 - für ein nicht dringliches Administrativverfahren zügig - die Entzugsverfügung.

3.5. Der Beschwerdeführer könnte aus der von ihm angeregten Praxisänderung ohnehin nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er beging am 29. November 2010 eine mittelschwere Widerhandlung und am 13. September 2011, bloss 10 ½ Monate später, die vorliegend zur Debatte stehende schwere Widerhandlung. Würde man, wie er das verlangt, für den Beginn der Bewährungsfrist auf das Datum der früheren Verkehrsregelverletzung abstellen, läge klarerweise auch ein Wiederholungsfall im Sinn von Art. 16c Abs. 2 lit. c SVG vor. Ob man die Bewährungsfrist nach der bewährten bundesgerichtlichen Praxis oder nach der Anregung des Beschwerdeführers berechnet, ist für den Ausgang des Verfahrens damit im Ergebnis unerheblich, da der ihm vorliegend zur Last gelegte Vorfall so oder so innerhalb einer Bewährungsfrist von Art. 16c Abs. 2 lit. b SVG stattfand. Das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt hat daher kein Bundesrecht verletzt, indem es die Entzugsdauer entsprechend der gesetzlichen Mindestentzugsdauer auf sechs Monate festlegte.

4. Die Beschwerde ist somit als (offenkundig) unbegründet abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern, der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern und dem Bundesamt für Strassen Sekretariat Administrativmassnahmen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Dezember 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Fonjallaz

Der Gerichtsschreiber: Störi