Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_727/2021 KI-generiert

Federal Supreme Court Declines Basel-Landschaft Covid-19 Vote Challenge Due to Lack of Standing

Geschäftsnummer 1C_727/2021
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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The case involves a complaint filed by an individual against a decision made by the executive council of the canton of Basel-Landschaft pertaining to the federal referendum on November 28, 2021, which concerned an amendment to the Covid-19 law. The complaint was made following the council's decision on November 11, 2021, not to consider various complaints submitted between November 4 and November 10, 2021, regarding the referendum. The complainant did not demonstrate voting eligibility in the canton and failed to identify other complainants or substantiate his right to represent anyone in connection with the appeal, leading to questions about the legitimacy of the complaint.

Legislator-Regeste

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Art. 42 Abs. 2 BGG, Art. 108 Abs. 1 BGG, Art. 66 Abs. 1 BGG; Federal Supreme Court Declines Basel-Landschaft Covid-19 Vote Challenge Due to Lack of Standing: The complaint was made following the council's decision on November 11, 2021, not to consider various complaints submitted between November 4 and November 10, 2021, regarding the referendum. The complainant did not demonstrate voting eligibility in the canton and failed to identify other complainants or substantiate his right to represent anyone in connection with the appeal, leading to questions about the legitimacy of the complaint.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation Demonstrationsrecht Parteianhörung Klageänderung Volksabstimmung Referendum

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 108 Abs. 1 BGG

The appeal was not entertained (nicht eingetreten) under the simplified procedure due to insufficient substantiation.

Art. 42 Abs. 2 BGG

The appeal was deemed insufficiently substantiated, leading to the decision not to enter upon it.

Art. 66 Abs. 1 BGG

No court costs were imposed in the final order.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

1C_727/2021

Urteil vom 25. November 2021

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Kneubühler, Präsident,

Gerichtsschreiber Pfäffli.

Verfahrensbeteiligte

Heinz Raschein,

Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,

Regierungsgebäude, Rathausstrasse 2, 4410 Liestal,

Bundeskanzlei,

Bundeshaus West, 3003 Bern.

Gegenstand

Eidgenössische Volksabstimmung vom

28. November 2021 betreffend die Änderung

vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes,

Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats

des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2021

(2021-1601).

In Erwägung,

dass der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. November 2021 auf diverse zwischen dem 4. November 2021 und dem 10. November 2021 erhobene Beschwerden betreffend die Eidgenössische Volksabstimmung vom 28. November 2021 über die Änderung vom 19. März 2021 des Covid-19-Gesetzes nicht eingetreten ist;

dass Heinz Raschein mit Eingabe vom 22. November 2021 Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft vom 11. November 2021 erhoben hat;

dass Heinz Raschein nicht geltend macht, dass er im Kanton Basel-Landschaft stimmberechtigt ist und solches aufgrund der in der Beschwerde aufgeführten Adresse auch nicht ersichtlich ist;

dass er zu einer Beschwerde im eigenen Namen gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft - sofern er dies überhaupt beabsichtigt - nicht legitimiert wäre;

dass er, soweit er die Beschwerde als Vertreter führen will, die Namen der von ihm vertretenen Beschwerdeführer nicht nennt, sondern dazu einzig ausführt, "wie Vorinstanz gemäss beizuziehenden Akten und Vollmachten";

dass sich dem angefochtenen Beschluss des Regierungsrats weder die Namen der Beschwerdeführer noch ein Vertretungsverhältnis durch Heinz Raschein entnehmen lassen;

dass sich aus der Beschwerde und den Beschwerdebeilagen die Namen und die Anzahl von allfälligen Beschwerdeführern nicht ergeben;

dass somit weder ersichtlich noch dargetan ist, wer überhaupt vom angefochtenen Beschluss in seinen Rechten verletzt worden sein sollte (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG );

dass somit das Bundesgericht die Legitimation zur Beschwerde von allfälligen Beschwerdeführern nicht ansatzweise prüfen kann;

dass es nicht Aufgabe des Bundesgerichts ist, in noch beizuziehenden Akten nach möglichen Beschwerdeführern zu forschen und deren Legitimation abzuklären;

dass es vielmehr Aufgabe des Beschwerdeführers ist, hierzu zumindest rudimentäre Angaben in seiner Beschwerde zu machen;

dass dies in der vorliegenden Beschwerde vollständig unterblieben ist;

dass die Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist;

dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist ( Art. 66 Abs. 1 BGG );

erkennt der Präsident:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Bundeskanzlei und dem Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. November 2021

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Kneubühler

Der Gerichtsschreiber: Pfäffli