Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
1C_727/2013 KI-generiert

Company Appeal Against Evidence Handover Order Dismissed for Lack of Particular Significance

Geschäftsnummer 1C_727/2013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Bundesgericht (BGer / BGE) (CH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)

Legislator-Zusammenfassung

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In a case regarding international legal assistance in criminal matters, the prosecution in Germany is conducting an investigation into allegations of corruption and embezzlement against an individual. The Swiss authorities received a request for assistance from the German prosecution, leading the Swiss public prosecutor's office to approve the release of evidence to the requesting authority. However, a company challenged this decision in a complaint, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the complaint as late. Subsequently, the company appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the criminal court's decision, claiming it was a significant case regarding the seizure and transfer of evidence. The Federal Tribunal ultimately concluded that the appeal was inadmissible.

Legislator-Regeste

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Art. 84 BGG, Art. 107 Abs. 3 BGG, Art. 109 BGG, Art. 84 Abs. 1 BGG, Art. 109 Abs. 3 BGG, Art. 66 Abs. 1 Satz; Company Appeal Against Evidence Handover Order Dismissed for Lack of Particular Significance: The Swiss authorities received a request for assistance from the German prosecution, leading the Swiss public prosecutor's office to approve the release of evidence to the requesting authority. However, a company challenged this decision in a complaint, but the Swiss Federal Criminal Court dismissed the complaint as late. Subsequently, the company appealed to the Federal Tribunal, seeking to overturn the criminal court's decision, claiming it was a significant case regarding the seizure and transfer of evidence. The Federal Tribunal ultimately concluded that the appeal was inadmissible.

Schlagwörter

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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland Beschlagnahme von Beweismitteln Untersuchung wegen Veruntreuung Rechtshilfe Streitgegenstand Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Verwaltungsbeschwerde der Bediensteten

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG

Cited to confirm that the appeal inherently had suspensive effect by law.

Art. 109 Abs. 3 BGG

The Tribunal refers to the reasoning of the lower court decision under this article when summarily dismissing the appeal.

Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG

The appellant is ordered to bear the court costs because the appeal was dismissed.

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Volltext

Bundesgericht

Tribunal fédéral

Tribunale federale

Tribunal federal

{T 0/2}

1C_727/2013

Urteil vom 17. September 2013

I. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung

Bundesrichter Aemisegger, präsidierendes Mitglied, Bundesrichter Eusebio, Chaix,

Gerichtsschreiber Härri.

Verfahrensbeteiligte

X.________ GmbH, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Raschle,

gegen

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau , Zürcherstrasse 323, 8510 Frauenfeld.

Gegenstand

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland,

Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. August 2013 des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer.

Sachverhalt:

A. Die Staatsanwaltschaft Konstanz führt eine Strafuntersuchung unter anderem gegen A.________ wegen des Verdachts der Korruption und der Untreue.

Sie ersuchte die Schweiz um Rechtshilfe.

Mit Schlussverfügung vom 5. Dezember 2012 ordnete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau die Herausgabe von Beweismitteln an die ersuchende Behörde an.

Auf die von der X.________ GmbH dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesstrafgericht (Beschwerdekammer) am 28. August 2013 wegen Verspätung nicht ein.

B. Die X.________ GmbH führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben, und weiteren Anträgen.

C. Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.

Erwägungen:

1.

1.1. Gemäss Art. 84 BGG ist gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen die Beschwerde nur zulässig, wenn er unter anderem eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen oder eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich betrifft und es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt (Abs. 1). Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Abs. 2).

Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ( BGE 134 IV 156 E. 1.3.1 S. 160 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall ist mit Zurückhaltung anzunehmen ( BGE 136 IV 139 E. 2.4 S. 144 mit Hinweis).

Erachtet das Bundesgericht eine Beschwerde auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen als unzulässig, so fällt es gemäss Art. 107 Abs. 3 BGG - abgesehen von einem hier nicht gegebenen Ausnahmefall - den Nichteintretensentscheid innert 15 Tagen seit Abschluss eines allfälligen Schriftenwechsels.

Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet. Es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).

1.2. Zwar geht es hier um eine Beschlagnahme, eine Herausgabe von Gegenständen sowie eine Übermittlung von Informationen aus dem Geheimbereich und damit um Sachgebiete, bei denen die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin handelt es sich jedoch um keinen besonders bedeutenden Fall.

Die Vorinstanz verneint die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung ( BGE 124 II 124 E. 2d/aa S. 127), auf die zurückzukommen kein Grund besteht. Ihre Erwägungen, auf welche verwiesen werden kann ( Art. 109 Abs. 3 BGG ), lassen keine Bundesrechtsverletzung erkennen. Ein Widerspruch zwischen dem angefochtenen und dem in der gleichen Sache ergangenen Entscheid der Vorinstanz vom 13. Juni 2013 ist nicht auszumachen. Es stellen sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung. Auch sonst wie kommt der Angelegenheit keine aussergewöhnliche Tragweite zu. Für das Bundesgericht besteht deshalb kein Anlass, die Sache an die Hand zu nehmen.

2. Die Beschwerde ist danach unzulässig.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Kosten ( Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG ).

Mit dem vorliegenden Entscheid braucht über das Gesuch um aufschiebende Wirkung nicht mehr befunden zu werden. Die Beschwerde hatte im Übrigen ohnehin von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung ( Art. 103 Abs. 2 lit. c BGG ).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, und dem Bundesamt für Justiz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. September 2013

Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung

des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied: Aemisegger

Der Gerichtsschreiber: Härri